Der Verteidiger des Angeklagten hat rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet und in der Folge fristgerecht eine Berufung "wegen Schuld und Strafe" ausgeführt. Soweit in dieser Rechtsmittelausführung der Schuldspruch (zu Faktum 2 des Urteilssatzes) bekämpft wird, war das Rechtsmittel unter der Annahme, daß sich der Angeklagte (durch seinen Verteidiger) bei der Bezeichnung des Rechtsmittels nur im Ausdruck vergriffen hat, als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln. Dies umsomehr, als unter anderem sachlich der Grund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO releviert wird (EvBl. 1988/88; vgl. auch Mayerhofer/Rieder, StPO3 § 280 ENr. 35).Der Verteidiger des Angeklagten hat rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet und in der Folge fristgerecht eine Berufung "wegen Schuld und Strafe" ausgeführt. Soweit in dieser Rechtsmittelausführung der Schuldspruch (zu Faktum 2 des Urteilssatzes) bekämpft wird, war das Rechtsmittel unter der Annahme, daß sich der Angeklagte (durch seinen Verteidiger) bei der Bezeichnung des Rechtsmittels nur im Ausdruck vergriffen hat, als Nichtigkeitsbeschwerde zu behandeln. Dies umsomehr, als unter anderem sachlich der Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO releviert wird (EvBl. 1988/88; vergleiche auch Mayerhofer/Rieder, StPO3 Paragraph 280, ENr. 35).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet aber der festgestellte Verletzungsvorsatz in den - im Urteil dazu als Beweisgrundlage angeführten (vgl. US 6) - Aussagen der Zeugen Christian H***** und Margot F***** durchaus Deckung. Denn aus der Aussage des Zeugen H***** in der Hauptverhandlung ergibt sich, daß er vom Beschwerdeführer am Hals erfaßt und gewürgt wurde (S 120/121). Daraus und aus dem Hinweis der Tatrichter auf die Intensität des Angriffes - die Schwester des Angeklagten Margot F***** sah sich veranlaßt, diesen von seinem Opfer loszureißen - konnte der Verletzungsvorsatz des Angeklagten denkmöglich, lebensnah und somit mängelfrei erschlossen werden.Entgegen dem Beschwerdevorbringen findet aber der festgestellte Verletzungsvorsatz in den - im Urteil dazu als Beweisgrundlage angeführten vergleiche US 6) - Aussagen der Zeugen Christian H***** und Margot F***** durchaus Deckung. Denn aus der Aussage des Zeugen H***** in der Hauptverhandlung ergibt sich, daß er vom Beschwerdeführer am Hals erfaßt und gewürgt wurde (S 120/121). Daraus und aus dem Hinweis der Tatrichter auf die Intensität des Angriffes - die Schwester des Angeklagten Margot F***** sah sich veranlaßt, diesen von seinem Opfer loszureißen - konnte der Verletzungsvorsatz des Angeklagten denkmöglich, lebensnah und somit mängelfrei erschlossen werden.
Soweit in den weiteren Rechtsmittelausführungen ein solcher Vorsatz in Abrede gestellt wird, erschöpfen sich diese Ausführungen in einer - im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen - versuchten Umwertung der Verfahrensergebnisse und damit einer Bekämpfung der Beweiswürdigung.
Die Beschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß der Z 1 der zitierten Gesetzesstelle iVm dem § 285 a Z 2 StPO, schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt gemäß der Ziffer eins, der zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO, schon bei einer nichtöffentlichen Sitzung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) ist damit der Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die zugleich erhobene Berufung (wegen des Ausspruches über die Strafe) ist damit der Gerichtshof zweiter Instanz berufen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung findet ihre Begründung in der angeführten gesetzlichen Bestimmung.