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Entscheidung 13 Os 105/07a×

Entscheidung 13 Os 105/07a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os105/07a

Entscheidungsdatum

03.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hof. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas D***** wegen der Vergehen der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer eins, dritter und sechster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten wegen der Aussprüche über Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 24. April 2007, GZ 15 Hv 138/06f-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas D***** (richtig:) der Vergehen der Weitergabe und des Besitzes von nachgemachtem oder verfälschtem Geld nach Paragraph 233, Absatz eins, (zu ergänzen: Ziffer eins, dritter und sechster Fall) StGB (A.), (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer eins, SMG (B/I/a und b) und der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG (B/II) sowie des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB (C.) schuldig erkannt. Danach hat er

A. am 13. Dezember 2005 in Amstetten mit dem Vorsatz, dass die Banknote als echt und unverfälscht ausgegeben wird, eine gefälschte 100 Euro-Banknote befördert und besessen, bevor er sie am 13. Dezember 2005 dem (zu ergänzen: bösgläubigen) Emil R***** weitergab;

B. in Amstetten und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

römisch eins. anderen überlassen und dadurch Minderjährigen den Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährigen war, indem er

a. im Zeitraum Juli 2005 bis November 2005 in drei Angriffen an den am 10. Jänner 1988 geborenen Christoph K***** sieben Gramm Cannabisprodukte weitergab,

b. im Zeitraum November bis Dezember 2005 in zwei Angriffen der am 4. September 1990 geborenen Susanne B***** 0,5 Gramm Cannabisprodukte überließ und römisch zwei. im Zeitraum 2004 bis Jänner 2006 einschließlich der zu (richtig:)

römisch eins. genannten Mengen bis zur Weitergabe an die unter (richtig:) römisch eins. genannten Personen bzw bis zum Eigenkonsum Cannabisprodukte erworben und besessen und im September 2005 dem Thomas G***** überlassen;

C. am 6. Februar 2006 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (US 4) Verfügungsberechtigte des Unternehmens Ferdinand J***** durch Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Durchführung von Reparaturarbeiten am PKW des Denis L***** verleitet, wodurch Ferdinand J***** ein Schaden in Höhe von 1.396,40 Euro entstand.

Im Anschluss an die Verkündung meldete der Angeklagte gegen das Urteil „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Schuld und Strafe" an (S 214), führte die Rechtsmittel aber nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an seine Verteidigerin (Rückschein S 227) nicht aus.

Rechtliche Beurteilung

Da der Angeklagte somit weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in einer Ausführung des Rechtsmittels einen der im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, waren die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die unzulässige Berufung gegen den Ausspruch über die Schuld (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85765 13Os105.07a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0130OS00105.07A.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20071003_OGH0002_0130OS00105_07A0000_000