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Entscheidung 13 Os 104/17v×

Entscheidung 13 Os 104/17v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os104/17v

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafsache gegen Aouatif R***** und einen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Aouatif R***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 2. März 2017, GZ 16 Hv 36/16s-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in Ansehung der Angeklagten Aouatif R***** im Schuldspruch römisch zwei und demzufolge auch in dem die Genannte betreffenden Strafausspruch sowie der zugleich ergangene Beschluss auf Absehen vom Widerruf bedingter Entlassung und vom Widerruf bedingter Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeiten aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Mit ihrer Berufung wird die Angeklagte Aouatif R***** auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Der Genannten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Aouatif R***** und Wilhelm S***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB (römisch eins) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach haben sie – soweit für die Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – im bewussten und gewollten Zusammenwirken

römisch eins. in L***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von teils schweren Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, Alexander und Marion Sa***** durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Übergabe teils 5.000 Euro übersteigender Geldbeträge verleitet, wodurch sie die Genannten in dem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtbetrag von 147.450 Euro am Vermögen schädigten, wobei Aouatif R***** und Wilhelm S***** jedenfalls mehr als zwei solche – Aouatif R***** unter anderem auch die im Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz zu AZ 7 Hv 71/12s rechtskräftig abgeurteilten – Taten begangen haben, nämlich

...

6. im Zeitraum von 12. Dezember 2011 bis einschließlich 23. Oktober 2013 in rund zehn Angriffen durch die wahrheits- und tatsachenwidrigen Vorgaben, rückzahlungsfähige und -willige Darlehensnehmer zu sein, unter anderem für Miete, Kleidung, Lebensmittel und ein Flugticket zur Übergabe von insgesamt 7.450 Euro,

römisch zwei. im Dezember 2013 in G***** vorsätzlich eine „gefälschte Urkunde“, nämlich einen Kontoauszug der *****, zur Kontonummer ***** vom 10. Dezember 2013, auf dem der Kontostand auf 4.229.223,79 Euro verfälscht war, im Rechtsverkehr gebraucht, indem sie diesen an Alexander und Marion Sa***** zum Beweis der Tatsache übermittelten, nunmehr die fälligen Rückzahlungen leisten zu können.

Rechtliche Beurteilung

Ausdrücklich nur gegen die Schuldsprüche römisch eins.6. und römisch zwei. richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Aouatif R*****.

Zutreffend zeigt die Mängelrüge zu Schuldspruch römisch zwei. eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) in der Beweiswürdigung zur Feststellung auf, die von Wilhelm S***** vorgenommene Veränderung und Übermittlung des Kontoauszugs an das Ehepaar Sa***** sei in Absprache mit Aouatif R***** erfolgt (US 8). Entgegen der Darstellung in den Entscheidungsgründen, wonach sich in Ansehung dieses Urteilsfaktums die Konstatierungen zum objektiven Tathergang und daraus abgeleitet jene zur subjektiven Tatseite auch auf die „geständigen Verantwortungen“ der Erst- und des Zweitangeklagten stützen (US 11), hat sich Wilhelm S***** ohne Belastung seiner Ehefrau damit verantwortet, dass er den Kontoauszug gefälscht und dem Ehepaar Sa***** übermittelt habe (ON 24 S 7 f), und gab die Rechtsmittelwerberin an, davon erst nachträglich Kenntnis erlangt zu haben (ON 24 S 3, 5; vergleiche auch ON 2 S 29). Das Erstgericht hat demnach in der Beweiswürdigung den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage in einem wesentlichen Teil unrichtig wiedergegeben, indem es referierte, auch die Erstangeklagte habe sich geständig verantwortet.

Dieser Begründungsmangel führte zur Aufhebung des Schuldspruchs römisch zwei. in Ansehung der Angeklagten Aouatif R***** (Paragraph 285 e, StPO). Daraus folgte die Aufhebung des die Genannte betreffenden Strafausspruchs sowie des Beschlusses auf Absehen vom Widerruf bedingter Entlassung und vom Widerruf bedingter Strafnachsicht und Verlängerung der Probezeiten. Auf diese Entscheidung war die Rechtsmittelwerberin mit ihrer Berufung zu verweisen.

Nicht im Recht ist hingegen die gegen den Schuldspruch römisch eins.6. gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,). Diese erschöpft sich darin, der Begründung der bezughabenden Feststellungen (US 10 f) eigene Beweiswerterwägungen zu den „an sich übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten Sa***** und der Angeklagten“ entgegenzustellen und wendet sich damit nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO).

In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00104.17V.1011.000

Im RIS seit

08.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20171011_OGH0002_0130OS00104_17V0000_000