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Entscheidung 13 Os 105/96×

Entscheidung 13 Os 105/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os105/96

Entscheidungsdatum

07.08.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Ebner, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klotzberg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tadzedin R***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Juni 1995, GZ 1 c römisch fünf r 9132/94-200, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Hauptmann, und des Verteidigers Dr. Georg Prantl jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Rufat K***** zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 1 c römisch fünf r 9132/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 21. Juni 1995 (ON 200) Paragraph 267, StPO insoweit, als Rufat K***** laut Punkt römisch eins. 2. des Schuldspruches des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (richtig) nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB auch wegen eines mit Tadzedin R***** an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Juni 1994 vor dem 15. Juni 1994 in Wien zum Nachteil einer nicht mehr auszuforschenden Person durch Einbruch begangenen Diebstahles von Schmuck im Wert von ca 10.000 S (Diamantgehänge, Collier, eine Armkette, diverse Halsketten, Angehänge und Ohrstecker) schuldig erkannt wurde.

Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird der bezeichnete Schuldspruch des Angeklagten Rufat K*****, demgemäß auch der ihn treffende Strafausspruch aufgehoben und dieser Angeklagte gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO für das ihm nach den aufrecht bleibenden Teilen des Schuldspruches des bezeichneten Urteiles weiterhin zur Last fallende Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB nach Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.

Text

Gründe:

Rufat K***** wurde mit dem im Spruch bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien des in insgesamt 21 Fällen begangenen Verbrechens des teils versuchten vergleiche römisch eins. 1. a, 3. f, i bis k, m und o sowie römisch eins. 4. des Schuldspruches), teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz (richtig) zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Die dafür verhängte Freiheitsstrafe (zwölf Monate) ist durch Anrechnung der erlittenen Vorhaft (15. Juni 1994 bis 21. Juni 1995) verbüßt.

Zu römisch eins. 2. des Schuldspruches liegt ihm ein mit dem Mitangeklagten Tadzedin R***** im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter in der ersten Hälfte des Monates Juni 1994 in Wien zum Nachteil einer nicht mehr auszuforschenden Person begangener Einbruchsdiebstahl zur Last (Beute Schmuck im Wert von ca 10.000 S, US 10). In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. November 1994 (ON 114) war diese Tat jedoch (zu römisch eins. 2.) dem abgesondert verfolgten Demir M***** und Tadzedin R***** als Mittätern angelastet worden. Eine Anklageausdehnung wegen dieser Tat auf Rufat K***** ist nach der Aktenlage nicht erfolgt (ON 178, 186 und 199).

Trotzdem hat Rufat K***** (wie auch der Staatsanwalt hinsichtlich dieses Angeklagten) auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichtet (ON 199).

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht geltend macht, verletzt dieser Teil des Rufat K***** treffenden Schuldspruches Paragraph 267, StPO, wonach der Angeklagte nicht einer Tat schuldig erklärt werden kann, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde, weswegen insoweit der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO gegeben ist. Die hiedurch eingetretene Benachteiligung des Angeklagten konnte nach Lage des Falles nur mehr durch eine konkrete Maßnahme (Paragraph 292, letzter Satz StPO) behoben werden.

Bei der infolge der Aufhebung des Strafausspruches durchzuführenden Strafneubemessung waren erschwerend die zahlreichen diebischen Angriffe und der hohe, an die Qualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB heranreichende Schaden (Wert der Diebsbeute zumindest ca 450.000 S), mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und daß es bei den Taten zum Teil beim Versuch geblieben ist.

Infolge Geringfügigkeit des weggefallenen Schuldspruches im Vergleich zu dessen aufrecht bleibendem Teil sowie mangels ausreichender Berücksichtigung der Erschwerungsgründe durch das Erstgericht ist auch unter Bedachtnahme auf die Tatversuche die neu bemessene Strafe tatschuldangemessen.

Anmerkung

E42943 13D01056

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0130OS00105.96.0807.000

Dokumentnummer

JJT_19960807_OGH0002_0130OS00105_9600000_000