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Entscheidung 13 Os 106/16m×

Entscheidung 13 Os 106/16m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os106/16m

Entscheidungsdatum

12.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Bettina S***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 9 St 284/15v der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. Andreas B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 21. Juli 2016, AZ 19 Bs 217/16z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Dipl.-Ing. Dr. Andreas B***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Juni 2016, GZ 130 Bl 29/16b-38, mit welchem der dem Genannten mit Beschluss vom 11. Mai 2016 auferlegte Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro für uneinbringlich erklärt wurde, als unzulässig zurück.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht.

Textnummer

E116255

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00106.16M.1012.000

Im RIS seit

03.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20161012_OGH0002_0130OS00106_16M0000_000