Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider blieb die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers bei den Festellungen entscheidender Tatsachen nicht unberücksichtigt, sondern wurde vom Schöffensenat als unglaubwürdig verworfen (US 12, 13 bis 17). Ausgehend davon waren die Tatrichter schon mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details der Aussage auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377).Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider blieb die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers bei den Festellungen entscheidender Tatsachen nicht unberücksichtigt, sondern wurde vom Schöffensenat als unglaubwürdig verworfen (US 12, 13 bis 17). Ausgehend davon waren die Tatrichter schon mit Blick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten, sich mit sämtlichen Details der Aussage auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0098377).
Der Schluss der Tatrichter aus dem freundschaftlichen Verhältnis des Angeklagten zu den unmittelbaren Tätern, seiner Stellung als Gesellschafter und seinen weiteren Verhaltensweisen auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (Z 5 vierter Fall; RIS-Justiz RS0098671).Der Schluss der Tatrichter aus dem freundschaftlichen Verhältnis des Angeklagten zu den unmittelbaren Tätern, seiner Stellung als Gesellschafter und seinen weiteren Verhaltensweisen auf die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 16) ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (Ziffer 5, vierter Fall; RIS-Justiz RS0098671).
Soweit die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Intention behauptet, sich dabei aber nicht an den dafür maßgeblichen Entscheidungsgründen (der finanziellen Beteiligung des Angeklagten an der Gesellschaft US 17) orientiert, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119370).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur gewerbsmäßigen Intention behauptet, sich dabei aber nicht an den dafür maßgeblichen Entscheidungsgründen (der finanziellen Beteiligung des Angeklagten an der Gesellschaft US 17) orientiert, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (RIS-Justiz RS0119370).
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
Die sozialadäquates Verhalten des Beschwerdeführers einwendende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht die Feststellungen, wonach der Angeklagte durch seinen Beitrag die Abgabenverkürzungen ermöglichen wollte und sich mit einer Verkürzung von Mineralölsteuer in der Höhe von 107.677,57 Euro billigend abfand (US 11), solcherart wird der dargelegte Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt.Die sozialadäquates Verhalten des Beschwerdeführers einwendende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht die Feststellungen, wonach der Angeklagte durch seinen Beitrag die Abgabenverkürzungen ermöglichen wollte und sich mit einer Verkürzung von Mineralölsteuer in der Höhe von 107.677,57 Euro billigend abfand (US 11), solcherart wird der dargelegte Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verfehlt.
Auch die Kritik am Fehlen von Feststellungen zur Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) entzieht sich einer meritorischen Erwiderung, weil sich die Rüge nicht an den Entscheidungsgründen orientiert, wonach der Angeklagte an der Nichtabfuhr der Mineralölsteuer auch als Gesellschafter partizipierte und sich eine für längere Zeit wirksame Einnahmequelle erschließen wollte (US 11).Auch die Kritik am Fehlen von Feststellungen zur Annahme der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,) entzieht sich einer meritorischen Erwiderung, weil sich die Rüge nicht an den Entscheidungsgründen orientiert, wonach der Angeklagte an der Nichtabfuhr der Mineralölsteuer auch als Gesellschafter partizipierte und sich eine für längere Zeit wirksame Einnahmequelle erschließen wollte (US 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Unter dem Aspekt des § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen (US 6, 11) hinreichen, um die rechtliche Annahme von Gewerbsmäßigkeit zu tragen.Unter dem Aspekt des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass die im Urteil getroffenen Feststellungen (US 6, 11) hinreichen, um die rechtliche Annahme von Gewerbsmäßigkeit zu tragen.
Anzumerken bleibt, dass nicht die in zehn Angriffen erfolgte Verbringung des Mineralöls, sondern die Unterlassung der (unverzüglichen) Anmeldung und Entrichtung der damit im Zusammenhang stehenden Mineralölsteuer (§ 41 Abs 5 zweiter Satz MinStG) die finanzstrafrechtlichen Taten im Sinn des § 21 Abs 1 FinStrG darstellen.Anzumerken bleibt, dass nicht die in zehn Angriffen erfolgte Verbringung des Mineralöls, sondern die Unterlassung der (unverzüglichen) Anmeldung und Entrichtung der damit im Zusammenhang stehenden Mineralölsteuer (Paragraph 41, Absatz 5, zweiter Satz MinStG) die finanzstrafrechtlichen Taten im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG darstellen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.