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Entscheidung 13 Os 107/04×

Entscheidung 13 Os 107/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os107/04

Entscheidungsdatum

03.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin, in der Unterbringungssache des Richard L***** und der Strafsache des Martin K***** wegen Paragraph 21, Absatz eins, StGB bzw des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Martin K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 7. Juni 2004, GZ 24 Hv 62/04d-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Martin K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, dass auch eine rechtskräftig gewordene Anordnung der Unterbringung des Richard L***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB enthält, wurde Martin K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 127, 128 Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz zweiter Fall, 15 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Zeitraum zwischen Dezember 2002 und dem 10. Dezember 2003 fortgesetzt in Wien, Krems, St. Pölten, Pasching, Leonding und Linz in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Beitragshandlungen der nachgenannten Art eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dadurch, dass er im Wissen um die von Richard L***** geplanten Tathandlungen diesen mit seinem PKW von Bratislava/Slowakei zu den jeweiligen Tatorten fuhr, dort im Fahrzeug wartete und diesen sodann wieder in die Slowakei zurückbrachte, zur Ausführung der strafbaren Handlungen des Richard L***** beigetragen, der im Zeitraum zwischen dem 16. Oktober 2002 und 10. Dezember 2003 in insgesamt 141 Angriffen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, darunter insbesondere Autoradios, Mobiltelefone, Tonträger und Laptops in einem insgesamt 40.000 Euro übersteigenden Wert von etwa 91.000 Euro verschiedenen Geschädigten durch Einbruch in deren PKW, nämlich dadurch, dass er mit einem speziell angefertigten Schlüsselrohling die Türschlösser der Fahrzeuge abdrehte und so ins Wageninnere gelangte, mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Taten in insgesamt acht Fällen (K*****: fünf) beim Versuch blieben.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin K*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Die Mängelrüge aus Ziffer 5, zweiter Fall leitet eine Unvollständigkeit der Gründe daraus ab, dass die Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie - erst nach einigen Fahrten seien ihm die Diebstähle durch L***** bewusst geworden - nicht in seine Überlegungen miteinbezogen hätte. Dazu war das Erstgericht aber auch im Hinblick auf seine Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe nicht verhalten, hat doch der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (S 133 c, f römisch eins) zugestanden, dass ihm schon bei der ersten Fahrt deren Zweck bekannt war, was er in der Hauptverhandlung aufrecht hielt.

Seine weitere Aussage vor der Gendarmerie, weder genau Art und Beschaffenheit noch den Wert des Diebsguts gekannt zu haben, bedurfte mangels Entscheidungswesentlichkeit keiner Erörterung, reicht doch im Bezug auf den 40.000 Euro übersteigenden Wert der gesamten von ihm zu verantwortenden Beute bedingter Vorsatz aus, dessen Annahme nach der Sachlage weder den Gesetzen logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht.

Das Vorbringen, das Erstgericht habe nicht festgestellt, wieviel Bargeld zwischen L***** und den Beschwerdeführer zur Aufteilung gekommen sei, und auch nicht ausgeführt, auf welcher Basis der Wert der Beute mit 91.000 Euro festgesetzt wurde, ist nicht nur aktenfremd (siehe US 7), sondern spricht im Hinblick darauf, dass ein seine Beteiligung betreffender 40.000 Euro nicht übersteigender Beutewert gar nicht behauptet wird, keine entscheidende Tatsache an. Entgegen der Beschwerde wird die Feststellung gewerbsmäßigen Tatbegehens nicht nur mit der Faktenvielzahl und der raschen Tatwiederholung, sondern auch mit den hiedurch erzielten Einkünften begründet.

Die Subsumtionsrüge, die ein Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Wertqualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB moniert, übergeht die Konstatierung, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, dessen (Richard L*****s) Taten, somit die Begehung auch nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB qualifizierter, durch Einbruch begangener Diebstähle, durch die Leistung von Fahrdiensten (10 bis 20 Fahrten nach Wien sowie bei 79 Angriffen in Krems/St. Pölten und im Großraum Linz) zu fördern.

Mit der Behauptung eines geringeren Unrechtsgehaltes einer möglicher Weise bloß fahrlässig an Heereseigentum begangenen Sachbeschädigung und der Kritik an der Nichtannahme des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB macht die Strafbemessungsrüge weder eine Befugnisüberschreitung (Ziffer 11, erster Fall) noch Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung (Ziffer 11, zweiter und dritter Fall) geltend, sondern lediglich Berufungsgründe.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E75185 13Os107.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00107.04.1103.000

Dokumentnummer

JJT_20041103_OGH0002_0130OS00107_0400000_000