Dieser dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft zugestellte und unbekämpft gebliebene Beschluß steht, soweit damit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ging nämlich hiebei von der unzutreffenden Annahme aus, daß der Verurteilte die neue Tat innerhalb der ursprünglichen, für drei Jahre festgesetzten Probezeit begangen habe. Tatsächlich verübte Odo A aber die der Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 12. Juli 1974 zugrunde liegende Tat bereits am 11.April 1974, demnach vor Fällung des eingangs erwähnten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Mai 1974, mit dem ihm ein bedingter Strafnachlaß gemäß den § 1 und 2 BedVG gewährt wurde, sodaß diese Straftat nach der Zeit ihrer Begehung bereits in dem zuletzt angeführten, mit Urteil vom 2.Mai 1974 abgeschlossenen Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Es lagen somit in Ansehung dieser beiden Strafverfahren die Voraussetzungen des § 265 StPO (alte Fassung) vor.Dieser dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft zugestellte und unbekämpft gebliebene Beschluß steht, soweit damit die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der Einzelrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ging nämlich hiebei von der unzutreffenden Annahme aus, daß der Verurteilte die neue Tat innerhalb der ursprünglichen, für drei Jahre festgesetzten Probezeit begangen habe. Tatsächlich verübte Odo A aber die der Strafverfügung des Strafbezirksgerichtes Wien vom 12. Juli 1974 zugrunde liegende Tat bereits am 11.April 1974, demnach vor Fällung des eingangs erwähnten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2.Mai 1974, mit dem ihm ein bedingter Strafnachlaß gemäß den Paragraph eins und 2 BedVG gewährt wurde, sodaß diese Straftat nach der Zeit ihrer Begehung bereits in dem zuletzt angeführten, mit Urteil vom 2.Mai 1974 abgeschlossenen Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Es lagen somit in Ansehung dieser beiden Strafverfahren die Voraussetzungen des Paragraph 265, StPO (alte Fassung) vor.
Die für den Fall des Absehens vom Widerruf des bedingten Strafnachlasses gemäß dem § 3 Abs. 1 Z 4 BedVG (zwingend) vorgesehene Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre hatte aber zur Voraussetzung, daß der Verurteilte aufs neue, d.h.Die für den Fall des Absehens vom Widerruf des bedingten Strafnachlasses gemäß dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BedVG (zwingend) vorgesehene Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre hatte aber zur Voraussetzung, daß der Verurteilte aufs neue, d.h.
innerhalb der Probezeit, eine strafbare Handlung begeht. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu. Die Frage eines allfälligen Widerrufs wäre im Hinblick auf diese beiden zueinander im Verhältnis des § 265 StPO (alte Fassung) stehenden Verurteilungen vielmehr gemäß dem § 3 Abs. 2 BedVG zu prüfen gewesen. Nach dieser Bestimmung war aber eine Verlängerung der Probezeit überhaupt nicht vorgesehen. Die bezeichnete Probezeitverlängerung stellt demnach eine sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkende Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2innerhalb der Probezeit, eine strafbare Handlung begeht. Dies traf im vorliegenden Fall nicht zu. Die Frage eines allfälligen Widerrufs wäre im Hinblick auf diese beiden zueinander im Verhältnis des Paragraph 265, StPO (alte Fassung) stehenden Verurteilungen vielmehr gemäß dem Paragraph 3, Absatz 2, BedVG zu prüfen gewesen. Nach dieser Bestimmung war aber eine Verlängerung der Probezeit überhaupt nicht vorgesehen. Die bezeichnete Probezeitverlängerung stellt demnach eine sich zum Nachteil des Verurteilten auswirkende Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2
BedVG dar, zumal mit dem - noch nicht rechtskräftigen - Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.März 1978, GZ. 3 b E Vr 2849/74-28, also mehr als sechs Monate nach dem Ablauf der ursprünglichen, bereits am 7.Mai 1977BedVG dar, zumal mit dem - noch nicht rechtskräftigen - Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.März 1978, GZ. 3 b E römisch fünf r 2849/74-28, also mehr als sechs Monate nach dem Ablauf der ursprünglichen, bereits am 7.Mai 1977
endenden Probezeit, die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde. Dieser Widerruf, der sich auf insgesamt vier weitere, zum Teil innerhalb der ursprünglichen (bis zum 7.Mai 1977 festgesetzten) Probezeit, in einem Fall (siehe den Schuldspruch des Odo A wegen § 83 Abs. 1 StGB im Verfahren AZ. U 718/77 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See; Tatzeit:endenden Probezeit, die bedingte Strafnachsicht widerrufen wurde. Dieser Widerruf, der sich auf insgesamt vier weitere, zum Teil innerhalb der ursprünglichen (bis zum 7.Mai 1977 festgesetzten) Probezeit, in einem Fall (siehe den Schuldspruch des Odo A wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB im Verfahren AZ. U 718/77 des Bezirksgerichtes Neusiedl am See; Tatzeit:
7. September 1977) aber auch nach Ablauf dieser ersten Frist verübte Straftaten stützt, erfolgte ausgehend vom Ablauf der ursprünglichen Probezeit (7.Mai 1977) und unter Berücksichtigung der im § 56 StGB angeführten Widerrufsfristen verspätet und war daher nicht mehr zulässig.7. September 1977) aber auch nach Ablauf dieser ersten Frist verübte Straftaten stützt, erfolgte ausgehend vom Ablauf der ursprünglichen Probezeit (7.Mai 1977) und unter Berücksichtigung der im Paragraph 56, StGB angeführten Widerrufsfristen verspätet und war daher nicht mehr zulässig.
Es war sohin in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.Es war sohin in Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu erkennen.