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Entscheidung 13 Os 104/98×

Entscheidung 13 Os 104/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os104/98

Entscheidungsdatum

02.09.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. E.Adamovic und Dr. Habl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard K***** wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Jänner 1998, GZ 11 römisch fünf r 3103/96-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard K***** wurde der Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (römisch zwei.) sowie des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Relevanz -

zu römisch eins. am 18.November 1996 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Ing.Anton J***** als Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft Kläranlage Gr***** durch die telefonische Mitteilung, er werde Fotomaterial betreffend angebliche von der erwähnten Arbeitsgemeinschaft im Zuge von Bauarbeiten im Bereich der Kläranlage Gö***** begangene Umweltsünden an die Zeitschriften "News", Profil" und "Kronen Zeitung" zur Veröffentlichung weitergeben, wenn Ing.Anton J***** nicht 100.000 S an ihn bezahle, also durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung der Ehre zu einer Handlung, die die Arbeitsgemeinschaft Kläranlage Gr***** an ihrem Vermögen geschädigt hätte, nämlich zur Übergabe des genannten Geldbetrages zu nötigen versucht,

römisch zwei. am 10.Dezember 1996 Wolfgang S***** sowie am 15.Juli 1997 Manfred F***** und Wolfgang S***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, daß er vor Beamten der Bundespolizeidirektion G***** beziehungsweise vor dem zuständigen Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz behauptete, Manfred F***** und Wolfgang S***** hätten ihn als Verantwortliche der Arbeitsgemeinschaft Kläranlage Gr***** beauftragt, im Bereich der Kläranlage Gö***** Sondermüll und dabei insbesondere Ölfässer im Grundwasserbereich zu vergraben, mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 180 Absatz eins, StGB falsch verdächtigt, wobei er wußte (Paragraph 5, Absatz 3,), daß die Verdächtigung falsch war.

Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die jedoch nicht berechtigt ist.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 14.Jänner 1998 gestellten Antrages "auf Vornahme leicht durchführbarer Grabungen auf der Baustelle Kläranlage Gö***** zum Beweise dafür, daß im Jahre 1996 dort tatsächlich eine größere relevante Menge an Sondermüll vergraben worden sei".

Entgegen der Beschwerde wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Abgesehen davon, daß der Antrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielt, wie schon dessen weiterer Wortlaut zeigt, nämlich, daß für den Sondermüll "eine gesonderte Ablagerung durchgeführt bzw Abgaben geleistet hätten werden müssen", weshalb auch das Verfahren zu unterbrechen und die Ergebnisse des Hauptzollamtes Graz (!) abzuwarten seien, richtet sich der Vorwurf der Verleumdung gegen die wissentlich falsche Behauptung des Angeklagten, Manfred F***** und Wolfgang S***** hätten ihn beauftragt, Sondermüll, insbesondere Ölfässer im Grundwasserbereich der Kläranlage Gö***** zu vergraben. Allenfalls vorzufindender Sondermüll allein, kann aber darüber nichts aussagen, ob dieser im Auftrag der Genannten vergraben wurde oder nicht. Grundlage der Erpressung ist weiters nicht die vom Angeklagten isoliert aufgestellte Behauptung allfällig begangener "Umweltsünden", sondern die damit (durch gefährliche Drohung mit - zumindest - einer Verletzung der Ehre verbundene unrechtmäßige Geldforderung an Ing. J***** für die Nichtveröffentlichung entsprechenden Fotomaterials.

Zutreffend ist daher die beantragte Beweisaufnahme unterblieben.

Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) haben sich die Tatrichter hinreichend mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und diese unter Berück- sichtigung der sonstigen Verfahrensergebnisse denkrichtig argumentierend als widerlegt erachtet. Daß die vom Angeklagten beantragten Grabungen zu Recht nicht durchgeführt wurden, wurde bereits oben (siehe zu Ziffer 4,) dargelegt; keineswegs ist das Urteil hiedurch unvollständig geblieben oder wurden Grundsätze der materiellen Wahrheitsermittlung verletzt, wie die Rüge (insoweit inhaltlich Ziffer 5 a,) behauptet.

In Wahrheit stellt sich die Mängelrüge als - unzulässige - bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung dar.

Gleiches trifft für die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) zu, welche keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch stützenden entscheidenden Tatsachenfeststellungen oder gravierende Mängel der Wahrheitsermittlung aufzeigt, sondern nach Art einer Schuldberufung (nicht als Rechtsrüge) einen "tauglichen" Erpressungsversuch "nach den allgemeinen Lebenserfahrungen" in Zweifel zieht und neuerlich die beantragten Grabungsarbeiten moniert.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet einen Feststellungsmangel dazu, ob auf der Baustelle der Kläranlage Gö***** eine größere relevante Menge Sondermüll vergraben wurde oder nicht, zieht dabei wiederum prozeßordnungswidrig die vom Erstgericht den Zeugen Ing.Anton J*****, Manfred F***** und Wolfgang S***** zugebilligte Glaubwürdigkeit in Zweifel und meint weiters, daß die Klärung der Frage des allfälligen Vergrabens von Sondermüll "für die Beurteilung der subjektiven Tatseite hinsichtlich der Urteilspunkte römisch eins. und römisch zwei. unabdingbar" sei. Es genügt zu erwidern, daß von den Tatrichtern die Feststellungen des inneren Vorhabens des Angeklagten zwar entgegen dem Wortlaut seiner Verantwortung, aber dessenungeachtet ausreichend (und mängelfrei) getroffen wurden, dies alles im Rahmen der Lösung der Tat- und keiner Rechtsfrage. Die die getroffenen Konstatierungen angreifende Rechtsrüge entbehrt daher einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Sie bleibt überdies auch jede Darlegung darüber schuldig, aus welchen Gründen die vom Angeklagten begehrte Aufklärung über Beton- und Asphalteinbringungen für die rechtliche Beurteilung der angelasteten Taten (römisch eins und römisch zwei) von Bedeutung sei.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E51640 13D01048

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00104.98.0902.000

Dokumentnummer

JJT_19980902_OGH0002_0130OS00104_9800000_000