Davon abgesehen kann damit, daß aus einer - wie hier - vom erkennenden Gericht gemäß § 258 Abs 2 StPO im Zusammenhalt und im Ergebnis schlüssig gewürdigten Mehrheit von Verfahrensergebnissen einzelne herausgegriffen und isoliert betrachtet werden, um (allenfalls) eine für den Angeklagten günstigere Beurteilung zu erreichen, ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPODavon abgesehen kann damit, daß aus einer - wie hier - vom erkennenden Gericht gemäß Paragraph 258, Absatz 2, StPO im Zusammenhalt und im Ergebnis schlüssig gewürdigten Mehrheit von Verfahrensergebnissen einzelne herausgegriffen und isoliert betrachtet werden, um (allenfalls) eine für den Angeklagten günstigere Beurteilung zu erreichen, ein formeller Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO
nicht aufgezeigt werden, weshalb die Mängelrüge des Angeklagten B gleichfalls nicht zum Erfolg führen kann und auch seine Nichtigkeitsbeschwerde verworfen werden mußte.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Roswitha C:
Die Beschwerdeführerin, die als einzige unter den Angeklagten jedes strafbare Verhalten leugnete und behauptet, Opfer fälschlicher Beschuldigung ihres (mitangeklagten) früheren Ehegatten Heinz C zu sein, bringt in der auf § 281 Abs 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Rechtsrüge vor, der Umstand, daß sie höchstens daran beteiligt gewesen sei, Suchtgift, welches ihrem Mann gehörte, diesem mittels einer dritten Person (Gabriele F) zukommen zu lassen, stelle weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand des § 6 Abs 1 SuchtgiftG. her. Sie übergeht dabei aber, daß ihr nicht vorgeworfen wird, ihrem früheren Ehegatten gehörendes Suchtgift diesem durch Gabriele F zukommen zu lassen, sondern gemeinsam mit ihrem Ehegatten der Gabriele F Suchtgift übergeben zu haben; insoweit die Beschwerdeführerin hiezu aber nach dem Sinne ihres Vorbringens eine Konstatierung vermißt, wonach sie zumindest mit bedingtem Vorsatz wollte, daß dieses Haschisch, dessen Menge von 3,2 kg jedenfalls hinter derjenigen zurückbleibt, die ihre geständigen Mitangeklagten in diesem Strafverfahren zu verantworten haben, einer unbestimmten Zahl von Menschen zum Suchtgiftkonsum überlassen wird, wodurch in größerer Ausdehnung eine Gefahr für menschliches Leben oder menschliche Gesundheit entstehen konnte, erweist sich die Rechtsrüge der Angeklagten C als zutreffend:Die Beschwerdeführerin, die als einzige unter den Angeklagten jedes strafbare Verhalten leugnete und behauptet, Opfer fälschlicher Beschuldigung ihres (mitangeklagten) früheren Ehegatten Heinz C zu sein, bringt in der auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Rechtsrüge vor, der Umstand, daß sie höchstens daran beteiligt gewesen sei, Suchtgift, welches ihrem Mann gehörte, diesem mittels einer dritten Person (Gabriele F) zukommen zu lassen, stelle weder objektiv noch subjektiv den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. her. Sie übergeht dabei aber, daß ihr nicht vorgeworfen wird, ihrem früheren Ehegatten gehörendes Suchtgift diesem durch Gabriele F zukommen zu lassen, sondern gemeinsam mit ihrem Ehegatten der Gabriele F Suchtgift übergeben zu haben; insoweit die Beschwerdeführerin hiezu aber nach dem Sinne ihres Vorbringens eine Konstatierung vermißt, wonach sie zumindest mit bedingtem Vorsatz wollte, daß dieses Haschisch, dessen Menge von 3,2 kg jedenfalls hinter derjenigen zurückbleibt, die ihre geständigen Mitangeklagten in diesem Strafverfahren zu verantworten haben, einer unbestimmten Zahl von Menschen zum Suchtgiftkonsum überlassen wird, wodurch in größerer Ausdehnung eine Gefahr für menschliches Leben oder menschliche Gesundheit entstehen konnte, erweist sich die Rechtsrüge der Angeklagten C als zutreffend:
Nach den Urteilsfeststellungen überließen Heinz C und Roswitha C ihrer gemeinsamen Bekannten Gabriele F eine Gesamtmenge von ca. 3,2 Kilogramm Haschisch zum Verkauf (Bd. I, S. 542 und 558). Wenn auch das vom bekämpften Schuldspruch erfaßte Haschisch mengenmäßig weit über der zur Herbeiführung einer (abstrakten) Gemeingefahr genügenden 'Grenzmenge', also jenem Suchtgiftquantum liegt, das geeignet ist, einen größeren Personenkreis (von etwa 30 bis 50 Personen) der Sucht zuzuführen (vgl. Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, S. 549 f., Nr. 14 und 17, Rechtsprechung zu § 6 SuchtgiftG.: Entscheidungszitate), würde ein Schuldspruch nach § 6 Abs 1Nach den Urteilsfeststellungen überließen Heinz C und Roswitha C ihrer gemeinsamen Bekannten Gabriele F eine Gesamtmenge von ca. 3,2 Kilogramm Haschisch zum Verkauf (Bd. römisch eins, S. 542 und 558). Wenn auch das vom bekämpften Schuldspruch erfaßte Haschisch mengenmäßig weit über der zur Herbeiführung einer (abstrakten) Gemeingefahr genügenden 'Grenzmenge', also jenem Suchtgiftquantum liegt, das geeignet ist, einen größeren Personenkreis (von etwa 30 bis 50 Personen) der Sucht zuzuführen vergleiche Leukauf-Steininger, Strafrechtliche Nebengesetze, S. 549 f., Nr. 14 und 17, Rechtsprechung zu Paragraph 6, SuchtgiftG.: Entscheidungszitate), würde ein Schuldspruch nach Paragraph 6, Absatz eins
SuchtgiftG. in subjektiver Beziehung die - im angefochtenen Urteil bewußt unterlassene (siehe Bd. I, S. 561) -SuchtgiftG. in subjektiver Beziehung die - im angefochtenen Urteil bewußt unterlassene (siehe Bd. römisch eins, S. 561) -
Feststellung erfordern, daß der Vorsatz auch der (einzig nicht geständigen und daher insoweit auch die subjektive Tatseite bestreitenden) Angeklagten Roswitha C, die vorerwähnten, für die Entstehung einer (abstrakten) Gemeingefahr maßgeblichen (und nach dem Vorgesagten auch objektiv für deren Annahme ausreichenden) Tatumstände umfaßt hat.
Eine solche - nach den bisherigen Verfahrensergebnissen keineswegs ausgeschlossene, vom Gericht aber angesichts der involvierten Suchtgiftmengen für entbehrlich gehaltene (Bd. I, S. 561) - ausdrückliche Feststellung zur inneren Tatseite wäre gerade in Ansehung der (die Tat bestreitenden) Angeklagten Roswitha C umso mehr erforderlich gewesen, als nach dem Inhalt des Schuldspruchs nicht schon die Angeklagte selbst eine entsprechend breit gestreute Verteilung der von ihr zusammen mit Heinz C weitergegebenen Menge an Haschisch vorgenommen hat; im Ersturteil blieb somit in bezug auf das zum Verbrechenstatbestand nach § 6 Abs 1 SuchtgiftG. gehörige Merkmal der Eignung des Tatverhaltens zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung die hiefür in subjektiver Hinsicht entscheidende Frage offen, ob auch die Angeklagte Roswitha C nach den konkreten Tatumständen in der Lage und willens war, die mit ihrer Tathandlung verbundene Gefahr jederzeit so weit zu begrenzen, daß sie das Ausmaß einer Gemeingefahr im vorerwähnten Sinn nicht erreichen konnte, oder aber sie diese Möglichkeit und den Willen hiezu nicht hatte. Das bloße Wissen um die rein theoretische Möglichkeit einer solchen Art der Weiterverbreitung der von ihr weitergegebenen Suchtgiftmenge würde zur Annahme eines auf Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr gerichteten Vorsatzes noch nicht ausreichen. Dieser muß sich vielmehr über das Ausreichen des tatgegenständlichen Rauschgiftquantums zur Gefährdung eines größeren - mindestens 30 bis 50 Endverbraucher umfassenden - Personenkreises hinaus auch darauf erstrecken, daß das Suchtgift nach den gegebenen Umständen (einer allenfalls vorgesehenen Verteilung) im Wege der Weiterverbreitung letztlich einem solchen größeren Personenkreis zukommen kann (vgl. EvBl. 1978/74 und RZ 1979/5).Eine solche - nach den bisherigen Verfahrensergebnissen keineswegs ausgeschlossene, vom Gericht aber angesichts der involvierten Suchtgiftmengen für entbehrlich gehaltene (Bd. römisch eins, S. 561) - ausdrückliche Feststellung zur inneren Tatseite wäre gerade in Ansehung der (die Tat bestreitenden) Angeklagten Roswitha C umso mehr erforderlich gewesen, als nach dem Inhalt des Schuldspruchs nicht schon die Angeklagte selbst eine entsprechend breit gestreute Verteilung der von ihr zusammen mit Heinz C weitergegebenen Menge an Haschisch vorgenommen hat; im Ersturteil blieb somit in bezug auf das zum Verbrechenstatbestand nach Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. gehörige Merkmal der Eignung des Tatverhaltens zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in größerer Ausdehnung die hiefür in subjektiver Hinsicht entscheidende Frage offen, ob auch die Angeklagte Roswitha C nach den konkreten Tatumständen in der Lage und willens war, die mit ihrer Tathandlung verbundene Gefahr jederzeit so weit zu begrenzen, daß sie das Ausmaß einer Gemeingefahr im vorerwähnten Sinn nicht erreichen konnte, oder aber sie diese Möglichkeit und den Willen hiezu nicht hatte. Das bloße Wissen um die rein theoretische Möglichkeit einer solchen Art der Weiterverbreitung der von ihr weitergegebenen Suchtgiftmenge würde zur Annahme eines auf Herbeiführung einer abstrakten Gemeingefahr gerichteten Vorsatzes noch nicht ausreichen. Dieser muß sich vielmehr über das Ausreichen des tatgegenständlichen Rauschgiftquantums zur Gefährdung eines größeren - mindestens 30 bis 50 Endverbraucher umfassenden - Personenkreises hinaus auch darauf erstrecken, daß das Suchtgift nach den gegebenen Umständen (einer allenfalls vorgesehenen Verteilung) im Wege der Weiterverbreitung letztlich einem solchen größeren Personenkreis zukommen kann vergleiche EvBl. 1978/74 und RZ 1979/5).
Dazu aber bedarf es vorliegend nicht nur eindeutiger Urteilsannahmen zum objektiven Tatgeschehen - ob es nun zutrifft (Bd. I, S. 558), oder bloß 'wahrscheinlich erscheint' (Bd. I, S. 559), daß Roswitha C das Suchtgift an die Zeugin F weitergab und damit im Hinblick auf die Suchtgiftmenge und die Person der Abnehmerin die Möglichkeit einer Weiterleitung des Suchtgiftes an einen unbestimmten Personenkreis bestand - sondern auch einer in den Verfahrensergebnissen gedeckten, ausdrücklichen Konstatierung über die subjektive Einstellung der Angeklagten zu einer solchen mit der Weitergabe der in Rede stehenden Suchtgiftmenge objektiv verbundenen Gemeingefahr im dargelegten Sinne.Dazu aber bedarf es vorliegend nicht nur eindeutiger Urteilsannahmen zum objektiven Tatgeschehen - ob es nun zutrifft (Bd. römisch eins, S. 558), oder bloß 'wahrscheinlich erscheint' (Bd. römisch eins, S. 559), daß Roswitha C das Suchtgift an die Zeugin F weitergab und damit im Hinblick auf die Suchtgiftmenge und die Person der Abnehmerin die Möglichkeit einer Weiterleitung des Suchtgiftes an einen unbestimmten Personenkreis bestand - sondern auch einer in den Verfahrensergebnissen gedeckten, ausdrücklichen Konstatierung über die subjektive Einstellung der Angeklagten zu einer solchen mit der Weitergabe der in Rede stehenden Suchtgiftmenge objektiv verbundenen Gemeingefahr im dargelegten Sinne.
Der von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Feststellungsmangel (sachlich § 281 Abs 1 Z 10 StPO, da bei Fehlen der Voraussetzungen des § 6 Abs 1 SuchtgiftG. noch immer Strafbarkeit nach § 9 SuchtgiftG. gegeben wäre) zur subjektiven Tatseite macht, da eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht möglich ist, eine Aufhebung des diese Angeklagte betreffenden Schuldspruchs und demgemäß auch des sie betreffenden Strafausspruchs (einschließlich der Aussprüche über die /Verfallsersatz- /Geldstrafe gemäß § 6 Abs 4 SuchtgiftG., die Ersatzfreiheitsstrafe und die Anrechnung der Vorhaft nach § 38 StGB) sowie eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz im Umfang der Aufhebung unvermeidbar, sodaß spruchgemäß zu erkennen war und ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen entbehrlich ist.Der von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Feststellungsmangel (sachlich Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, da bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, SuchtgiftG. noch immer Strafbarkeit nach Paragraph 9, SuchtgiftG. gegeben wäre) zur subjektiven Tatseite macht, da eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht möglich ist, eine Aufhebung des diese Angeklagte betreffenden Schuldspruchs und demgemäß auch des sie betreffenden Strafausspruchs (einschließlich der Aussprüche über die /Verfallsersatz- /Geldstrafe gemäß Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG., die Ersatzfreiheitsstrafe und die Anrechnung der Vorhaft nach Paragraph 38, StGB) sowie eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung in erster Instanz im Umfang der Aufhebung unvermeidbar, sodaß spruchgemäß zu erkennen war und ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen entbehrlich ist.
Zu den Berufungen:
Das Schöffengericht verhängte nach dem § 6 Abs 1Das Schöffengericht verhängte nach dem Paragraph 6, Absatz eins
SuchtgiftG. über Erich A eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, über Johann B eine solche von zweieinhalb Jahren. Überdies sprach es gemäß dem § 6 Abs 3 SuchtgiftG.SuchtgiftG. über Erich A eine Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, über Johann B eine solche von zweieinhalb Jahren. Überdies sprach es gemäß dem Paragraph 6, Absatz 3, SuchtgiftG.
den Verfall der sichergestellten Suchtgiftmengen, und zwar bei Johann B von 8.700 Gramm Haschisch, aus und verhängte gemäß dem § 6 Abs 4 SuchtgiftG. hinsichtlich der nichtergriffenen Suchtgifte und Erlöse 'Wertersätze', und zwar betreffend Erich A einen solchen vonden Verfall der sichergestellten Suchtgiftmengen, und zwar bei Johann B von 8.700 Gramm Haschisch, aus und verhängte gemäß dem Paragraph 6, Absatz 4, SuchtgiftG. hinsichtlich der nichtergriffenen Suchtgifte und Erlöse 'Wertersätze', und zwar betreffend Erich A einen solchen von
157.680 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Jahr, und betreffend Johann B einen solchen von 105.120 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten.
Bei der Strafbemessung erachtete das Erstgericht als erschwerend bei Erich A die große Menge des zu vertretenden Suchtgiftes und den Umstand, daß er seine strafbaren Handlungen trotz des gegen Friedrich G anhängigen Strafverfahrens fortsetzte, bei Johann B nur die große Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes; als mildernd hingegen wertete es bei Erich A und bei Johann B jeweils das Geständnis, bei letzterem überdies den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Mit ihren Berufungen streben beide genannten Angeklagten eine Herabsetzung des Ausmaßes bloß der verhängten Freiheitsstrafen an. Die Berufung des Angeklagten A erweist sich als nicht berechtigt. Wenn er auch in der ersten Phase des Geschehens beim Import des Suchtgiftes im Auftrag seines Dienstgebers Friedrich G handelte, so hat er mit der nachfolgenden eigenmächtigen Weitergabe des noch vorgefundenen Suchtgiftes ein durchaus eigenständiges Verschulden auf sich geladen, weshalb von einer Beteiligung in untergeordneter Weise wohl keine Rede sein kann. Mit dem Vorbringen, er sei von seinem Dienstgeber mehr oder minder zum Transport des Suchtgiftes unwissend als sein Werkzeug gebraucht worden, geht die Berufung solcherart nicht von den gegenteiligen, den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Ersturteiles aus. Auch der Hinweis auf das Ausmaß der über seinen Dienstgeber G verhängten Strafe und die dieser Verurteilung zugrundeliegende Suchtgiftmenge versagt, weil ein der schuldspruchsgegenständlichen Suchtgiftmenge jeweils proportionales Strafausmaß dem analog geltenden Absorptionsprinzip widerspräche und es überdies stets auf den Einzelfall und hier wieder entscheidend auf die Persönlichkeit des zu bestrafenden Rechtsbrechers ankommt. Gerade das kriminell schwer belastete Vorleben des Angeklagten steht aber entscheidend der angestrebten Reduzierung des Strafmaßes entgegen.
Anders hingegen der Angeklagte B, dem - im Gegensatz zu dem schwer vorbestraften Angeklagten A - ein bisher untadeliger Lebenswandel zugute kommt, weshalb die Freiheitsstrafe in Stattgebung seiner Berufung auf zwei Jahre herabgesetzt werden konnte. Eine weitere Minderung des Strafmaßes war allerdings im Hinblick auf die zentrale Verteilerfunktion, die dem Angeklagten B bei der Weitergabe des vom Angeklagten A übernommenen Suchtgiftes zukam, nicht vertretbar. Die Angeklagte Roswitha C war mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.