Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Schuldsprüche zu A) und B)II) mit dem Gesetz nicht im Einklang.Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Schuldsprüche zu A) und B)II) mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Abgesehen davon, dass es sich bei den unter Punkt B)I) des Schuldspruchs angeführten inhaltlich falschen Arbeitsbescheinigungen nicht um falsche Urkunden im Sinne des § 147 Abs 1 Z 1 StGB, sondern nach einhelliger Judikatur um falsche Beweismittel im Sinn des dritten Falles leg cit handelt (Entscheidung des verstärkten Senates vom 5. Oktober 1994, 13 Os 81/93 = EvBl 1995/21), jedoch dieser Subsumtionsirrtum wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der vorbezeichneten Fälle des § 147 Abs 1 StGB dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht, steht auch die gesonderte rechtliche Unterstellung der zu den Punkten A) und B)II) bezeichneten Taten als Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und als "Vergehen" (richtig: Verbrechen) der betrügerischen Krida nach §§ 12, 156 Abs 1 StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang.Abgesehen davon, dass es sich bei den unter Punkt B)I) des Schuldspruchs angeführten inhaltlich falschen Arbeitsbescheinigungen nicht um falsche Urkunden im Sinne des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, sondern nach einhelliger Judikatur um falsche Beweismittel im Sinn des dritten Falles leg cit handelt (Entscheidung des verstärkten Senates vom 5. Oktober 1994, 13 Os 81/93 = EvBl 1995/21), jedoch dieser Subsumtionsirrtum wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit der vorbezeichneten Fälle des Paragraph 147, Absatz eins, StGB dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht, steht auch die gesonderte rechtliche Unterstellung der zu den Punkten A) und B)II) bezeichneten Taten als Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB und als "Vergehen" (richtig: Verbrechen) der betrügerischen Krida nach Paragraphen 12, 156, Absatz eins, StGB mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Der Begriff der "strafbaren Handlung" in § 260 Abs 1 Z 2 StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach § 28 StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des § 29 StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Substumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen (und unselbständigen Abwandlungen) des Grunddelikts besteht (14 Os 65/99 = JBl 2000/262). Die getrennte Annahme eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB neben dem "Vergehen" (richtig: Verbrechen) der betrügerischen Krida nach §§ 12, 156 Abs 1 StGB, begangen als Beteiligter, ist daher unzulässig und begründet insoweit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO. Dem Angeklagten fällt daher zu A) und B)II) des Schuldspruchs nur das Verbrechen der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB, teilweise begangen als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, zur Last. Die vom Erstgericht angenommene gesonderte rechtliche Unterstellung dieser Schuldspruchfakten kann dem Angeklagten zum Nachteil gereichen (§ 292 letzter Satz StPO).Der Begriff der "strafbaren Handlung" in Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO meint bei wert- oder schadensqualifizierten Delikten, anders als dort, wo der Strafrahmen (nur) nach Paragraph 28, StGB zu bilden ist, zufolge der speziellen Bestimmung des Paragraph 29, StGB eine nach Maßgabe des Zusammenrechnungsgrundsatzes entstandene Substumtionseinheit sui generis, die aus der höchsten Wert- oder Schadensqualifikation und weiteren, in echter Konkurrenz dazu stehenden Begehungsformen (und unselbständigen Abwandlungen) des Grunddelikts besteht (14 Os 65/99 = JBl 2000/262). Die getrennte Annahme eines Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB neben dem "Vergehen" (richtig: Verbrechen) der betrügerischen Krida nach Paragraphen 12, 156, Absatz eins, StGB, begangen als Beteiligter, ist daher unzulässig und begründet insoweit Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO. Dem Angeklagten fällt daher zu A) und B)II) des Schuldspruchs nur das Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 StGB, teilweise begangen als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, zur Last. Die vom Erstgericht angenommene gesonderte rechtliche Unterstellung dieser Schuldspruchfakten kann dem Angeklagten zum Nachteil gereichen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).
In Stattgebung der Wahrungsbeschwerde waren somit unter Feststellung der Gesetzesverletzung das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der rechtlichen Unterstellung der zu A) und B)II) bezeichneten Taten und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben sowie gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO die Subsumierung der genannten Taten richtig zu stellen.In Stattgebung der Wahrungsbeschwerde waren somit unter Feststellung der Gesetzesverletzung das Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, in der rechtlichen Unterstellung der zu A) und B)II) bezeichneten Taten und demzufolge auch im Strafausspruch aufzuheben sowie gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO die Subsumierung der genannten Taten richtig zu stellen.
Da der Angeklagte ohne Verteidiger erschienen war, konnte eine Strafneubemessung, in dem in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes mit notwendiger Verteidigung gehörenden Fall, durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgen; insoweit war die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Ausschließungsgründe zu beachten haben (§ 68 Abs 2 StPO).Da der Angeklagte ohne Verteidiger erschienen war, konnte eine Strafneubemessung, in dem in die Zuständigkeit des Schöffengerichtes mit notwendiger Verteidigung gehörenden Fall, durch den Obersten Gerichtshof nicht erfolgen; insoweit war die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Ausschließungsgründe zu beachten haben (Paragraph 68, Absatz 2, StPO).
Die Staatsanwaltschaft war mit ihrer obsolet gewordenen Berufung auf die obige Entscheidung zu verweisen.