Gründe:
Milan B***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem liegt zugrunde, daß er am 7. Oktober 1998 in Steyr unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, sich seiner Befragung durch Sicherheitswachebeamte nach erfolgter Anzeigeerstattung, der Abnahme einer Faustfeuerwaffe und seiner Festnahme zu entziehen versuchte, indem er die zwei einschreitenden Sicherheitswachebeamten zunächst aufforderte zu "verschwinden", wobei er wiederholt mit einem Revolver auf die Beamten zielte, in der Folge dem eingesetzten Polizeidiensthund fünf Stiche mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 22,5 cm zufügte und diesen dadurch schwer verletzte, sowie auf die herbeigerufenen weiteren sieben Sicherheitswachebeamten einschlug und eintrat, wobei einer davon durch einen Fußtritt eine großflächige Rötung mit leichter Schwellung im Bereich des rechten Kniegelenks erlitt, wobei die Tatvollendung durch Anwendung von Körperkraft und den Einsatz eines Pfeffersprays durch Beamte unterblieb, und er dadurchMilan B***** wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dem liegt zugrunde, daß er am 7. Oktober 1998 in Steyr unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhte, sich seiner Befragung durch Sicherheitswachebeamte nach erfolgter Anzeigeerstattung, der Abnahme einer Faustfeuerwaffe und seiner Festnahme zu entziehen versuchte, indem er die zwei einschreitenden Sicherheitswachebeamten zunächst aufforderte zu "verschwinden", wobei er wiederholt mit einem Revolver auf die Beamten zielte, in der Folge dem eingesetzten Polizeidiensthund fünf Stiche mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 22,5 cm zufügte und diesen dadurch schwer verletzte, sowie auf die herbeigerufenen weiteren sieben Sicherheitswachebeamten einschlug und eintrat, wobei einer davon durch einen Fußtritt eine großflächige Rötung mit leichter Schwellung im Bereich des rechten Kniegelenks erlitt, wobei die Tatvollendung durch Anwendung von Körperkraft und den Einsatz eines Pfeffersprays durch Beamte unterblieb, und er dadurch
a) Beamte mit Gewalt durch gefährliche Drohung mit dem Tod, sohin durch schwere Nötigung (§ 106 StGB) an einer Amtshandlung zu hindern versuchte,a) Beamte mit Gewalt durch gefährliche Drohung mit dem Tod, sohin durch schwere Nötigung (Paragraph 106, StGB) an einer Amtshandlung zu hindern versuchte,
b) einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflichten vorsätzlich am Körper verletzte und
c) eine fremde Sache die der öffentlichen Sicherheit dient, beschädigte.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 ("iVm 5a"), Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, ("iVm 5a"), Ziffer 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen verfehlt ihr Ziel.
Die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5) wird nicht zur (gesetzmäßigen) Darstellung gebracht, indem behauptet wird, die getroffenen Feststellungen von Tatsachen (Zielen mit einem Revolver, Widerstand durch Fußtritte, vorsätzliche Todesdrohung gegenüber den einschreitenden Beamten ua) stünden im Widerspruch zum (in der Beschwerde einzeln und isoliert herausgegriffenen) Beweismaterialen (siehe Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 191).Die behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) wird nicht zur (gesetzmäßigen) Darstellung gebracht, indem behauptet wird, die getroffenen Feststellungen von Tatsachen (Zielen mit einem Revolver, Widerstand durch Fußtritte, vorsätzliche Todesdrohung gegenüber den einschreitenden Beamten ua) stünden im Widerspruch zum (in der Beschwerde einzeln und isoliert herausgegriffenen) Beweismaterialen (siehe Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 191).
Nicht das Vorhalten, sondern das Zielen mit einem Revolver auf die einschreitenden Beamten wurde als Todesdrohung festgestellt; und es bleibt unerfindbar, warum derartiges "nicht nachvollziehbar" sei, gleichgültig in welche Richtung während des gesamten Vorfalls die Waffe abwechselnd gehalten wurde.
Mehrfaches und wiederholtes Einstechen auf den Diensthund läßt - auch wenn der Betroffene andere "nicht denkunmögliche" Varianten für möglich hält - durchaus den Schluß zu, daß durch derartiges Vorgehen der Diensthund verletzt (beschädigt) werden sollte.