Entscheidung 13 Os 106/16m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.10.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Bettina S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 9 St 284/15v der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. Andreas B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Juli 2016, AZ 19 Bs 217/16z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Bettina S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 9 St 284/15v der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. Andreas B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Juli 2016, AZ 19 Bs 217/16z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. Andreas B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juni 2016, GZ 130 Bl 29/16b-38, mit welchem der dem Genannten mit Beschluss vom 11. Mai 2016 auferlegte Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro für uneinbringlich erklärt wurde, als unzulässig zurück.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00106.16M.1012.000
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2016
Dokumentnummer
JJT_20161012_OGH0002_0130OS00106_16M0000_000