Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joy E***** des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 2 StGB (I), sowie der Vergehen der Schlepperei nach § 114 Abs 1 StGB (II) und der Zuhälterei nach § 216 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Joy E***** des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB (römisch eins), sowie der Vergehen der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der Zuhälterei nach Paragraph 216, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Danach hat sie in W*****
(I) im April 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrer in Nigeria agierenden Mutter als Mittäterin (§ 12 erster Fall StGB) die nigerianische Staatsangehörige Rosa O***** mit dem Vorsatz, dass diese in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, unter Ausnützung eines Irrtums über dieses Vorhaben, nämlich ihrer Annahme, sie könne in Europa als Babysitterin oder Putzfrau arbeiten, in einen anderen Staat, nämlich nach Österreich, befördert (US 4),(römisch eins) im April 2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrer in Nigeria agierenden Mutter als Mittäterin (Paragraph 12, erster Fall StGB) die nigerianische Staatsangehörige Rosa O***** mit dem Vorsatz, dass diese in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, der Prostitution nachgehe, unter Ausnützung eines Irrtums über dieses Vorhaben, nämlich ihrer Annahme, sie könne in Europa als Babysitterin oder Putzfrau arbeiten, in einen anderen Staat, nämlich nach Österreich, befördert (US 4),
(II) von Mitte bis Ende 2016 die rechtswidrige Einreise einer Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Reise der O***** von Nigeria über Italien nach Österreich (US 4) gegen ein Entgelt von 30.000 Euro organisierte, und(römisch zwei) von Mitte bis Ende 2016 die rechtswidrige Einreise einer Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die Reise der O***** von Nigeria über Italien nach Österreich (US 4) gegen ein Entgelt von 30.000 Euro organisierte, und
(III) von April 2017 bis Dezember 2018 mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution der O***** eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese ausgenützt, indem sie ihr den Erlös aus der Prostitution großteils abnahm.(römisch drei) von April 2017 bis Dezember 2018 mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution der O***** eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese ausgenützt, indem sie ihr den Erlös aus der Prostitution großteils abnahm.