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Entscheidung 13 Os 104/19x×

Entscheidung 13 Os 104/19x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os104/19x

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Joy E***** wegen des Verbrechens des grenzüberscheitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. September 2019, GZ 41 Hv 33/19z-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joy E***** des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB (römisch eins), sowie der Vergehen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat sie in W*****

(römisch eins) im April 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrer in Nigeria agierenden Mutter als Mittäterin (Paragraph 12, erster Fall StGB) die nigerianische Staatsangehörige Rosa O***** mit dem Vorsatz, dass diese in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, unter Ausnützung eines Irrtums über dieses Vorhaben, nämlich ihrer Annahme, sie könne in Europa als Babysitterin oder Putzfrau arbeiten, in einen anderen Staat, nämlich nach Österreich, befördert (US 4),

(römisch zwei) von Mitte bis Ende 2016 die rechtswidrige Einreise einer Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Reise der O***** von Nigeria über Italien nach Österreich (US 4) gegen ein Entgelt von 30.000 Euro organisierte, und

(römisch drei) von April 2017 bis Dezember 2018 mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution der O***** eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese ausgenützt, indem sie ihr den Erlös aus der Prostitution großteils abnahm.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wird bloß nominell ohne deutliche und bestimmte Bezeichnung eines von diesem Nichtigkeitsgrund erfassten Begründungsmangels erhoben.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft im Wesentlichen die erstgerichtliche Annahme der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin O***** (US 6) anhand eigenständiger Beweiswerterwägungen und übersieht dabei, dass diese – aufgrund des persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung gewonnene – Überzeugung der Tatrichter einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist. Vom Erstgericht in diesem Zusammenhang unerörtert gebliebene Beweisergebnisse (gegebenenfalls Ziffer 5, zweiter Fall) werden (mit Bezug auf entscheidende Tatsachen) nicht genannt (RIS-Justiz RS0099419).

Das behauptete Fehlen „objektiver Beweismittel“ stellt den in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrund nicht her (RIS-Justiz RS0128874).

Weshalb Feststellungen dazu erforderlich gewesen wären, „ob die Zeugin O***** mit ihrer Anzeige ihren Standpunkt im Asylverfahren verbessern wollte“, wird nicht erklärt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127347

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00104.19X.0129.000

Im RIS seit

13.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20200129_OGH0002_0130OS00104_19X0000_000