Damit wird der Vorwurf einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe mangels Erörterung eines Beweisergebnisses erhoben. Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Feststellung, es sei dem Angeklagten nicht darauf angekommen, sich ein für längere Zeit fortwirkendes Einkommen zu verschaffen, zwar zunächst auf dessen Angaben unmittelbar nach seiner Verhaftung abhebt, wonach er wieder in Haft genommen werden wollte (S. 10). Zusätzlich wird aber im Urteil darauf verwiesen, daß der Angeklagte keinen Versuch unternommen hat, sich der Aufdeckung seiner Zahlungsunfähigkeit zu entziehen, sondern jeweils das Eintreffen der von den Gastwirten verständigten Gendarmerie abwartete (S. 64). Daß es ihm ziemlich gleichgültig gewesen wäre, wieder eingesperrt zu werden (S. 56), widerspricht dem nicht. Die Mängelrüge versagt daher.
Damit ist aber der Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z. 10 StPO) der Boden entzogen. Die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit einer Tat enthält zwar gewiß Elemente der rechtlichen Beurteilung; die Feststellung der Absicht des Täters ist aber ausschließlich eine Tatfrage (ähnlich schon EvBl 1977/253). Die Anklagebehörde ist in der Ausführung ihrer Rechtsrüge an die - zureichend begründeten - tatsächlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (siehe oben) gebunden.Damit ist aber der Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) der Boden entzogen. Die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit einer Tat enthält zwar gewiß Elemente der rechtlichen Beurteilung; die Feststellung der Absicht des Täters ist aber ausschließlich eine Tatfrage (ähnlich schon EvBl 1977/253). Die Anklagebehörde ist in der Ausführung ihrer Rechtsrüge an die - zureichend begründeten - tatsächlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (siehe oben) gebunden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft war gemäß § 283 Abs 2 StPO zurückzuweisen, weil das Erstgericht ohnehin die nach § 146 StGB unter Anwendung des § 39 StGB zulässige Höchststrafe über den Angeklagten verhängt hat.Die Berufung der Staatsanwaltschaft war gemäß Paragraph 283, Absatz 2, StPO zurückzuweisen, weil das Erstgericht ohnehin die nach Paragraph 146, StGB unter Anwendung des Paragraph 39, StGB zulässige Höchststrafe über den Angeklagten verhängt hat.
Im übrigen entbehrt sie insoweit, als sie sich auf die Strafbestimmung des § 148 StPO bezieht, einer gesetzmäßigen Ausführung (§ 295 Abs 1, erster Satz, StPO).Im übrigen entbehrt sie insoweit, als sie sich auf die Strafbestimmung des Paragraph 148, StPO bezieht, einer gesetzmäßigen Ausführung (Paragraph 295, Absatz eins,, erster Satz, StPO).