Den Schuldspruch bekämpft Arnold K***** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 5, 5 a, 9 lit. a und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird.Den Schuldspruch bekämpft Arnold K***** mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird.
Vorweg ist festzuhalten, daß der im Schuldspruch (und auch schon in der Anklage - vgl. S 41) erhobene Vorwurf, der Angeklagte habe seine Befugnis, gegenüber Monika B***** "zumindest eine Abmahnung auszusprechen", mißbraucht, verfehlt ist:Vorweg ist festzuhalten, daß der im Schuldspruch (und auch schon in der Anklage - vergleiche S 41) erhobene Vorwurf, der Angeklagte habe seine Befugnis, gegenüber Monika B***** "zumindest eine Abmahnung auszusprechen", mißbraucht, verfehlt ist:
Nach den internen Dienstvorschriften (Dienstbefehl der Bundespolizeidirektion Wien, Generalinspektorat der Sicherheitswache, Zl. GI-1-4651a/1, vom 31.Dezember 1990) ist bei Erledigung einer Lenkerbenachrichtigung - in welcher dem Lenker eines beanstandeten Fahrzeuges die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer bestimmten Frist ein Organmandat zu bezahlen - folgendermaßen vorzugehen: Bei Vorsprache der Partei hat der Meldungsleger entweder vom § 21 Abs. 2 VStG (in begründeten Fällen) Gebrauch zu machen oder eine Organstrafverfügung zu erlassen. Im Falle der Befassung eines vom Meldungsleger verschiedenen Sicherheitswachebeamten (des Stammwachzimmers oder eines anderen Wachzimmers) besteht nur die Möglichkeit der Einhebung eines Organmandates (nicht auch einer Vorgangsweise nach dem § 21 VStG), wobei der Sicherheitswachebeamte eines anderen Wachzimmers fernmündlich mit dem Stammwachzimmer Rücksprache zu halten hat, damit die dort abgelegte Lenkerbenachrichtigung vernichtet oder mit den erforderlichen Vermerken ausgestattet wird.Nach den internen Dienstvorschriften (Dienstbefehl der Bundespolizeidirektion Wien, Generalinspektorat der Sicherheitswache, Zl. GI-1-4651a/1, vom 31.Dezember 1990) ist bei Erledigung einer Lenkerbenachrichtigung - in welcher dem Lenker eines beanstandeten Fahrzeuges die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer bestimmten Frist ein Organmandat zu bezahlen - folgendermaßen vorzugehen: Bei Vorsprache der Partei hat der Meldungsleger entweder vom Paragraph 21, Absatz 2, VStG (in begründeten Fällen) Gebrauch zu machen oder eine Organstrafverfügung zu erlassen. Im Falle der Befassung eines vom Meldungsleger verschiedenen Sicherheitswachebeamten (des Stammwachzimmers oder eines anderen Wachzimmers) besteht nur die Möglichkeit der Einhebung eines Organmandates (nicht auch einer Vorgangsweise nach dem Paragraph 21, VStG), wobei der Sicherheitswachebeamte eines anderen Wachzimmers fernmündlich mit dem Stammwachzimmer Rücksprache zu halten hat, damit die dort abgelegte Lenkerbenachrichtigung vernichtet oder mit den erforderlichen Vermerken ausgestattet wird.
Diesen internen Vorschriften zufolge war der Beschwerdeführer daher bloß befugt, gegen Monika B***** mit der Erlassung einer Strafverfügung vorzugehen, wogegen nur Insp. Ü***** - bei Bejahung der Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG (geringfügiges Verschulden der beanstandeten Fahrzeuglenkerin, unbedeutende Folgen der Übertretung) - die Möglichkeit des Absehens von der Verhängung eines Organmandats, allenfalls unter gleichzeitiger "Ermahnung" offengestanden wäre (§ 21 Abs. 2 VStG).Diesen internen Vorschriften zufolge war der Beschwerdeführer daher bloß befugt, gegen Monika B***** mit der Erlassung einer Strafverfügung vorzugehen, wogegen nur Insp. Ü***** - bei Bejahung der Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, VStG (geringfügiges Verschulden der beanstandeten Fahrzeuglenkerin, unbedeutende Folgen der Übertretung) - die Möglichkeit des Absehens von der Verhängung eines Organmandats, allenfalls unter gleichzeitiger "Ermahnung" offengestanden wäre (Paragraph 21, Absatz 2, VStG).
Dieser - unbekämpft gebliebene - Fehler bedarf aber außer seiner Erwähnung keiner weiteren Erörterung, weil das Urteil - wie noch auszuführen sein wird - mit (geltend gemachter) Nichtigkeit behaftet ist, die eine Verfahrenserneuerung unumgänglich erscheinen läßt:
Der Nichtigkeitswerber rügt nämlich - verfehlt unter der Z 5 a, der Sache nach richtig Z 5 - im Ergebnis zutreffend, daß das Urteil insofern unvollständig begründet blieb, als sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, der jeglichen Schädigungsvorsatz in Abrede stellte, nicht zureichend auseinandersetzte.Der Nichtigkeitswerber rügt nämlich - verfehlt unter der Ziffer 5, a, der Sache nach richtig Ziffer 5, - im Ergebnis zutreffend, daß das Urteil insofern unvollständig begründet blieb, als sich das Erstgericht mit der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, der jeglichen Schädigungsvorsatz in Abrede stellte, nicht zureichend auseinandersetzte.
Schon anläßlich seiner ersten Vernehmung am 4.Dezember 1990 vor dem Bezirkspolizeikommissariat Hietzing (S 11 f) behauptete Arnold K***** sinngemäß, er hätte am 27.November 1990 Insp. Ü***** im Wachzimmer Elisabethallee telefonisch zu erreichen versucht, um diesen zu bitten, bezüglich der Zeugin B***** eine Abmahnung auszusprechen. Da Ü***** nicht anwesend war, habe er seinen Gesprächspartner Bez.Insp. G***** ersucht, auf dem Verständigungszettel zu vermerken, daß er (K*****) bezüglich der Verwaltungsübertretung bereits ein Organmandat eingehoben habe (was allerdings der Wahrheit nicht entsprach). Dies tat er nach seinem Vorbringen einerseits, um eine Anzeigeerstattung zu vermeiden, andererseits, weil er die Folgen nicht bedacht habe (verbo: "Kurzschlußhandlung").
Vor dem Untersuchungsrichter (S 32 f) verantwortete sich der Angeklagte gleichfalls dahin, daß er für Monika B***** eine Abmahnung erwirken wollte; die Falschangabe gegenüber G***** habe er gemacht, um (ersichtlich bloß zu dem Zweck, zunächst Zeit zu gewinnen, damit sein eigentliches Vorhaben - Erwirkung einer bloßen Abmahnung - nicht vereitelt werde) eine Anzeigeerstattung gegen die Genannte zu verhindern. Auch in diesem Zusammenhang bezeichnete er sein Verhalten als "Kurzschlußhandlung".
Letztlich lief seine weitwendige Einlassung in der Hauptverhandlung im Ergebnis gleichfalls auf diese Verantwortung hinaus: falls Insp. Ü***** damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er ihm den wahren Sachverhalt geschildert und ihm gesagt, er solle das Organmandat einheben (S 63).
Mit dieser - die subjektive Tatseite in Abrede
stellenden - Verantwortung des Beschwerdeführers hätte sich das Erstgericht auseinandersetzen und darlegen müssen, ob es ihr folgt oder ob es sie für widerlegt erachtet. Sollte das Gericht dieses Vorbringen für glaubwürdig ansehen, wäre nämlich der Annahme eines Schädigungsvorsatzes die beweismäßige Grundlage entzogen.
Diese Unterlassung bewirkt eine Urteilsunvollständigkeit und begründet Urteilsnichtigkeit gemäß dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO. Sie hat die Urteilsaufhebung und Verfahrenserneuerung zur Folge (§ 285 e StPO).Diese Unterlassung bewirkt eine Urteilsunvollständigkeit und begründet Urteilsnichtigkeit gemäß dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. Sie hat die Urteilsaufhebung und Verfahrenserneuerung zur Folge (Paragraph 285, e StPO).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.
Mit seiner dadurch gegenstandslos gewordenen Berufung war Arnold K***** auf diese Entscheidung zu verweisen.