Die dagegen aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Safet C***** geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) ist die Ableitung der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gewerbsmäßig (§ 70 StGB) delinquiert (US 15), aus der verschränkten Betrachtung der Vielzahl der Angriffe, des einheitlichen modus operandi, der Auswahl der Einbruchsobjekte sowie der massiven Vorstrafenbelastung und des äußerst raschen Rückfalls in einschlägige Delinquenz (US 27 f, 28 f iVm US 13 bis 24) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.Die dagegen aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Safet C***** geht fehl. Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist die Ableitung der Feststellung, der Beschwerdeführer habe gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB) delinquiert (US 15), aus der verschränkten Betrachtung der Vielzahl der Angriffe, des einheitlichen modus operandi, der Auswahl der Einbruchsobjekte sowie der massiven Vorstrafenbelastung und des äußerst raschen Rückfalls in einschlägige Delinquenz (US 27 f, 28 f in Verbindung mit US 13 bis 24) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Der Einwand, die Konstatierungen zur „Höhe des erzielten Einkommens des Erstbeklagten als auch die Feststellung, dass dieses von ihm erzielte Einkommen keineswegs ausgereicht habe, die vom Erstbeklagten gehegten Bedürfnisse befriedigen zu können gleich wie die tatsächliche Lebensführung des Erstangeklagten", seien nicht hinreichend begründet, bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Tatsachen.
Das - im Übrigen den vorangeführten Beschwerdeausführungen widersprechende - Vorbringen, die angefochtene Entscheidung treffe keine Konstatierungen zu diesen Umständen (der Sache nach wohl Z 9 lit a), übergeht die diesbezüglichen Feststellungen der Tatrichter (US 15) und lässt darüber hinaus nicht erkennen, aus welchem Grund die angesprochenen Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion von Bedeutung sein sollen.Das - im Übrigen den vorangeführten Beschwerdeausführungen widersprechende - Vorbringen, die angefochtene Entscheidung treffe keine Konstatierungen zu diesen Umständen (der Sache nach wohl Ziffer 9, Litera a,), übergeht die diesbezüglichen Feststellungen der Tatrichter (US 15) und lässt darüber hinaus nicht erkennen, aus welchem Grund die angesprochenen Konstatierungen für die rechtsrichtige Subsumtion von Bedeutung sein sollen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) setzt dem Urteilsargument, nach den Erhebungen der Polizeiinspektion Dornbirn sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu nahezu allen Tatzeiten bei dem dem jeweiligen Tatort nächsten Empfangs- und Sendemast eingeloggt gewesen (S 25, 26 f), die aus einigen Aussagen abgeleitete Überlegung entgegen, dieser Umstand wäre auch dadurch erklärbar, dass der Beschwerdeführer sich zu diesen Zeitpunkten bei ihm nahestehenden, im Nahbereich der angesprochen Masten wohnhaften Personen aufgehalten habe. Damit unternimmt sie aber bloß den Versuch, ein Element der - logisch und empirisch einwandfreien - Argumentationskette des Erstgerichts (US 25 bis 27) anhand eigener Beweiswerterwägungen in Frage zu stellen und wendet sich sohin nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) setzt dem Urteilsargument, nach den Erhebungen der Polizeiinspektion Dornbirn sei das Mobiltelefon des Beschwerdeführers zu nahezu allen Tatzeiten bei dem dem jeweiligen Tatort nächsten Empfangs- und Sendemast eingeloggt gewesen (S 25, 26 f), die aus einigen Aussagen abgeleitete Überlegung entgegen, dieser Umstand wäre auch dadurch erklärbar, dass der Beschwerdeführer sich zu diesen Zeitpunkten bei ihm nahestehenden, im Nahbereich der angesprochen Masten wohnhaften Personen aufgehalten habe. Damit unternimmt sie aber bloß den Versuch, ein Element der - logisch und empirisch einwandfreien - Argumentationskette des Erstgerichts (US 25 bis 27) anhand eigener Beweiswerterwägungen in Frage zu stellen und wendet sich sohin nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO). Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.