Entscheidung 13 Os 106/09a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.11.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab und Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Karl L***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 2 St 53/09p der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Emmerich M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Juli 2009, AZ 18 Bs 216/09k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. November 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab und Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Annerl als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Karl L***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 2 St 53/09p der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Emmerich M***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 6. Juli 2009, AZ 18 Bs 216/09k, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag der mj Petra M*****, vertreten durch Emmerich M*****, auf Fortführung des Strafverfahrens teils ab und teils zurück. Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 196 StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien einen Antrag der mj Petra M*****, vertreten durch Emmerich M*****, auf Fortführung des Strafverfahrens teils ab und teils zurück. Weil dagegen kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraph 196, StPO), war die Beschwerde zurückzuweisen.
Anmerkung
E92646
13Os106.09a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00106.09A.1119.000
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010
Dokumentnummer
JJT_20091119_OGH0002_0130OS00106_09A0000_000