Weil nur die unterlassene Belehrung bei der gerichtlichen Abhörung eines Zeugen unter der Nichtigkeitssanktion des § 152 Abs 5 StPO steht, kann sich die (bloß nominell, nicht aber inhaltlich aus Z 4 erhobene) Verfahrensrüge hinsichtlich der (ohne Verwahrung des Beschwerdeführers erfolgten; S 17, Bd VII) Anführung der polizeilichen Befragung des Herbert B***** vom 26.November 1996 bei der Vernehmung des Angeklagten (§ 245 Abs 1 zweiter Satz StPO) darauf nicht berufen.Weil nur die unterlassene Belehrung bei der gerichtlichen Abhörung eines Zeugen unter der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 152, Absatz 5, StPO steht, kann sich die (bloß nominell, nicht aber inhaltlich aus Ziffer 4, erhobene) Verfahrensrüge hinsichtlich der (ohne Verwahrung des Beschwerdeführers erfolgten; S 17, Bd römisch sieben) Anführung der polizeilichen Befragung des Herbert B***** vom 26.November 1996 bei der Vernehmung des Angeklagten (Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz StPO) darauf nicht berufen.
Wie der Schwurgerichtshof zutreffend erkannt hat (S 63, Bd VIII), ließ der aus Z 5 relevierte Antrag auf "Einvernahme des Untersuchungsrichters Mag.Reinhard V***** zum Beweis dafür, daß der Beschuldigte außerhalb seiner förmlichen Vernehmung ihm gegenüber die wahren Hintergründe der Tat geschildert hat", nicht erkennen, weshalb "demnach der Angeklagte für den Mord an Michael M***** nicht in Betracht kommt" (S 5, Bd VII). Er wurde daher zu Recht abgewiesen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 ENr 19). Neues Vorbringen dazu ist unbeachtlich (aaO ENr 41).Wie der Schwurgerichtshof zutreffend erkannt hat (S 63, Bd römisch acht), ließ der aus Ziffer 5, relevierte Antrag auf "Einvernahme des Untersuchungsrichters Mag.Reinhard V***** zum Beweis dafür, daß der Beschuldigte außerhalb seiner förmlichen Vernehmung ihm gegenüber die wahren Hintergründe der Tat geschildert hat", nicht erkennen, weshalb "demnach der Angeklagte für den Mord an Michael M***** nicht in Betracht kommt" (S 5, Bd römisch sieben). Er wurde daher zu Recht abgewiesen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 19). Neues Vorbringen dazu ist unbeachtlich (aaO ENr 41).
Indem ein die Stellung einer Eventualfrage nach Beitragstäterschaft rechtfertigendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung aus Z 6 gar nicht behauptet wird, gelangt das Rechtsmittel insoweit nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.Indem ein die Stellung einer Eventualfrage nach Beitragstäterschaft rechtfertigendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung aus Ziffer 6, gar nicht behauptet wird, gelangt das Rechtsmittel insoweit nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§§ 344, 285 d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.