Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte, vom Verteidiger gegen den Willen des Betroffenen, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (§ 431 Abs 3 StPO, auch Ratz in WK-StPO § 282 Rz 31, 32) die jedoch fehl geht. Die vom Verteidiger erstattete Äußerung gem. § 35 Abs 2 StPO, dass der Betroffene bei Abgabe seines Rechtsmittelverzichts "das Urteil nicht verstanden habe", weshalb seine Erklärung nicht wirksam sei, ist damit gegenstandslos.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte, vom Verteidiger gegen den Willen des Betroffenen, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 431, Absatz 3, StPO, auch Ratz in WK-StPO Paragraph 282, Rz 31, 32) die jedoch fehl geht. Die vom Verteidiger erstattete Äußerung gem. Paragraph 35, Absatz 2, StPO, dass der Betroffene bei Abgabe seines Rechtsmittelverzichts "das Urteil nicht verstanden habe", weshalb seine Erklärung nicht wirksam sei, ist damit gegenstandslos.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Ablehnung der Vernehmung der Zeugin Mag. Charlotte A***** und Mag. Friedrich R***** (US 18 iVm S 287), welche "über die persönliche Entwicklung, insbesondere auch über das Verhalten des Betroffenen entsprechende Aussagen machen können".Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Ablehnung der Vernehmung der Zeugin Mag. Charlotte A***** und Mag. Friedrich R***** (US 18 in Verbindung mit S 287), welche "über die persönliche Entwicklung, insbesondere auch über das Verhalten des Betroffenen entsprechende Aussagen machen können".
Durch die Ablehnung dieses Beweisantrages wurden jedoch Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Abgesehen davon, dass der Beweisantrag kein bestimmtes Beweisthema enthält und auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis abzielt, hätte er weitere Ausführungen darüber bedurft, aus welchen Gründen diese Zeugen über das Verhalten des Betroffenen andere Angaben machen könnten als solche entsprechend der Befundung durch den Sachverständigen; dass sie über das Agieren des Betroffenen gegenüber seiner Hauptzielgruppe, dem Familienkreis, brauchbare Angaben machen könnten, wurde nicht behauptet. Im Übrigen sind als "beantragte Zeugen" laut Einspruchsentscheidung ON 29 die im Unterbringungsantrag genannten zu verstehen.
Den weiteren Rügen wegen unterbliebener Einholung von Krankengeschichten des AKH Wien des Betroffenen aus den Jahren 2000/2001 und auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen fehlt es an der prozessualen Voraussetzung: diese Anträge wurden nämlich im Einspruch gegen den Unterbringungsantrag gestellt, in der Hauptverhandlung jedoch nicht wiederholt.Den weiteren Rügen wegen unterbliebener Einholung von Krankengeschichten des AKH Wien des Betroffenen aus den Jahren 2000 aus 2001, und auf Beiziehung eines anderen Sachverständigen fehlt es an der prozessualen Voraussetzung: diese Anträge wurden nämlich im Einspruch gegen den Unterbringungsantrag gestellt, in der Hauptverhandlung jedoch nicht wiederholt.
Die Mängelrüge (Z 5) meint, dass die vom Betroffenen gebrauchte Spielzeugpistole, "auch wenn sie einer Waffe täuschend ähnlich sehe", nicht geeignet sei, bei jemandem Furcht und Unruhe hervorzurufen, widerspricht sich mit diesem Vorbringen selbst (vgl auch S 263 oben) und vernachlässigt hiezu die mit dem Ansetzen der Spielzeugpistole an den Kopf des Kindes verbundenen (drohenden) Äußerungen. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Betroffene hätte das Kind nur "im Spaß" erschrecken wollen, und es hätte somit an der Ernstlichkeit der Drohung gefehlt, bekämpft sie nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die diesbezügliche Beweiswürdigung der Tatrichter. Die Ausnahme der Ernstlichkeit der Drohung wurde mit ausführlichen Konstatierungen zur Tatsituation einwandfrei begründet. Gleiches trifft auf die Tatsachenrüge (Z 5a) zu, welche sich ebenfalls gegen den Bedeutungsinhalt der Drohungen richtet, jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Anlasstaten betreffenden Tatsachenfeststellungen aufzeigt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) meint, dass die vom Betroffenen gebrauchte Spielzeugpistole, "auch wenn sie einer Waffe täuschend ähnlich sehe", nicht geeignet sei, bei jemandem Furcht und Unruhe hervorzurufen, widerspricht sich mit diesem Vorbringen selbst vergleiche auch S 263 oben) und vernachlässigt hiezu die mit dem Ansetzen der Spielzeugpistole an den Kopf des Kindes verbundenen (drohenden) Äußerungen. Soweit die Beschwerde vorbringt, der Betroffene hätte das Kind nur "im Spaß" erschrecken wollen, und es hätte somit an der Ernstlichkeit der Drohung gefehlt, bekämpft sie nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die diesbezügliche Beweiswürdigung der Tatrichter. Die Ausnahme der Ernstlichkeit der Drohung wurde mit ausführlichen Konstatierungen zur Tatsituation einwandfrei begründet. Gleiches trifft auf die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zu, welche sich ebenfalls gegen den Bedeutungsinhalt der Drohungen richtet, jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der die Anlasstaten betreffenden Tatsachenfeststellungen aufzeigt.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a StPO entbehrt ebenfalls einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie einmal mehr die Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen zu den Anlasstaten in Zweifel zieht.Die Rechtsrüge nach Ziffer 9, Litera a, StPO entbehrt ebenfalls einer prozessordnungsgemäßen Darstellung, weil sie einmal mehr die Richtigkeit der tatrichterlichen Feststellungen zu den Anlasstaten in Zweifel zieht.
Der unter Z 9 lit b erhobene Einwand, der Nichtigkeitswerber habe nicht vorsätzlich gehandelt, geht von anderem - und somit nicht prozesskonform - als den ausdrücklich getroffenen Feststellungen aus. Die weitere - inhaltlich einen Widerspruch in der Urteilsbegründung behauptende - Argumentation, dass die Konstatierung eines vorsätzlichen Handelns bei gleichzeitiger Annahme der Zurechnungsfähigkeit "kaum verständlich" sei, verwechselt die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten (Fuchs AT IV 169, 13 Os 77/01).Der unter Ziffer 9, Litera b, erhobene Einwand, der Nichtigkeitswerber habe nicht vorsätzlich gehandelt, geht von anderem - und somit nicht prozesskonform - als den ausdrücklich getroffenen Feststellungen aus. Die weitere - inhaltlich einen Widerspruch in der Urteilsbegründung behauptende - Argumentation, dass die Konstatierung eines vorsätzlichen Handelns bei gleichzeitiger Annahme der Zurechnungsfähigkeit "kaum verständlich" sei, verwechselt die Fähigkeit, überhaupt einen Willen zu bilden, von jener, diesen (gebildeten) Willen verantwortlich an den Rechtsnormen auszurichten (Fuchs AT römisch vier 169, 13 Os 77/01).
Die weitere Argumentation zur Gefährlichkeitsprognose, diese sei nicht richtig, ist (nur) ein Berufungsvorbringen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d,), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).