Gründe:
Husein K***** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (1.) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (2.) schuldig erkannt.Husein K***** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB (1.) und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er
zu 1. in der Nacht zum 12. Oktober 1995 in Sölden im gemeinsamen und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Denis M***** (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich Schmuck, Uhren und Bargeld im Gesamtwert von zumindest 2,120.000 S Wilhelm P***** nach Außerkraftsetzen der Alarmanlage, Abdrehen von Schlosszylindern der Eingangstüren sowie Aufzwängen eines Türgitters und anschließendem Eindringen in dessen Schmuck- und Uhrenfachgeschäft, sohin durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern undzu 1. in der Nacht zum 12. Oktober 1995 in Sölden im gemeinsamen und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Denis M***** (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 500.000 S übersteigenden Wert, nämlich Schmuck, Uhren und Bargeld im Gesamtwert von zumindest 2,120.000 S Wilhelm P***** nach Außerkraftsetzen der Alarmanlage, Abdrehen von Schlosszylindern der Eingangstüren sowie Aufzwängen eines Türgitters und anschließendem Eindringen in dessen Schmuck- und Uhrenfachgeschäft, sohin durch Einbruch, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und
zu 2. am 28. Oktober 2000 im Gemeindegebiet von Steinach am Brenner eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen durch Austausch des Lichtbildes verfälschten slowenischen Reisepass, lautend auf Andreas Z*****, durch Vorweisen gegenüber österreichen Grenzwacheorganen im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, nämlich der Berechtigung zum Grenzübertritt, gebraucht.
Dagegen richtet sich die auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.