Gründe:
Der jugoslawische Staatsangehörige Sascha P*** ist des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG schuldig erkannt worden, weil er 1. im Mai 1983 dem Reinhold P*** und 2. von August bis Oktober 1983 dem Olivero T*** je 35 Gramm Heroin verkauft und damit eine große Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt hat.Der jugoslawische Staatsangehörige Sascha P*** ist des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG schuldig erkannt worden, weil er 1. im Mai 1983 dem Reinhold P*** und 2. von August bis Oktober 1983 dem Olivero T*** je 35 Gramm Heroin verkauft und damit eine große Menge Suchtgift in Verkehr gesetzt hat.
Sascha P*** macht eine Urteilsnichtigkeit aus dem § 281 Abs. 1 Z. 5 und Z. 11 StPO geltend.Sascha P*** macht eine Urteilsnichtigkeit aus dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 11, StPO geltend.
Der von P*** anläßlich seiner Einvernahme im Sicherheitsbüro angegebene Ankauf von weiteren 40 Gramm Heroin (S. 95) wurde von diesem bei seiner folgenden Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich als unrichtig bezeichnet (S. 101) und war demgemäß nicht Gegenstand der Anklage (ON. 29); dies betreffende Umstände waren damit für den vorliegenden Straffall nicht entscheidend (Z. 5). Die Übergabe eines Motorrads durch P*** an den Angeklagten als Gegenleistung für die Überlassung des Suchtgifts (1) wurde trotz dessen Leugnens auf Grund der Aussage des P*** festgestellt. Es bedeutet eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung, wenn die Beschwerde diesen Tausch erneut in Zweifel zieht. Darüber hinaus ist die Frage, ob und warum der Angeklagte sich nach Erhalt dieses Motorrads ein anderes angeschafft haben soll, für den Schuldspruch ohne Belang, zumal die Erstrichter das Schicksal des von P*** erworbenen Motorrads nicht weiter verfolgen konnten (S. 335). Mit der dem Gericht (zu 2.) vorgelegten Krankengeschichte des Angeklagten (S. 301) setzt sich das Urteil ausführlich auseinander (S. 336 f.) und verwertet zur Frage des Aufenthalts des Angeklagten im Tatzeitraum in Wien auch Polizeierhebungen (ON. 13). Letztere sowie die Tatsache, daß der Tatzeitraum (zu 2.) nicht mit August, sondern mit Oktober 1983 endet, werden von den Beschwerdeausführungen unzulässig übergangen.Der von P*** anläßlich seiner Einvernahme im Sicherheitsbüro angegebene Ankauf von weiteren 40 Gramm Heroin (S. 95) wurde von diesem bei seiner folgenden Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter ausdrücklich als unrichtig bezeichnet (S. 101) und war demgemäß nicht Gegenstand der Anklage (ON. 29); dies betreffende Umstände waren damit für den vorliegenden Straffall nicht entscheidend (Ziffer 5,). Die Übergabe eines Motorrads durch P*** an den Angeklagten als Gegenleistung für die Überlassung des Suchtgifts (1) wurde trotz dessen Leugnens auf Grund der Aussage des P*** festgestellt. Es bedeutet eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung, wenn die Beschwerde diesen Tausch erneut in Zweifel zieht. Darüber hinaus ist die Frage, ob und warum der Angeklagte sich nach Erhalt dieses Motorrads ein anderes angeschafft haben soll, für den Schuldspruch ohne Belang, zumal die Erstrichter das Schicksal des von P*** erworbenen Motorrads nicht weiter verfolgen konnten (S. 335). Mit der dem Gericht (zu 2.) vorgelegten Krankengeschichte des Angeklagten (S. 301) setzt sich das Urteil ausführlich auseinander (S. 336 f.) und verwertet zur Frage des Aufenthalts des Angeklagten im Tatzeitraum in Wien auch Polizeierhebungen (ON. 13). Letztere sowie die Tatsache, daß der Tatzeitraum (zu 2.) nicht mit August, sondern mit Oktober 1983 endet, werden von den Beschwerdeausführungen unzulässig übergangen.
Ein zu klärender Widerspruch in den Aussagen des Olivero T***, er habe den Angeklagten im Jahr 1983 einerseits glaublich (S. 139) im März andererseits erst nach seinem Geburtstag (3.August) kennen gelernt (S. 149), liegt nicht vor, weil es, wie T*** klarstellte, beim ersten Zusammentreffen zu keiner Kontaktnahme gekommen ist (S. 153); diesen Teil der Aussage verschweigt die Beschwerde. Die Beschwerdebehauptung, der Angeklagte habe nach der Gipsabnahme (S. 301: 5.August 1983) Krücken verwendet, was dem Zeugen T*** hätte auffallen müssen, argumentiert unzulässig mit Neuerungen (siehe S. 275 ff., 301) und verliert abermals, mit dem Hinweis auf weitere Unfallsfolgen, den Tatzeitraum, der bis Oktober 1983 reicht, aus den Augen. Die Urteilsannahme, T*** habe auf vorgelegten Lichtbildern den von ihm so bezeichneten "Sascha" wiedererkannt, findet in der (verlesenen) Niederschrift der Angaben des T*** vom 10.November 1983 vor dem Sicherheitsbüro (S. 173) volle Deckung. Diese Niederschrift übergeht die Beschwerde, wenn sie nur die Aussage des T*** vor dem Untersuchungsrichter, wo dieser auf das ihm gezeigte Lichtbild bereits Bezug nimmt, als alleinige Grundlage ihrer Argumentation heranzieht.