In der Strafsache AZ 1 c Vr 9132/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 21. Juni 1995 (ON 200) § 267 StPO insoweit, als Rufat K***** laut Punkt I. 2. des Schuldspruches des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (richtig) nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB auch wegen eines mit Tadzedin R***** an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Juni 1994 vor dem 15. Juni 1994 in Wien zum Nachteil einer nicht mehr auszuforschenden Person durch Einbruch begangenen Diebstahles von Schmuck im Wert von ca 10.000 S (Diamantgehänge, Collier, eine Armkette, diverse Halsketten, Angehänge und Ohrstecker) schuldig erkannt wurde.In der Strafsache AZ 1 c römisch fünf r 9132/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 21. Juni 1995 (ON 200) Paragraph 267, StPO insoweit, als Rufat K***** laut Punkt römisch eins. 2. des Schuldspruches des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch (richtig) nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB auch wegen eines mit Tadzedin R***** an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Juni 1994 vor dem 15. Juni 1994 in Wien zum Nachteil einer nicht mehr auszuforschenden Person durch Einbruch begangenen Diebstahles von Schmuck im Wert von ca 10.000 S (Diamantgehänge, Collier, eine Armkette, diverse Halsketten, Angehänge und Ohrstecker) schuldig erkannt wurde.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird der bezeichnete Schuldspruch des Angeklagten Rufat K*****, demgemäß auch der ihn treffende Strafausspruch aufgehoben und dieser Angeklagte gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO für das ihm nach den aufrecht bleibenden Teilen des Schuldspruches des bezeichneten Urteiles weiterhin zur Last fallende Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB nach § 130 zweiter Strafsatz StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.Gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO wird der bezeichnete Schuldspruch des Angeklagten Rufat K*****, demgemäß auch der ihn treffende Strafausspruch aufgehoben und dieser Angeklagte gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO für das ihm nach den aufrecht bleibenden Teilen des Schuldspruches des bezeichneten Urteiles weiterhin zur Last fallende Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall und 15 StGB nach Paragraph 130, zweiter Strafsatz StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.