Mangels derartiger - durchaus denkbarer -
Feststellungen als unumgänglich. Wohl wurde die Anklage in der Richtung des § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3Feststellungen als unumgänglich. Wohl wurde die Anklage in der Richtung des Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 und Absatz 3
StGB erhoben. Angesichts der im § 164 StGB (alternativer Mischtatbestand) zusammengefaßten, Wahlfeststellungen zulassenden (Kienapfel II RN. 87 und 216 zu § 164 StGB.) verschiedenen Tathandlungen wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen sein, ob die Tat der Angeklagten eventuell als Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 1 StGB. zu beurteilen ist, zumal die bezüglichen Urteilsausführungen in etwa darauf hindeuten, daß die Angeklagte in Kenntnis des Diebstahls Hamza B und Arthur C nach dem Einbruch ihren Personenkraftwagen zu dem Zweck zur Verfügung gestellt haben könnte, die Diebsbeute ins Ausland zu verbringen und solcherart zu verheimlichen.StGB erhoben. Angesichts der im Paragraph 164, StGB (alternativer Mischtatbestand) zusammengefaßten, Wahlfeststellungen zulassenden (Kienapfel römisch zwei RN. 87 und 216 zu Paragraph 164, StGB.) verschiedenen Tathandlungen wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen sein, ob die Tat der Angeklagten eventuell als Verbrechen der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. zu beurteilen ist, zumal die bezüglichen Urteilsausführungen in etwa darauf hindeuten, daß die Angeklagte in Kenntnis des Diebstahls Hamza B und Arthur C nach dem Einbruch ihren Personenkraftwagen zu dem Zweck zur Verfügung gestellt haben könnte, die Diebsbeute ins Ausland zu verbringen und solcherart zu verheimlichen.
Schließlich hätte das Erstgericht im erneuerten Verfahren zu berücksichtigen, daß - wenn nicht Sachhehlerei gemäß § 164 Abs. 1 Z. 1 oder 2 StGB. - allenfalls der Tatbestand der Ersatzhehlerei nach § 164 Abs 1 Z 3 StGBSchließlich hätte das Erstgericht im erneuerten Verfahren zu berücksichtigen, daß - wenn nicht Sachhehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 StGB. - allenfalls der Tatbestand der Ersatzhehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB
erfüllt sein könnte. Insoweit handelt u.a. tatbildlich, wer eine Sache an sich bringt, die aus dem Erlös einer Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht wurde. Derzeit reichen die Urteilsannahmen, denen zufolge Hamza B die mit der Reise verbundenen Auslagen auch für die Angeklagte aus der Diebsbeute bestritt, für eine abschließende Beurteilung der Tathandlungen der Angeklagten als Ersatzhehlerei nicht aus, weil nur das Ansichbringen von mit dem gestohlenen Geld angeschafften (oder dafür eingetauschten) Sachen (hier vor allem wohl Lebensmittel und Benzin etc.) tatbestandsmäßig nach § 164 Abs. 1 Z. 3 StGB. wäre, nicht aber das Konsumieren von Leistungen (Übernachtungen, Bahnfahrten etc.), die aus der Diebsbeute bezahlt wurden. Ersatzhehlerei erfordert überdies auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit (§ 5 Abs. 3 StGB.) und den Vorsatz des Täters, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang - der die bezüglichen Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite negierenden Ansicht der Beschwerdeführerin zuwider - zwar ausreichende, wissentliches Handeln bejahende Feststellungen (S. 40/41, 46, 47/II) getroffen, zur Frage eines allfälligen Bereicherungsvorsatzes der Angeklagten jedoch nicht Stellung genommen. Letztlich müßte insoweit auch geprüft werden, ob eine Ersatzhehlerei nach dem Gesetz des Tatorts (Jugoslawien, Türkei) mit Strafe bedroht war (§ 65 StGB.).erfüllt sein könnte. Insoweit handelt u.a. tatbildlich, wer eine Sache an sich bringt, die aus dem Erlös einer Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hat, angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht wurde. Derzeit reichen die Urteilsannahmen, denen zufolge Hamza B die mit der Reise verbundenen Auslagen auch für die Angeklagte aus der Diebsbeute bestritt, für eine abschließende Beurteilung der Tathandlungen der Angeklagten als Ersatzhehlerei nicht aus, weil nur das Ansichbringen von mit dem gestohlenen Geld angeschafften (oder dafür eingetauschten) Sachen (hier vor allem wohl Lebensmittel und Benzin etc.) tatbestandsmäßig nach Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. wäre, nicht aber das Konsumieren von Leistungen (Übernachtungen, Bahnfahrten etc.), die aus der Diebsbeute bezahlt wurden. Ersatzhehlerei erfordert überdies auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB.) und den Vorsatz des Täters, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. Das Erstgericht hat in diesem Zusammenhang - der die bezüglichen Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite negierenden Ansicht der Beschwerdeführerin zuwider - zwar ausreichende, wissentliches Handeln bejahende Feststellungen (S. 40/41, 46, 47/II) getroffen, zur Frage eines allfälligen Bereicherungsvorsatzes der Angeklagten jedoch nicht Stellung genommen. Letztlich müßte insoweit auch geprüft werden, ob eine Ersatzhehlerei nach dem Gesetz des Tatorts (Jugoslawien, Türkei) mit Strafe bedroht war (Paragraph 65, StGB.).
Es war daher - ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeeinwände bedürfte - der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 285 e StPO. zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Gerichtshof erster Instanz zu verweisen.Es war daher - ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdeeinwände bedürfte - der Nichtigkeitsbeschwerde Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache gemäß Paragraph 285, e StPO. zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Gerichtshof erster Instanz zu verweisen.
Die Berufung ist damit gegenstandslos.