Entscheidung 13 Os 105/21x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.02.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Mag. Jäger, BA, in der Finanzstrafsache gegen * V* und einen Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. Juni 2021, GZ 31 Hv 38/20a-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Februar 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Rechtspraktikant Mag. Jäger, BA, in der Finanzstrafsache gegen * V* und einen Angeklagten wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 9. Juni 2021, GZ 31 Hv 38/20a-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* eines Finanzvergehens der Abgaben-hinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG (1) und mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (2) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* eines Finanzvergehens der Abgaben-hinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (1) und mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG (2) schuldig erkannt.
[2] Danach hat sie – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts * als Geschäftsführerin der B* GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer um insgesamt 112.193,33 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem sie weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte noch Umsatzsteuer-vorauszahlungen entrichtete, und zwar [2] Danach hat sie – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – im Zuständigkeitsbereich des (ehemaligen) Finanzamts * als Geschäftsführerin der B* GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Paragraph 21, UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer um insgesamt 112.193,33 Euro bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, indem sie weder Umsatzsteuervoranmeldungen einreichte noch Umsatzsteuer-vorauszahlungen entrichtete, und zwar
(2) für jeden der Monate Mai 2015, Juli 2015, Oktober 2015 bis Jänner 2016 sowie März 2016 bis September 2016 in im Ersturteil jeweils einzeln ausgewiesener Höhe.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5) die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das Wissen der Angeklagten über die „Nichterstattung der Umsatzsteuervoranmeldungen“ durch den Steuerberater (US 6) als offenbar unzureichend begründet (Z 5 vierter Fall) kritisiert, bezieht sie sich auf ein Tatbestandselement des § 33 Abs 2 lit a FinStrG, für das die Vorsatzform der Wissentlichkeit (hiezu Lässig in WK2 FinStrG § 8 Rz 1) keine Voraussetzung ist (Lässig in WK2 FinStrG § 33 Rz 10 mwN). Solcherart spricht sie keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268). [4] Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf das Wissen der Angeklagten über die „Nichterstattung der Umsatzsteuervoranmeldungen“ durch den Steuerberater (US 6) als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5, vierter Fall) kritisiert, bezieht sie sich auf ein Tatbestandselement des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, für das die Vorsatzform der Wissentlichkeit (hiezu Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 8, Rz 1) keine Voraussetzung ist (Lässig in WK2 FinStrG Paragraph 33, Rz 10 mwN). Solcherart spricht sie keine entscheidende Tatsache an (siehe aber RIS-Justiz RS0106268).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[6] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO). [6] Über die Berufung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0130OS00105.21X.0216.000
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2022
Dokumentnummer
JJT_20220216_OGH0002_0130OS00105_21X0000_000