Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 106/20t×

Entscheidung 13 Os 106/20t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os106/20t

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Rama K***** wegen Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 21. August 2020, GZ 50 Hv 18/20k-49, weiters über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung sowie auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rama K***** – soweit hier von Bedeutung – mehrerer Verbrechen und Vergehen schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Gegen das Einweisungserkenntnis richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Nach den Konstatierungen des Erstgerichts war der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhende Zustand, und zwar die soziopathisch-psychopathische Persönlichkeitsstörung des Angeklagten, für die Delinquenz handlungsbestimmend (US 17).

Rechtliche Beurteilung

Die Argumentation der Sanktionsrüge, die Taten seien „nicht aufgrund der Persönlichkeit des Täters begangen“ worden (Ziffer 11, erster Fall), erschöpft sich in der Bestreitung dieser Feststellungen. Solcherart verfehlt sie den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E130102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00106.20T.1209.000

Im RIS seit

22.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201209_OGH0002_0130OS00106_20T0000_000