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Entscheidung 13 Os 105/98×

Entscheidung 13 Os 105/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os105/98

Entscheidungsdatum

29.07.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Rouschal, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bruno B***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 14. Mai 1998, GZ 20 römisch fünf r 2268/96-142, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil eines Geschworenengerichtes wurde Bruno B***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er zwischen 8. und 13.März 1996 an einem unbekannten Ort in den Niederlanden gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter Michael M***** durch zwei Kopfschüsse getötet.

Die aus Ziffer 4, 5 und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Weil nur die unterlassene Belehrung bei der gerichtlichen Abhörung eines Zeugen unter der Nichtigkeitssanktion des Paragraph 152, Absatz 5, StPO steht, kann sich die (bloß nominell, nicht aber inhaltlich aus Ziffer 4, erhobene) Verfahrensrüge hinsichtlich der (ohne Verwahrung des Beschwerdeführers erfolgten; S 17, Bd römisch sieben) Anführung der polizeilichen Befragung des Herbert B***** vom 26.November 1996 bei der Vernehmung des Angeklagten (Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz StPO) darauf nicht berufen.

Wie der Schwurgerichtshof zutreffend erkannt hat (S 63, Bd römisch acht), ließ der aus Ziffer 5, relevierte Antrag auf "Einvernahme des Untersuchungsrichters Mag.Reinhard V***** zum Beweis dafür, daß der Beschuldigte außerhalb seiner förmlichen Vernehmung ihm gegenüber die wahren Hintergründe der Tat geschildert hat", nicht erkennen, weshalb "demnach der Angeklagte für den Mord an Michael M***** nicht in Betracht kommt" (S 5, Bd römisch sieben). Er wurde daher zu Recht abgewiesen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, ENr 19). Neues Vorbringen dazu ist unbeachtlich (aaO ENr 41).

Indem ein die Stellung einer Eventualfrage nach Beitragstäterschaft rechtfertigendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung aus Ziffer 6, gar nicht behauptet wird, gelangt das Rechtsmittel insoweit nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E51153 13D01058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00105.98.0729.000

Dokumentnummer

JJT_19980729_OGH0002_0130OS00105_9800000_000