Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 106/84×

Entscheidung 13 Os 106/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os106/84

Entscheidungsdatum

17.07.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Juli 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Lachner und Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Starlinger als Schriftführers in der Strafsache gegen Wolfgang A und Hermann B wegen des Verbrechens des Diebstahls nach Paragraph 127, ff. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang A sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengerichts vom 5.April 1984, GZ 25 römisch fünf r 4189/83-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufungen wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht erkannte den zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangenen Wolfgang A des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 127, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 15 StGB (A, B römisch eins), des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB (B römisch zwei), des Vergehens des Hausfriedensbruchs nach Paragraph 109, Absatz eins und 3 (Ziffer eins,) StGB (B römisch drei), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B römisch vier), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B römisch fünf) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins

StGB (B römisch sechs) schuldig. Darnach hat er - nachts zum 17.Mai 1983 in Pettnau in Gesellschaft eines Diebsgenossen dem Josef C Sachen im Wert von ca. 6.600 S (A), ferner in Innsbruck jeweils durch Einbruch in ein Gebäude nachts zum 13.August 1979 in Gesellschaft dreier Diebsgenossen dem Elmar D Elektrogeräte im Wert von insgesamt 84.598 S (B römisch eins 1 a), nachts zum 12.Mai 1983 dem Dr. Waldemar E Bargeld, Schmuck und Münzen im Gesamtwert von 224.260 S (B römisch eins 1 b), nachts zum 30. Juni 1983 der Dr. Monika F Schmuck, Valuten und Münzen im Wert von 107.000 S (B römisch eins 1 c) und zwischen 11. und 24.Juli 1983 der Silvia G Schmuck im Wert von 32.800 S (B römisch eins 1 d) gestohlen sowie am 14.September 1983 der Gertrude H Bargeld und andere Wertgegenstände zu stehlen getrachtet (B römisch eins 2); ferner hat er - in Zürich von Kurt römisch eins durch die öußerungen, er werde über dessen Straftaten 'auspacken', wenn er ihn nicht finanziell unterstütze, im Herbst 1980 einen Betrag von 5.000 S und am 12.Februar 1981 Valuten im Wert von 200 Schweizer Franken und ein goldenes Feuerzeug im Wert von 400

Schweizer Franken erpreßt (B römisch zwei 1 und 2); des weiteren hat er - am 18. Juli 1983 in Rum den Eintritt in die Wohnung des Ewald und der Ingrid J dadurch, daß er den Fuß in den geöffneten Türspalt stellte und die Wohnungstür aufdrückte, erzwungen, wobei er gegen die dort befindliche Cornelia K Gewalt zu üben beabsichtigte (B römisch drei) und Cornelia K durch Fußtritte und Schläge gegen ihr Gesicht vorsätzlich verletzt (Gehirnerschütterung und Platzwunde an der Oberlippe; B römisch vier) sowie Ingrid J dadurch, daß er ihr den Telephonhörer aus der Hand riß, sie am Hals erfaßte und wegstieß, zur Unterlassung einer telephonischen Verständigung der Gendarmerie genötigt (B römisch fünf) und schließlich Ingrid J durch die wiederholte fernmündliche öußerung, er werde ihr den Bauch aufschlitzen, wenn er sie treffe und, dies in Innsbruck, Ewald J durch die öußerung, er werde ihm Schläge verabreichen, gefährlich bedroht, um die Genannten in Furcht und Unruhe zu versetzen (B römisch sechs 1 und 2).

Der Angeklagte A wurde hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die von ihm gegen das Urteil ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde stützt er auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und Litera b und 11 StPO

Die Verfahrensrüge greift zunächst das Unterbleiben einer zeugenschaftlichen Vernehmung der Cornelia K (zu den Schuldsprüchen B römisch drei und römisch fünf) auf, die vom Verteidiger des Angeklagten zum Beweis dafür beantragt worden war, daß sich der Angeklagte am 18.März (gemeint offenbar: Juli) 1983

den Eintritt in die Wohnung J nicht mit Gewalt verschafft und der Ingrid J den Telephonhörer nicht aus der Hand gerissen habe (römisch zwei, S. 17).

Rechtliche Beurteilung

In der im Urteil nachgetragenen Begründung (römisch zwei S. 81 bis 85) zur Ablehnung dieses Antrags (römisch zwei S. 19) bringt der Schöffensenat zum Ausdruck, daß das Beweisanerbieten die Richtigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten voraussetze, daß aber nichts die Annahme rechtfertige, daß Cornelia K von ihren bisherigen, den Angeklagten belastenden Bekundungen abgehen werde.

Letzterem Argument ist durchaus beizutreten, zumal bei der Antragstellung in keiner Weise dargetan wurde, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, daß die Durchführung des beantragten Beweises trotz der anderslautenden Aussagen der Zeugin das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2 Nr. 4 bbb zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Dazu kommt, daß das unmittelbare Aggressionsopfer Ingrid J war; diese aber war ohnehin als Zeugin gehört worden und hatte ihre den Angeklagten belastenden Angaben aufrecht erhalten.

Als weitere Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird die Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der Theresie

L (römisch zwei S. 17, 19) bloß deshalb gerügt, weil der mit 107.000 S festgestellte Wert der der Dr. Monika F gestohlenen Sachen (B römisch eins 1 c) unter 100.000

S liege. Diese Beweisführung betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidungswesentliche Tatsache, weil in Zusammenrechnung der Wert der übrigen, vom Angeklagten gemachten Diebsbeute (Paragraph 29, StGB) allein schon fast 350.000 S erreicht, sohin selbst bei Vernachlässigung des gesamten Werts der Dr. F gestohlenen Sachen eine Qualifikationsgrenze (Paragraph 128, Absatz 2, StGB) nicht berührt würde.

In seiner Mängelrüge behauptet der Nichtigkeitswerber, zu den von ihm bestrittenen Diebstählen an Dr. Waldemar E (B römisch eins 1 b) und Dr. Monika F (B römisch eins 1 c) seien ihm nach der mündlichen Urteilsverkündung Zeugen bekannt geworden, die seine Unschuld und die Täterschaft eines anderen beweisen. Da das Nichtigkeitsverfahren lediglich der überprüfung der Richtigkeit eines Urteils dient und daher neue Tatsachen oder gar Wiederaufnahmsgründe vom Obersten Gerichtshof keine Berücksichtigung finden können, muß diesem Beschwerdevorbringen in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg versagt bleiben (Gebert-Pallin- Pfeiffer, III/2, Nr. 10 zu Paragraph 281, StPO; Nr. 8 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Zur Erpressung an Kurt römisch eins (B römisch zwei) hat der Schöffensenat ausdrücklich konstatiert, daß dieser dem Angeklagten zu den Tatzeiten nichts schuldete (römisch zwei S. 49, 51, 71). Daß ihm der Angeklagte das Fahrgeld für eine Reise nach Innsbruck zugeschickt hatte (das ihm römisch eins übrigens wieder retournierte: römisch zwei S. 14), steht zu dieser Feststellung in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch. Es geht dem Beschwerdeführer hier vielmehr bloß um einen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, was vollends klar wird, wenn er den günstigen Eindruck, den das Schöffengericht vom Zeugen Kurt römisch eins gewann (römisch zwei S. 71), geradezu in das Gegenteil zu verkehren sucht (römisch zwei S. 124).

Richtig ist, wie der Beschwerdeführer unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO rügt, daß Ewald J von einer Bedrohung im Zusammenhang mit einer Pistole spricht (römisch zwei S. 16, 17), während ihm nach dem Schuldspruch (B römisch sechs 2) nur Schläge angedroht wurden (römisch zwei S. 33, 65). Der Senat ist hier jedoch offensichtlich von der Verantwortung des Angeklagten ausgegangen (römisch zwei S. 11, in S. 65 zitiert unter S. 505), sodaß auch diese Konstatierung in den Beweisergebnissen ihre Deckung findet.

Die Rechtsrüge des Angeklagten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) räumt selbst ein, daß beim Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (B römisch drei) 'logischerweise nur Ziffer eins, (des Absatzes 3 des Paragraph 109, StGB) in Betracht kommen kann' (römisch zwei S. 124). Ist doch unbeschadet des Unterbleibens dieser Ziffernzitierung (römisch zwei S. 23, 35, 89) unzweifelhaft erkennbar, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden wurde (römisch zwei S. 31), begründet wird, sodaß eine hier allenfalls in Betracht kommende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (die außerdem als solche hätte gerügt werden müssen) nicht unterlaufen ist. Daß das Erstgericht 'keinerlei Feststellungen getroffen hat, inwieweit der Angeklagte (zu B römisch drei) schon beim Eindringen in die Wohnung ..... an der in der Wohnung anwesenden Cornelia K Gewalt anwenden wollte' (römisch zwei S. 124, 125), trifft nicht zu. Hat er sich nach den Urteilskonstatierungen doch sogleich nach dem Eindringen in die Wohnung auf K gestürzt, 'um gegen sie gewalttätig zu werden' (römisch zwei S. 61): Er schlug sogleich auf sie ein, bis sie am Boden lag, und trat sodann mehrfach mit den Schuhen gegen sie (römisch zwei S. 61). Dann, nach der Nötigung der Ingrid J (römisch fünf), wandte er sich wieder Cornelia K zu und schlug noch einige Male auf sie ein (römisch zwei S. 63). Die sohin klar konstatierte Absicht des Angeklagten, gegen Cornelia

K gewalttätig zu werden, ('... drang ... ein ..., um ... gewalttätig zu werden':

römisch zwei S. 61) wird insbesondere dadurch anschaulich faßbar, daß er sich noch von deren Anwesenheit in der Wohnung eigens vergewissert hatte (römisch zwei S. 61).

Dem (primär eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO und erst weitergreifend eine solche nach Ziffer 9, Litera b, geltend machenden) Vorbringen (13 Os 120/83), das zum Hausfriedensbruch (B römisch drei) nur Paragraph 109, Absatz eins, StGB gelten lassen will und die diesfalls mangelnde Verfolgungsermächtigung (Paragraph 109, Absatz 2, StGB) releviert, fehlt angesichts der zutreffenden Unterstellung des festgestellten Sachverhalts unter Paragraph 109, Abs (1 und) 3 (Ziffer eins,) StGB das Substrat. Die Zitierung des Absatz eins, des Paragraph 109, StGB ist angesichts der die Unterstellung unter Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB deckenden Feststellungen offenbar nur auf ein Vergreifen im Ausdruck zurückzuführen (Kienapfel BT römisch eins 2

RN. 63 zu Paragraph 109, StGB; JBl 1978 S. 160).

Unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO fordert der Nichtigkeitswerber im Hinblick auf eine 'Verurteilung vom 15.Mai 1981' eine Aburteilung des Einbruchsdiebstahls vom 13.August 1979 (B römisch eins 1 a) und der Erpressungen vom Herbst 1980 und vom 12.Februar 1981 (B römisch zwei 1 und 2) 'in Form von Zusatzstrafen' (römisch zwei S. 125).

Der Beschwerdeführer verkennt, daß bei der vorliegenden Deliktskonkurrenz nur eine einzige Freiheitsstrafe zu verhängen ist (Paragraph 28, StGB) und eine gesonderte Festsetzung von Zusatzstrafen für einzelne Fakten deshalb nicht in Frage kommt. Vor allem übergeht die solcherart nicht prozeßordnungsgemäße Beschwerde, daß konkurrierende Taten mit Tatzeiten nach dem 15.Mai 1981 zur Aburteilung gelangt sind. Dabei kann offen bleiben, ob in dem gegenständlichen Vorbringen etwa überhaupt nur ein Berufungsbegehren zu erblicken ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E04601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0130OS00106.84.0717.000

Dokumentnummer

JJT_19840717_OGH0002_0130OS00106_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090813 Rechtssatz 16.09.1949Strafrecht
Unanwendbarkeit des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB), wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteiles begangen wurde.
RS0091156 Rechtssatz 14.11.1977Strafrecht
§ 109 Abs 3 konsumiert § 109 Abs 1 StGB.
RS0096043 Rechtssatz 09.08.1977Strafrecht
Fehlende Ermächtigung begründet Nichtigkeit nach Z 9 b des § 281 Abs 1 StPO.
RS0098999 Rechtssatz 17.07.1984Strafrecht
Das Nichtigkeitsverfahren dient lediglich der Überprüfung der Richtigkeit eines Urteils, weshalb neue Tatsachen oder gar Wiederaufnahmsgründe vom OGH keine Berücksichtigung finden können (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2, Nr 10 zu § 281 StPO).
RS0099453 Rechtssatz 26.03.1980Strafrecht
Im Beweisantrag muss (soweit dies nicht auf der Hand liegt) angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben soll.
RS0099787 Rechtssatz 10.10.1967Strafrecht
Die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung eines Zeugen bewirkt dann keine Nichtigkeit, wenn die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens die Annahme rechtfertigen, dass der als Zeuge zu Vernehmende nichts für die Sache Erhebliches auszusagen wisse (KH 3430).
RS0100175 Rechtssatz 06.06.1975Strafrecht
Es gibt nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde; hat sie der Verteidiger ausgeführt, so ist auf Eingaben des Angeklagten nicht einzugehen (RZ 1973,69; 12 Os 14/73).
RS0100392 Rechtssatz 21.03.1979Strafrecht
Es gibt nur eine Ausführung der Berufung (RZ 1973,69).