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Entscheidung 13 Os 106/78×

Entscheidung 13 Os 106/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os106/78

Entscheidungsdatum

29.06.1978

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.Juni 1978 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Friedrich, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Schertler als Schriftführers in der Strafsache gegen Odo A wegen Verlängerung einer ihm in der Strafsache AZ. 3 b E römisch fünf r 2849/74 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gesetzten Probezeit und Widerrufes eines ihm gewährten bedingten Strafnachlasses über die von der Generalprokuratur gegen die vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ. 3 b E römisch fünf r 2849/74 gefaßten Beschlüsse vom 6.November 1974, ON 14, und vom 22.März 1978, ON 28, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Stöger, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6.November 1974, GZ. 3 b E römisch fünf r 2849/74-14, verletzt in seinem Ausspruch über die Verlängerung der Odo A in derselben Strafsache mit Urteil dieses Gerichtes vom 2.Mai 1974 gewährten Probezeit (auf fünf Jahre) bis zum 7.Mai 1979 das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4

und Absatz 2, des Gesetzes über die bedingte Verurteilung. Dieser Ausspruch und alle darauf beruhenden Anordnungen, Verfügungen und Beschlüsse, insbesondere der Widerrufsbeschluß vom 22.März 1978, ON 28 d. A., werden aufgehoben und es wird gemäß dem Paragraph 292, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:

Die Anträge der Staatsanwaltschaft vom 5.November 1974 auf Verlängerung der Probezeit sowie vom 21.Oktober 1977 auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht werden abgewiesen. Mit seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß vom 22.März 1978, ON 29 d. A, wird Odo A auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Mai 1974, GZ. 3 b E römisch fünf r 2849/74-6, (rechtskräftig seit 7. Mai 1974) wurde Odo A wegen Verbrechens des Diebstahls nach den Paragraph 171, 174, römisch eins Litera d,, römisch zwei Litera a, StG zu einer schweren Kerkerstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Gemäß den Paragraph eins und 2 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung wurde die Vollziehung dieser Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben (Ende der Probezeit: 7.Mai 1977). Infolge einer vom Strafbezirksgericht Wien am 12.Juli 1974 gegen Odo A erlassenen und in der Folge auch in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung, GZ. 12 U 1986/74-2, mit der über den Genannten wegen übertretung (der vorsätzlichen und bei Raufhändeln vorkommenden körperlichen Beschädigungen) nach dem Paragraph 411, StG eine Geldstrafe verhängt wurde, weil er am 11.April 1974 in Wien (seinen Bruder) Peter A durch Faustschläge ins Gesicht (leicht) verletzt hatte, verlängerte der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über Antrag des öffentlichen Anklägers vergleiche Seite 61 des Vr-Aktes) mit Beschluß vom 6.November 1974, GZ. 3 b E römisch fünf r 2849/74-14, unter gleichzeitiger Abstandnahme vom Widerruf des bedingten Strafnachlasses die Odo A in diesem Verfahren mit Urteil vom 2.Mai 1974 gewährte Probezeit gemäß dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BedVG auf fünf Jahre bis zum 7.Mai 1979.

Rechtliche Beurteilung

Dieser dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft zugestellte und unbekämpft gebliebene Beschluß steht, soweit damit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ging nämlich hiebei von der unzutreffenden Annahme aus, daß der Verurteilte die neue Tat innerhalb der ursprünglichen, für drei Jahre festgesetzten Probezeit begangen habe. Tatsächlich verübte Odo A aber die der Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 12. Juli 1974 zugrunde liegende Tat bereits am 11.April 1974, demnach vor Fällung des eingangs erwähnten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Mai 1974, mit dem ihm ein bedingter Strafnachlaß gemäß den Paragraph eins und 2 BedVG gewährt wurde, sodaß diese Straftat nach der Zeit ihrer Begehung bereits in dem zuletzt angeführten, mit Urteil vom 2.Mai 1974 abgeschlossenen Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Es lagen somit in Ansehung dieser beiden Strafverfahren die Voraussetzungen des Paragraph 265, StPO (alte Fassung) vor.

Die für den Fall des Absehens vom Widerruf des bedingten Strafnachlasses gemäß dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BedVG (zwingend) vorgesehene Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre hatte aber zur Voraussetzung, daß der Verurteilte aufs neue, d.h.

innerhalb der Probezeit, eine strafbare Handlung begeht. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu. Die Frage eines allfälligen Widerrufs wäre im Hinblick auf diese beiden zueinander im Verhältnis des Paragraph 265, StPO (alte Fassung) stehenden Verurteilungen vielmehr gemäß dem Paragraph 3, Absatz 2, BedVG zu prüfen gewesen. Nach dieser Bestimmung war aber eine Verlängerung der Probezeit überhaupt nicht vorgesehen. Die bezeichnete Probezeitverlängerung stellt demnach eine sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkende Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2

BedVG dar, zumal mit dem - noch nicht rechtskräftigen - Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.März 1978, GZ. 3 b E römisch fünf r 2849/74-28, also mehr als sechs Monate nach dem Ablauf der ursprünglichen, bereits am 7.Mai 1977

endenden Probezeit, die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde. Dieser Widerruf, der sich auf insgesamt vier weitere, zum Teil innerhalb der ursprünglichen (bis zum 7.Mai 1977 festgesetzten) Probezeit, in einem Fall (siehe den Schuldspruch des Odo A wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB im Verfahren AZ. U 718/77 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See; Tatzeit:

7. September 1977) aber auch nach Ablauf dieser ersten Frist verübte Straftaten stützt, erfolgte ausgehend vom Ablauf der ursprünglichen Probezeit (7.Mai 1977) und unter Berücksichtigung der im Paragraph 56, StGB angeführten Widerrufsfristen verspätet und war daher nicht mehr zulässig.

Es war sohin in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E01373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0130OS00106.78.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19780629_OGH0002_0130OS00106_7800000_000