Die unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Z. 3) erstatteten Beschwerdeausführungen sind irrig: Weder der Urteilssatz noch die Urteilsgründe weisen auf einen Schuldspruch gemäß § 159 Abs. 2 StGB hin (S. 101 f., 128). Die Beschwerde verwechselt ersichtlich den Unterfall der Z. 2 des Abs. 1 mit dem Abs. 2 des § 159 StGB. Daß im Urteilsspruch nicht alle Täuschungshandlungen aufgezählt sind, die in den Gründen erläutert werden, stellt keinen Widerspruch (Z. 5) dar. Der Beschwerdeführer befindet sich hier im Irrtum über die fundamentale Vorschrift des § 260 Abs. 1 Z. 1 StPO, die lediglich eine verwechslungsfreie Tatbezeichnung ("Individualisierung") verlangt. Sonach kann von einer Nichtigkeit nach Z. 3 ebensowenig die Rede sein. Die Täuschung des Karl C*** über den Gebrauch des Darlehens blieb auch nicht unbegründet, sondern ergibt sich zwingend aus der Diskrepanz zwischen der zugesagten und der tatsächlichen Verwendung des dem Angeklagten ausgehändigten Geldes (S. 120).Die unter dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 3,) erstatteten Beschwerdeausführungen sind irrig: Weder der Urteilssatz noch die Urteilsgründe weisen auf einen Schuldspruch gemäß Paragraph 159, Absatz 2, StGB hin (S. 101 f., 128). Die Beschwerde verwechselt ersichtlich den Unterfall der Ziffer 2, des Absatz eins, mit dem Absatz 2, des Paragraph 159, StGB. Daß im Urteilsspruch nicht alle Täuschungshandlungen aufgezählt sind, die in den Gründen erläutert werden, stellt keinen Widerspruch (Ziffer 5,) dar. Der Beschwerdeführer befindet sich hier im Irrtum über die fundamentale Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, die lediglich eine verwechslungsfreie Tatbezeichnung ("Individualisierung") verlangt. Sonach kann von einer Nichtigkeit nach Ziffer 3, ebensowenig die Rede sein. Die Täuschung des Karl C*** über den Gebrauch des Darlehens blieb auch nicht unbegründet, sondern ergibt sich zwingend aus der Diskrepanz zwischen der zugesagten und der tatsächlichen Verwendung des dem Angeklagten ausgehändigten Geldes (S. 120).
Der Täuschungsvorsatz (zu A 1) wurde keineswegs "zwangsläufig" aus den unrichtigen Angaben über den geplanten Verwendungszweck des Geldes erschlossen, sondern vielmehr auch aus der gegenüber dem Darlehensgeber C*** verschwiegenen (Rück-)Zahlungsunfähigkeit und dem nicht vorhandenen (Rück-)Zahlungswillen. Da auch falsche Angaben über den Verwendungszweck gemacht wurden, zogen die Tatrichter den Schluß auf den Deliktsvorsatz des Beschwerdeführers (S. 126). Abermals übersieht er die insoweit maßgebenden Entscheidungsgründe. Das Einbekenntnis des Angeklagten gegenüber C***, sich momentan in finanziellen Schwierigkeiten zu befinden, bezog sich auf einen ganz bestimmten Vorfall, der vor dem Betrugsgeschehen lag und auch zu keiner Darlehenszuzählung und zu keinem Schuldspruch führte (S. 83, 119). Es betrifft daher auch dieser aufgezeigte Umstand entgegen den Beschwerdeausführungen völlig unentscheidende, den Straffall nicht berührende Tatsachen (Z. 5).Der Täuschungsvorsatz (zu A 1) wurde keineswegs "zwangsläufig" aus den unrichtigen Angaben über den geplanten Verwendungszweck des Geldes erschlossen, sondern vielmehr auch aus der gegenüber dem Darlehensgeber C*** verschwiegenen (Rück-)Zahlungsunfähigkeit und dem nicht vorhandenen (Rück-)Zahlungswillen. Da auch falsche Angaben über den Verwendungszweck gemacht wurden, zogen die Tatrichter den Schluß auf den Deliktsvorsatz des Beschwerdeführers (S. 126). Abermals übersieht er die insoweit maßgebenden Entscheidungsgründe. Das Einbekenntnis des Angeklagten gegenüber C***, sich momentan in finanziellen Schwierigkeiten zu befinden, bezog sich auf einen ganz bestimmten Vorfall, der vor dem Betrugsgeschehen lag und auch zu keiner Darlehenszuzählung und zu keinem Schuldspruch führte (S. 83, 119). Es betrifft daher auch dieser aufgezeigte Umstand entgegen den Beschwerdeausführungen völlig unentscheidende, den Straffall nicht berührende Tatsachen (Ziffer 5,).
Die weiteren Ausführungen der Mängelrüge (A 2), daß auf dem Konto des Beschwerdeführers bei der C***-B*** ein Eingang zu verzeichnen war, sind frei von einem Widerspruch zum Urteil. Dort heißt es nämlich ausdrücklich, daß auf diesem Konto in der Folge keine Eingänge in annähernder Höhe verbucht worden sind, wie sie nötig gewesen wären, um die Honorierung der Schecks zu bewirken. Die letztangeführten, ausdrücklich im Urteil enthaltenen Bedingungen (S. 127) übergeht die Beschwerde.
Keiner Erwähnung bedurfte im Urteil die seinerzeitige Angabe des Rechtsmittelwerbers (ON. 2 S. 79 c), daß er eine Scheckhonorierung auf Grund erwarteter Eingänge annahm. Hat doch der Angeklagte diese Darstellung in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten (S. 79 ff.); weiters hat der zuständige Bankbeamte (Zeuge W***) die Kontoblätter vorgelegt und erläutert, weshalb die Schecksumme nicht ausbezahlt wurde (S. 126). Diese Zeugenaussage wurde ebenfalls ausdrücklich den Feststellungen zugrunde gelegt und bedeutet ihr Übergehen in der Beschwerde, daß diese nicht von der gesamten Beweisgrundlage ausgeht. Die Frage, warum der Nichtigkeitswerber nach zwangsweiser Abnahme der herausgelockten Photogeräte keine Zahlungen an den Verkäufer leistete, ist unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsverfahrens ohne Belang, weil damit keine den Schuldspruch betreffende Tatsache erfaßt wird, sondern nur die Frage, inwieweit der Angeklagte nachträglich zur Schadensgutmachung bereit war.
Damit präsentieren sich die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt als nicht der Prozeßordnung entsprechend, weshalb sie schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO zurückzuweisen waren.Damit präsentieren sich die Ausführungen der Nichtigkeitsbeschwerde insgesamt als nicht der Prozeßordnung entsprechend, weshalb sie schon in nichtöffentlicher Beratung nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen waren.
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, EvBl. 1981 Nr. 46, JBl. 1985 S. 565, RiZ. 1987 Nr. 48 S. 180, linke Spalte, u.v.a.).Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Wien beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (Paragraph 296, StPO) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RiZ. 1970 S. 17 f., 1973 S. 70, EvBl. 1981 Nr. 46, JBl. 1985 S. 565, RiZ. 1987 Nr. 48 S. 180, linke Spalte, u.v.a.).