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Entscheidung 13 Os 105/97×

Entscheidung 13 Os 105/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os105/97

Entscheidungsdatum

06.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helmut Franz P***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17.März 1997, GZ 39 römisch fünf r 2520/96-70, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Urteils wurde Helmut Franz P***** (zu A 3) des Verbrechens nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 7.Oktober 1996 in Salzburg den Manfred Z***** - den er vorher krankenhausreif geschlagen hatte (siehe unangefochtene Tat A 1) - durch die Aufforderung, er möge ihm das gesamte Geld geben, ansonsten werde er neuerlich zusammengeschlagen, dessen Geldtasche mit ca. 11.500 S geraubt hat.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) des Helmut Franz P***** ist unbegründet.

Die unsichere Aussage des zur Tatzeit benommenen (S 477/I) und in der Hauptverhandlung ersichtlich noch immer unter Drohwirkung stehenden Z***** (S 479 f/I) wurde vom Erstgericht geprüft und dabei überzeugte jene Tatvariante, wie sie der Mitangeklagte vor dem Untersuchungsrichter (ON 4) geschildert hat und letztlich auch vom Opfer bestätigt wurde (S 483/I). Der letztgenannten Aussage widerspricht die Beschwerdebehauptung, Z***** habe überhaupt "nie davon gesprochen, bedroht worden zu sein". Soweit die Beschwerde aber jenen teils unsicheren, teils widerrufenen Aussagen den Vorzug geben will, woraus - so die Beschwerde - für den Angeklagten eine "günstigere Lösung der Beweisfrage denkbar gewesen" wäre, bekämpft sie nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffensenats, ohne formelle Begründungsmängel geltend zu machen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Dieses Schicksal teilt die angemeldete aber nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten, weil er bei der Berufungsanmeldung nicht deutlich und bestimmt bezeichnet hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses - nämlich, ob durch den Ausspruch über die Strafe oder durch den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche - er sich beschwert findet (Paragraphen 294, Absatz 2 und 4, 296 Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E47137 13D01057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00105.97.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19970806_OGH0002_0130OS00105_9700000_000