Der Angeklagte bekämpft die ihn betreffenden Schuldsprüche mit auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und b StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde. Sie ist zum Teil berechtigt.Der Angeklagte bekämpft die ihn betreffenden Schuldsprüche mit auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und b StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde. Sie ist zum Teil berechtigt.
Die Mängelrüge (Z 5) wegen unzureichender Begründung der Urteilsfeststellungen über die subjektive Tatseite befaßt sich zunächst in Wahrheit nicht mit der Tragfähigkeit erstgerichtlicher Schlußfolgerungen, sondern bestreitet die Einsicht des Angeklagten in die Beamteneigenschaft eines Krankenpflegers im Sinne des § 302 StGB. Des weiteren wird eingewendet, das Mitrauchenlassen an einer Wasserpfeife mit Haschisch sei keine Weitergabe von Suchtgift. Derartige Wissensinhalte hat das Erstgericht jedoch gar nicht festgestellt. Diese Einwände rechtlicher Natur werden deshalb im Rahmen der Behandlung der Rechtsrügen erörtert.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wegen unzureichender Begründung der Urteilsfeststellungen über die subjektive Tatseite befaßt sich zunächst in Wahrheit nicht mit der Tragfähigkeit erstgerichtlicher Schlußfolgerungen, sondern bestreitet die Einsicht des Angeklagten in die Beamteneigenschaft eines Krankenpflegers im Sinne des Paragraph 302, StGB. Des weiteren wird eingewendet, das Mitrauchenlassen an einer Wasserpfeife mit Haschisch sei keine Weitergabe von Suchtgift. Derartige Wissensinhalte hat das Erstgericht jedoch gar nicht festgestellt. Diese Einwände rechtlicher Natur werden deshalb im Rahmen der Behandlung der Rechtsrügen erörtert.
Die Urteilsfeststellungen über die Weitergabe von Haschisch durch den Angeklagten an andere Personen wurden der Beschwerde zuwider keineswegs ohne Begründung getroffen. Das Schöffengericht stützte die Aussprüche vielmehr ausdrücklich auf die Verantwortung des Gerhard L*****, welcher entgegen der Beschwerde auf Haschischübergaben im Besucherraum der Justizanstalt Göllersdorf hinwies (S 35/I = 31/II). Soweit dem Angeklagten ein Mitrauchenlassen von Haschisch zur Last liegt, erübrigt sich schon wegen der diesbezüglichen Tatsachengeständnisse (S 183 ff/II) eine nähere Begründung. Bei den Annahmen des Erstgerichtes über die jeweiligen Haschischmengen handelte es sich um keine für die Subsumtion oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen, weshalb dieser Einwand auf sich beruhen kann.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) versucht die belastenden Angaben des Gerhard L***** in Zweifel zu ziehen und besteht solcherart weitgehend im Versuch, gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung anzukämpfen. Sie vermag jedoch (auf Aktengrundlage) keine erheblichen Bedenken im Sinne objektiv vernünftiger Zweifel gegen die Richtigkeit entscheidungsrelevanter Urteilsfeststellungen zu erwecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versucht die belastenden Angaben des Gerhard L***** in Zweifel zu ziehen und besteht solcherart weitgehend im Versuch, gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung anzukämpfen. Sie vermag jedoch (auf Aktengrundlage) keine erheblichen Bedenken im Sinne objektiv vernünftiger Zweifel gegen die Richtigkeit entscheidungsrelevanter Urteilsfeststellungen zu erwecken.
Dem Standpunkt der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider ist ein Bediensteter einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, dem zum eigentlichen Anstaltsbetrieb gehörende Tätigkeiten obliegen, ein Beamter im Sinne des Strafrechts (§ 74 Z 4 StGB), weil er Aufgaben der Bundesverwaltung erfüllt (§ 158 StVG, § 6 Abs 2 der Sprengelverordnung BGBl 1989/236). Die Unkenntnis eines Täters über diese Subsumtionsgegebenheit bedeutet keineswegs einen sogenannten Verbotsirrtum nach § 9 StGB, welcher im übrigen niemals als Strafaufhebungsgrund im engeren Sinn wirkt, sondern unter Umständen die Strafbarkeit mangels Schuld (Unrechtsbewußtseins) nicht entstehen läßt.Dem Standpunkt der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider ist ein Bediensteter einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, dem zum eigentlichen Anstaltsbetrieb gehörende Tätigkeiten obliegen, ein Beamter im Sinne des Strafrechts (Paragraph 74, Ziffer 4, StGB), weil er Aufgaben der Bundesverwaltung erfüllt (Paragraph 158, StVG, Paragraph 6, Absatz 2, der Sprengelverordnung BGBl 1989/236). Die Unkenntnis eines Täters über diese Subsumtionsgegebenheit bedeutet keineswegs einen sogenannten Verbotsirrtum nach Paragraph 9, StGB, welcher im übrigen niemals als Strafaufhebungsgrund im engeren Sinn wirkt, sondern unter Umständen die Strafbarkeit mangels Schuld (Unrechtsbewußtseins) nicht entstehen läßt.
Ein Rechtsirrtum im eingewendeten Sinn liegt nur dann vor, wenn dem Täter nicht bewußt ist, daß sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt und nicht erst bei dessen Unkenntnis über die richtige strafgesetzliche Beurteilung oder über die bestehende Strafdrohung. Für eine Annahme, der Angeklagte habe anläßlich der Unterstützung des Mißbrauches des Gerhard L***** den Widerspruch seines Verhaltens zur Rechtsordnung nicht erkannt, lassen aber die von ihm gar nicht bekämpften Urteilsfeststellungen über sein Wissen von der Vorschriftswidrigkeit des Tuns des Angeklagten L***** und der Vereitelung des Gesetzeszwecks von vornherein keinen Raum.
Nicht zielführend ist auch der weitere materiellrechtliche Einwand, das Ermöglichen des Haschischkonsums mit einer Wasserpfeife sei keine Suchtgiftüberlassung an die anderen Pfeifenbenützer gewesen. Entscheidend ist, daß zuvor an dem gerauchten Haschisch Alleingewahrsam des Angeklagten bestand und durch seine Vorgangsweise den anderen Konsumenten jeweils Mitgewahrsam an dem durch Rauchen verbrauchten Suchtgift verschafft wurde, was dem Begriff des Überlassens an einen anderen im Sinne des § 16 Abs 1 SGG entsprach (SSt 50/43). Die in der Nichtigkeitsbeschwerde implicit aufgeworfene Frage nach einem diesbezüglichen Verbotsirrtum des Angeklagten stellte sich angesichts seiner Einlassung, wonach ihm das gesetzliche Verbot des Haschischrauchens bekannt war (S 185 f/II), somit gar nicht.Nicht zielführend ist auch der weitere materiellrechtliche Einwand, das Ermöglichen des Haschischkonsums mit einer Wasserpfeife sei keine Suchtgiftüberlassung an die anderen Pfeifenbenützer gewesen. Entscheidend ist, daß zuvor an dem gerauchten Haschisch Alleingewahrsam des Angeklagten bestand und durch seine Vorgangsweise den anderen Konsumenten jeweils Mitgewahrsam an dem durch Rauchen verbrauchten Suchtgift verschafft wurde, was dem Begriff des Überlassens an einen anderen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, SGG entsprach (SSt 50/43). Die in der Nichtigkeitsbeschwerde implicit aufgeworfene Frage nach einem diesbezüglichen Verbotsirrtum des Angeklagten stellte sich angesichts seiner Einlassung, wonach ihm das gesetzliche Verbot des Haschischrauchens bekannt war (S 185 f/II), somit gar nicht.
Für die vom Beschwerdeführer abschließend geforderte Anwendung des (bedingten) Strafausschließungsgrundes nach §§ 17 und 19 SGG (inhaltlich Z 9 lit b) in Ansehung seines Erwerbes und Besitzes von Haschisch ergab sich keine Grundlage, weil dazu auch noch anderer Suchtgiftmißbrauch festgestellt wurde (B/II/2; SSt 45/14).Für die vom Beschwerdeführer abschließend geforderte Anwendung des (bedingten) Strafausschließungsgrundes nach Paragraphen 17 und 19 SGG (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) in Ansehung seines Erwerbes und Besitzes von Haschisch ergab sich keine Grundlage, weil dazu auch noch anderer Suchtgiftmißbrauch festgestellt wurde (B/II/2; SSt 45/14).
Im dargestellten Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten daher zu verwerfen.
Im Ergebnis ist allerdings der in der Mängelrüge erhobene Einwand gegen jenen Teil des Schuldspruches wegen Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (B/II/2) berechtigt, der dem Angeklagten die Überlassung von ungefähr 50 Gramm Haschisch an Michael Z***** bei Freigängen in Wien am 25.Februar 1992 und vom 26. bis 29.März 1992 anlastet. Mit der Bestreitung von Grundlagen für diesen Schuldspruch wird vom Beschwerdeführer (sachlich) zutreffend auch der Umstand bezeichnet, daß das Erstgericht zu diesem Schulderkenntnis überhaupt keine Urteilsfeststellungen getroffen hat, woraus sich eine Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergibt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 9 lit a ENr 8).Im Ergebnis ist allerdings der in der Mängelrüge erhobene Einwand gegen jenen Teil des Schuldspruches wegen Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG (B/II/2) berechtigt, der dem Angeklagten die Überlassung von ungefähr 50 Gramm Haschisch an Michael Z***** bei Freigängen in Wien am 25.Februar 1992 und vom 26. bis 29.März 1992 anlastet. Mit der Bestreitung von Grundlagen für diesen Schuldspruch wird vom Beschwerdeführer (sachlich) zutreffend auch der Umstand bezeichnet, daß das Erstgericht zu diesem Schulderkenntnis überhaupt keine Urteilsfeststellungen getroffen hat, woraus sich eine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergibt (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 9, Litera a, ENr 8).
Die unterlaufene Nichtigkeit erforderte deshalb eine Aufhebung des davon betroffenen Schuldspruchs und eine diesbezügliche Verfahrenserneuerung.
Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Hermann Z***** wegen Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG zu B II 2 im bezeichneten Umfang und demgemäß auch in dem den Beschwerdeführer treffenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Es war daher der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teilweise Folge zu geben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch des Hermann Z***** wegen Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG zu B römisch zwei 2 im bezeichneten Umfang und demgemäß auch in dem den Beschwerdeführer treffenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.