In der im Urteil nachgetragenen Begründung (II S. 81 bis 85) zur Ablehnung dieses Antrags (II S. 19) bringt der Schöffensenat zum Ausdruck, daß das Beweisanerbieten die Richtigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten voraussetze, daß aber nichts die Annahme rechtfertige, daß Cornelia K von ihren bisherigen, den Angeklagten belastenden Bekundungen abgehen werde.In der im Urteil nachgetragenen Begründung (römisch zwei S. 81 bis 85) zur Ablehnung dieses Antrags (römisch zwei S. 19) bringt der Schöffensenat zum Ausdruck, daß das Beweisanerbieten die Richtigkeit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten voraussetze, daß aber nichts die Annahme rechtfertige, daß Cornelia K von ihren bisherigen, den Angeklagten belastenden Bekundungen abgehen werde.
Letzterem Argument ist durchaus beizutreten, zumal bei der Antragstellung in keiner Weise dargetan wurde, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, daß die Durchführung des beantragten Beweises trotz der anderslautenden Aussagen der Zeugin das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2 Nr. 4 bbb zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO). Dazu kommt, daß das unmittelbare Aggressionsopfer Ingrid J war; diese aber war ohnehin als Zeugin gehört worden und hatte ihre den Angeklagten belastenden Angaben aufrecht erhalten.Letzterem Argument ist durchaus beizutreten, zumal bei der Antragstellung in keiner Weise dargetan wurde, aus welchen Gründen erwartet werden konnte, daß die Durchführung des beantragten Beweises trotz der anderslautenden Aussagen der Zeugin das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde (Gebert-Pallin-Pfeiffer, III/2 Nr. 4 bbb zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Dazu kommt, daß das unmittelbare Aggressionsopfer Ingrid J war; diese aber war ohnehin als Zeugin gehört worden und hatte ihre den Angeklagten belastenden Angaben aufrecht erhalten.
Als weitere Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO wird die Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der TheresieAls weitere Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird die Abweisung des Antrags auf zeugenschaftliche Vernehmung der Theresie
L (II S. 17, 19) bloß deshalb gerügt, weil der mit 107.000 S festgestellte Wert der der Dr. Monika F gestohlenen Sachen (B I 1 c) unter 100.000L (römisch zwei S. 17, 19) bloß deshalb gerügt, weil der mit 107.000 S festgestellte Wert der der Dr. Monika F gestohlenen Sachen (B römisch eins 1 c) unter 100.000
S liege. Diese Beweisführung betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidungswesentliche Tatsache, weil in Zusammenrechnung der Wert der übrigen, vom Angeklagten gemachten Diebsbeute (§ 29 StGB) allein schon fast 350.000 S erreicht, sohin selbst bei Vernachlässigung des gesamten Werts der Dr. F gestohlenen Sachen eine Qualifikationsgrenze (§ 128 Abs 2 StGB) nicht berührt würde.S liege. Diese Beweisführung betrifft keine für den Schuldspruch oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidungswesentliche Tatsache, weil in Zusammenrechnung der Wert der übrigen, vom Angeklagten gemachten Diebsbeute (Paragraph 29, StGB) allein schon fast 350.000 S erreicht, sohin selbst bei Vernachlässigung des gesamten Werts der Dr. F gestohlenen Sachen eine Qualifikationsgrenze (Paragraph 128, Absatz 2, StGB) nicht berührt würde.
In seiner Mängelrüge behauptet der Nichtigkeitswerber, zu den von ihm bestrittenen Diebstählen an Dr. Waldemar E (B I 1 b) und Dr. Monika F (B I 1 c) seien ihm nach der mündlichen Urteilsverkündung Zeugen bekannt geworden, die seine Unschuld und die Täterschaft eines anderen beweisen. Da das Nichtigkeitsverfahren lediglich der überprüfung der Richtigkeit eines Urteils dient und daher neue Tatsachen oder gar Wiederaufnahmsgründe vom Obersten Gerichtshof keine Berücksichtigung finden können, muß diesem Beschwerdevorbringen in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg versagt bleiben (Gebert-Pallin- Pfeiffer, III/2, Nr. 10 zu § 281 StPO; Nr. 8 zu § 281 Abs 1 Z 4 StPO).In seiner Mängelrüge behauptet der Nichtigkeitswerber, zu den von ihm bestrittenen Diebstählen an Dr. Waldemar E (B römisch eins 1 b) und Dr. Monika F (B römisch eins 1 c) seien ihm nach der mündlichen Urteilsverkündung Zeugen bekannt geworden, die seine Unschuld und die Täterschaft eines anderen beweisen. Da das Nichtigkeitsverfahren lediglich der überprüfung der Richtigkeit eines Urteils dient und daher neue Tatsachen oder gar Wiederaufnahmsgründe vom Obersten Gerichtshof keine Berücksichtigung finden können, muß diesem Beschwerdevorbringen in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ein Erfolg versagt bleiben (Gebert-Pallin- Pfeiffer, III/2, Nr. 10 zu Paragraph 281, StPO; Nr. 8 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Zur Erpressung an Kurt I (B II) hat der Schöffensenat ausdrücklich konstatiert, daß dieser dem Angeklagten zu den Tatzeiten nichts schuldete (II S. 49, 51, 71). Daß ihm der Angeklagte das Fahrgeld für eine Reise nach Innsbruck zugeschickt hatte (das ihm I übrigens wieder retournierte: II S. 14), steht zu dieser Feststellung in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch. Es geht dem Beschwerdeführer hier vielmehr bloß um einen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, was vollends klar wird, wenn er den günstigen Eindruck, den das Schöffengericht vom Zeugen Kurt I gewann (II S. 71), geradezu in das Gegenteil zu verkehren sucht (II S. 124).Zur Erpressung an Kurt römisch eins (B römisch zwei) hat der Schöffensenat ausdrücklich konstatiert, daß dieser dem Angeklagten zu den Tatzeiten nichts schuldete (römisch zwei S. 49, 51, 71). Daß ihm der Angeklagte das Fahrgeld für eine Reise nach Innsbruck zugeschickt hatte (das ihm römisch eins übrigens wieder retournierte: römisch zwei S. 14), steht zu dieser Feststellung in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch. Es geht dem Beschwerdeführer hier vielmehr bloß um einen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung, was vollends klar wird, wenn er den günstigen Eindruck, den das Schöffengericht vom Zeugen Kurt römisch eins gewann (römisch zwei S. 71), geradezu in das Gegenteil zu verkehren sucht (römisch zwei S. 124).
Richtig ist, wie der Beschwerdeführer unter § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO rügt, daß Ewald J von einer Bedrohung im Zusammenhang mit einer Pistole spricht (II S. 16, 17), während ihm nach dem Schuldspruch (B VI 2) nur Schläge angedroht wurden (II S. 33, 65). Der Senat ist hier jedoch offensichtlich von der Verantwortung des Angeklagten ausgegangen (II S. 11, in S. 65 zitiert unter S. 505), sodaß auch diese Konstatierung in den Beweisergebnissen ihre Deckung findet.Richtig ist, wie der Beschwerdeführer unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO rügt, daß Ewald J von einer Bedrohung im Zusammenhang mit einer Pistole spricht (römisch zwei S. 16, 17), während ihm nach dem Schuldspruch (B römisch sechs 2) nur Schläge angedroht wurden (römisch zwei S. 33, 65). Der Senat ist hier jedoch offensichtlich von der Verantwortung des Angeklagten ausgegangen (römisch zwei S. 11, in S. 65 zitiert unter S. 505), sodaß auch diese Konstatierung in den Beweisergebnissen ihre Deckung findet.
Die Rechtsrüge des Angeklagten (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) räumt selbst ein, daß beim Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (B III) 'logischerweise nur Z 1 (des Absatzes 3 des § 109 StGB) in Betracht kommen kann' (II S. 124). Ist doch unbeschadet des Unterbleibens dieser Ziffernzitierung (II S. 23, 35, 89) unzweifelhaft erkennbar, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden wurde (II S. 31), begründet wird, sodaß eine hier allenfalls in Betracht kommende Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO in Verbindung mit § 260 Abs 1 Z 2 StPO (die außerdem als solche hätte gerügt werden müssen) nicht unterlaufen ist. Daß das Erstgericht 'keinerlei Feststellungen getroffen hat, inwieweit der Angeklagte (zu B III) schon beim Eindringen in die Wohnung ..... an der in der Wohnung anwesenden Cornelia K Gewalt anwenden wollte' (II S. 124, 125), trifft nicht zu. Hat er sich nach den Urteilskonstatierungen doch sogleich nach dem Eindringen in die Wohnung auf K gestürzt, 'um gegen sie gewalttätig zu werden' (II S. 61): Er schlug sogleich auf sie ein, bis sie am Boden lag, und trat sodann mehrfach mit den Schuhen gegen sie (II S. 61). Dann, nach der Nötigung der Ingrid J (V), wandte er sich wieder Cornelia K zu und schlug noch einige Male auf sie ein (II S. 63). Die sohin klar konstatierte Absicht des Angeklagten, gegen CorneliaDie Rechtsrüge des Angeklagten (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) räumt selbst ein, daß beim Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs (B römisch drei) 'logischerweise nur Ziffer eins, (des Absatzes 3 des Paragraph 109, StGB) in Betracht kommen kann' (römisch zwei S. 124). Ist doch unbeschadet des Unterbleibens dieser Ziffernzitierung (römisch zwei S. 23, 35, 89) unzweifelhaft erkennbar, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen, deren der Angeklagte schuldig befunden wurde (römisch zwei S. 31), begründet wird, sodaß eine hier allenfalls in Betracht kommende Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO (die außerdem als solche hätte gerügt werden müssen) nicht unterlaufen ist. Daß das Erstgericht 'keinerlei Feststellungen getroffen hat, inwieweit der Angeklagte (zu B römisch drei) schon beim Eindringen in die Wohnung ..... an der in der Wohnung anwesenden Cornelia K Gewalt anwenden wollte' (römisch zwei S. 124, 125), trifft nicht zu. Hat er sich nach den Urteilskonstatierungen doch sogleich nach dem Eindringen in die Wohnung auf K gestürzt, 'um gegen sie gewalttätig zu werden' (römisch zwei S. 61): Er schlug sogleich auf sie ein, bis sie am Boden lag, und trat sodann mehrfach mit den Schuhen gegen sie (römisch zwei S. 61). Dann, nach der Nötigung der Ingrid J (römisch fünf), wandte er sich wieder Cornelia K zu und schlug noch einige Male auf sie ein (römisch zwei S. 63). Die sohin klar konstatierte Absicht des Angeklagten, gegen Cornelia
K gewalttätig zu werden, ('... drang ... ein ..., um ... gewalttätig zu werden':
II S. 61) wird insbesondere dadurch anschaulich faßbar, daß er sich noch von deren Anwesenheit in der Wohnung eigens vergewissert hatte (II S. 61).römisch zwei S. 61) wird insbesondere dadurch anschaulich faßbar, daß er sich noch von deren Anwesenheit in der Wohnung eigens vergewissert hatte (römisch zwei S. 61).
Dem (primär eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO und erst weitergreifend eine solche nach Z 9 lit b geltend machenden) Vorbringen (13 Os 120/83), das zum Hausfriedensbruch (B III) nur § 109 Abs 1 StGB gelten lassen will und die diesfalls mangelnde Verfolgungsermächtigung (§ 109 Abs 2 StGB) releviert, fehlt angesichts der zutreffenden Unterstellung des festgestellten Sachverhalts unter § 109 Abs (1 und) 3 (Z 1) StGB das Substrat. Die Zitierung des Abs 1 des § 109 StGB ist angesichts der die Unterstellung unter § 109 Abs 3 Z 1 StGB deckenden Feststellungen offenbar nur auf ein Vergreifen im Ausdruck zurückzuführen (Kienapfel BT I 2Dem (primär eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO und erst weitergreifend eine solche nach Ziffer 9, Litera b, geltend machenden) Vorbringen (13 Os 120/83), das zum Hausfriedensbruch (B römisch drei) nur Paragraph 109, Absatz eins, StGB gelten lassen will und die diesfalls mangelnde Verfolgungsermächtigung (Paragraph 109, Absatz 2, StGB) releviert, fehlt angesichts der zutreffenden Unterstellung des festgestellten Sachverhalts unter Paragraph 109, Abs (1 und) 3 (Ziffer eins,) StGB das Substrat. Die Zitierung des Absatz eins, des Paragraph 109, StGB ist angesichts der die Unterstellung unter Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer eins, StGB deckenden Feststellungen offenbar nur auf ein Vergreifen im Ausdruck zurückzuführen (Kienapfel BT römisch eins 2
RN. 63 zu § 109 StGB; JBl 1978 S. 160).RN. 63 zu Paragraph 109, StGB; JBl 1978 S. 160).
Unter § 281 Abs 1 Z 11 StPO fordert der Nichtigkeitswerber im Hinblick auf eine 'Verurteilung vom 15.Mai 1981' eine Aburteilung des Einbruchsdiebstahls vom 13.August 1979 (B I 1 a) und der Erpressungen vom Herbst 1980 und vom 12.Februar 1981 (B II 1 und 2) 'in Form von Zusatzstrafen' (II S. 125).Unter Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO fordert der Nichtigkeitswerber im Hinblick auf eine 'Verurteilung vom 15.Mai 1981' eine Aburteilung des Einbruchsdiebstahls vom 13.August 1979 (B römisch eins 1 a) und der Erpressungen vom Herbst 1980 und vom 12.Februar 1981 (B römisch zwei 1 und 2) 'in Form von Zusatzstrafen' (römisch zwei S. 125).
Der Beschwerdeführer verkennt, daß bei der vorliegenden Deliktskonkurrenz nur eine einzige Freiheitsstrafe zu verhängen ist (§ 28 StGB) und eine gesonderte Festsetzung von Zusatzstrafen für einzelne Fakten deshalb nicht in Frage kommt. Vor allem übergeht die solcherart nicht prozeßordnungsgemäße Beschwerde, daß konkurrierende Taten mit Tatzeiten nach dem 15.Mai 1981 zur Aburteilung gelangt sind. Dabei kann offen bleiben, ob in dem gegenständlichen Vorbringen etwa überhaupt nur ein Berufungsbegehren zu erblicken ist.Der Beschwerdeführer verkennt, daß bei der vorliegenden Deliktskonkurrenz nur eine einzige Freiheitsstrafe zu verhängen ist (Paragraph 28, StGB) und eine gesonderte Festsetzung von Zusatzstrafen für einzelne Fakten deshalb nicht in Frage kommt. Vor allem übergeht die solcherart nicht prozeßordnungsgemäße Beschwerde, daß konkurrierende Taten mit Tatzeiten nach dem 15.Mai 1981 zur Aburteilung gelangt sind. Dabei kann offen bleiben, ob in dem gegenständlichen Vorbringen etwa überhaupt nur ein Berufungsbegehren zu erblicken ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Für die Verhandlung und Entscheidung über die des weiteren gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird ein Gerichtstag angeordnet werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).