Das Schöffengericht hielt im Hinblick auf "die massive Vorgangsweise der Täter" (S. 177) Strafen im Mittelbereich des gesetzlichen Strafrahmens für angebracht. Bei dem von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz des § 85 StGB trifft dies auf die - keineswegs "deutlich in der oberen Hälfte dieses Strafrahmens" (S. 185) - geschöpften Strafen auch zu. Im Verhalten der Angeklagten fällt zunächst die Beharrlichkeit auf, mit der sie mit ihrem Fahrzeug jenes verfolgten, in dem sich ihre künftigen Opfer befanden. Das Schöffengericht hat in Würdigung der Verfahrensresultate in ihrer Gesamtheit, insbesondere aber auch in Einschätzung der Persönlichkeit der Angeklagten deren Entschlossenheit erblickt, in Verärgerung über die durchaus begreifliche Ablehnung einer Einladung "es zu einer Auseinandersetzung kommen zu lassen" (S. 162). Der später schwerstens verletzte Helmut J*** ist aus dem von R*** gelenkten Personenkraftwagen erst ausgestiegen, um die hartnäckigen Verfolger zur Rede zu stellen, als es trotz intensiver Versuche nicht gelungen war, diese abzuschütteln (S. 162, 163). J*** wurde sogleich nach dem Verlassen des Fahrzeugs von B***, der ihm einen "Denkzettel" verpassen wollte, zu Boden gerissen und mit Füßen getreten. Die sohin eindeutig nicht von den Opfern ausgehenden Tätlichkeiten steigerten sich im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, bei der auch Tamara B*** und Andrej R*** verletzt wurden, bis zu der geradezu unfaßbaren Roheit, mit der die beiden Angeklagten den auf einen solchen Angriff nicht gefaßten und daher nicht abwehrbereiten Helmut J*** hinterrücks ergriffen und aus kurzer Entfernung in eine Auslagenscheibe warfen. Es liegt auf der Hand, daß durch den nicht berechenbaren Glasbruch schwerste Folgen für den Mißhandelten entstehen konnten und, wie der Fall zeigt, auch eingetreten sind. Die Angeklagten, die das sehr wohl abgeschätzt haben, haben sich nach dieser Tat auch sogleich aus dem Staub gemacht, um ihrer Verantwortung zu entgehen.Das Schöffengericht hielt im Hinblick auf "die massive Vorgangsweise der Täter" (S. 177) Strafen im Mittelbereich des gesetzlichen Strafrahmens für angebracht. Bei dem von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz des Paragraph 85, StGB trifft dies auf die - keineswegs "deutlich in der oberen Hälfte dieses Strafrahmens" (S. 185) - geschöpften Strafen auch zu. Im Verhalten der Angeklagten fällt zunächst die Beharrlichkeit auf, mit der sie mit ihrem Fahrzeug jenes verfolgten, in dem sich ihre künftigen Opfer befanden. Das Schöffengericht hat in Würdigung der Verfahrensresultate in ihrer Gesamtheit, insbesondere aber auch in Einschätzung der Persönlichkeit der Angeklagten deren Entschlossenheit erblickt, in Verärgerung über die durchaus begreifliche Ablehnung einer Einladung "es zu einer Auseinandersetzung kommen zu lassen" (S. 162). Der später schwerstens verletzte Helmut J*** ist aus dem von R*** gelenkten Personenkraftwagen erst ausgestiegen, um die hartnäckigen Verfolger zur Rede zu stellen, als es trotz intensiver Versuche nicht gelungen war, diese abzuschütteln (S. 162, 163). J*** wurde sogleich nach dem Verlassen des Fahrzeugs von B***, der ihm einen "Denkzettel" verpassen wollte, zu Boden gerissen und mit Füßen getreten. Die sohin eindeutig nicht von den Opfern ausgehenden Tätlichkeiten steigerten sich im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung, bei der auch Tamara B*** und Andrej R*** verletzt wurden, bis zu der geradezu unfaßbaren Roheit, mit der die beiden Angeklagten den auf einen solchen Angriff nicht gefaßten und daher nicht abwehrbereiten Helmut J*** hinterrücks ergriffen und aus kurzer Entfernung in eine Auslagenscheibe warfen. Es liegt auf der Hand, daß durch den nicht berechenbaren Glasbruch schwerste Folgen für den Mißhandelten entstehen konnten und, wie der Fall zeigt, auch eingetreten sind. Die Angeklagten, die das sehr wohl abgeschätzt haben, haben sich nach dieser Tat auch sogleich aus dem Staub gemacht, um ihrer Verantwortung zu entgehen.
Zu Recht wurde diese unerhörte Gewalttat durch das Gericht als "massive Vorgangsweise" gekennzeichnet (S. 177), die entgegen dem Berufungsvorbringen des Angeklagten B*** keineswegs vom "Tatbild" (gemeint: von der Qualifikation) des § 85 StGB erfaßt ist, weil eine schwere Dauerfolge durch eine unglückliche Verkettung von Umständen auch aus einer weit gelinderen Mißhandlung entstehen kann. Wird aber ein Mensch in eine Auslagenscheibe geworfen, wäre es im Gegenteil eher ungewöhnlich, wenn daraus nicht sehr schwere Verletzungen resultierten.Zu Recht wurde diese unerhörte Gewalttat durch das Gericht als "massive Vorgangsweise" gekennzeichnet (S. 177), die entgegen dem Berufungsvorbringen des Angeklagten B*** keineswegs vom "Tatbild" (gemeint: von der Qualifikation) des Paragraph 85, StGB erfaßt ist, weil eine schwere Dauerfolge durch eine unglückliche Verkettung von Umständen auch aus einer weit gelinderen Mißhandlung entstehen kann. Wird aber ein Mensch in eine Auslagenscheibe geworfen, wäre es im Gegenteil eher ungewöhnlich, wenn daraus nicht sehr schwere Verletzungen resultierten.
Weder von einer Unbesonnenheit noch von einem Geständnis, wie B*** weiter reklamiert, kann hier die Rede sein, hat er doch den Verletzungsvorsatz rundweg bestritten (S. 125). Geradezu abwegig erscheint es, dem Helmut J*** einen Vorwurf daraus machen zu wollen, daß er das Auto verließ, um die beharrlichen Verfolger zur Rede zu stellen, und daraus eine schuldmildernde Komponente abzuleiten (S. 184). Daß vorsätzliche und fahrlässige Taten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen können, kann füglich nicht bezweifelt werden (Leukauf-Steininger 2 § 71 StGB, RN. 7). Wenn der Angeklagte B*** um den Verlust seines Arbeitsplatzes bei Vollstreckung einer unbedingten Freiheitsstrafe fürchtet (S. 185), ist ihm entgegenzuhalten, daß durch seine Tat Helmut J*** zumindest für lange Zeit berufsunfähig geworden ist. Die über B*** verhängte Strafe ist angemessen.Weder von einer Unbesonnenheit noch von einem Geständnis, wie B*** weiter reklamiert, kann hier die Rede sein, hat er doch den Verletzungsvorsatz rundweg bestritten (S. 125). Geradezu abwegig erscheint es, dem Helmut J*** einen Vorwurf daraus machen zu wollen, daß er das Auto verließ, um die beharrlichen Verfolger zur Rede zu stellen, und daraus eine schuldmildernde Komponente abzuleiten (S. 184). Daß vorsätzliche und fahrlässige Taten auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen können, kann füglich nicht bezweifelt werden (Leukauf-Steininger 2 Paragraph 71, StGB, RN. 7). Wenn der Angeklagte B*** um den Verlust seines Arbeitsplatzes bei Vollstreckung einer unbedingten Freiheitsstrafe fürchtet (S. 185), ist ihm entgegenzuhalten, daß durch seine Tat Helmut J*** zumindest für lange Zeit berufsunfähig geworden ist. Die über B*** verhängte Strafe ist angemessen.
Dem Angeklagten C*** ist einzuräumen, daß seine
Vorverurteilung nicht auf der gleichen schädlichen Neigung wie seine nunmehrige Verfehlung beruht und demnach nicht erschwerend ist. Dennoch sieht sich der Oberste Gerichtshof auch bei diesem Angeklagten zu keiner Herabsetzung der Strafe bewogen, weil auch er an der folgenschweren Tat durch das Schleudern des J*** in eine Auslagenscheibe durchaus gleichwertig beteiligt war und daher keineswegs eine untergeordnete Rolle gespielt hat. Auch bei ihm ist ein Handeln aus Unbesonnenheit zu verneinen.
Der Oberste Gerichtshof würdigt die vom Schöffengericht für geboten erachtete Abstufung in den Strafen, die im Altersunterschied, im verschieden belasteten Vorleben und einer nuancierten kriminellen Intensität der Beteiligung der beiden Angeklagten auch schon durch ihr Verhalten vor den Taten zu begründen ist. Eine bei Michael C*** im Hinblick auf die Tatzeit (18.Juni 1985) gemäß § 31 StGB gebotene Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 10.Juli 1985, AZ. 15 U 1955/85 (§ 125 StGB; 40 Tagessätze zu je 40 S) bleibt angesichts der minimalen Sanktion hier ohne praktische Auswirkung. Da die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs 2 StGB fehlen, war dem Angeklagten C*** die bedingte Strafnachsicht zu verwehren. Beim Angeklagten B*** steht schon die Strafhöhe einer solchen Maßnahme entgegen.Der Oberste Gerichtshof würdigt die vom Schöffengericht für geboten erachtete Abstufung in den Strafen, die im Altersunterschied, im verschieden belasteten Vorleben und einer nuancierten kriminellen Intensität der Beteiligung der beiden Angeklagten auch schon durch ihr Verhalten vor den Taten zu begründen ist. Eine bei Michael C*** im Hinblick auf die Tatzeit (18.Juni 1985) gemäß Paragraph 31, StGB gebotene Bedachtnahme auf das Urteil des Strafbezirksgerichts Wien vom 10.Juli 1985, AZ. 15 U 1955/85 (Paragraph 125, StGB; 40 Tagessätze zu je 40 S) bleibt angesichts der minimalen Sanktion hier ohne praktische Auswirkung. Da die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, StGB fehlen, war dem Angeklagten C*** die bedingte Strafnachsicht zu verwehren. Beim Angeklagten B*** steht schon die Strafhöhe einer solchen Maßnahme entgegen.