Dagegen richtet sich die auf Z 5, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin K*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Martin K*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge aus Z 5 zweiter Fall leitet eine Unvollständigkeit der Gründe daraus ab, dass die Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie - erst nach einigen Fahrten seien ihm die Diebstähle durch L***** bewusst geworden - nicht in seine Überlegungen miteinbezogen hätte. Dazu war das Erstgericht aber auch im Hinblick auf seine Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe nicht verhalten, hat doch der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (S 133 c, f I) zugestanden, dass ihm schon bei der ersten Fahrt deren Zweck bekannt war, was er in der Hauptverhandlung aufrecht hielt.Die Mängelrüge aus Ziffer 5, zweiter Fall leitet eine Unvollständigkeit der Gründe daraus ab, dass die Verantwortung des Angeklagten vor der Gendarmerie - erst nach einigen Fahrten seien ihm die Diebstähle durch L***** bewusst geworden - nicht in seine Überlegungen miteinbezogen hätte. Dazu war das Erstgericht aber auch im Hinblick auf seine Verpflichtung zur gedrängten Darstellung der Gründe nicht verhalten, hat doch der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsrichter (S 133 c, f römisch eins) zugestanden, dass ihm schon bei der ersten Fahrt deren Zweck bekannt war, was er in der Hauptverhandlung aufrecht hielt.
Seine weitere Aussage vor der Gendarmerie, weder genau Art und Beschaffenheit noch den Wert des Diebsguts gekannt zu haben, bedurfte mangels Entscheidungswesentlichkeit keiner Erörterung, reicht doch im Bezug auf den 40.000 Euro übersteigenden Wert der gesamten von ihm zu verantwortenden Beute bedingter Vorsatz aus, dessen Annahme nach der Sachlage weder den Gesetzen logischen Denkens noch grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht.
Das Vorbringen, das Erstgericht habe nicht festgestellt, wieviel Bargeld zwischen L***** und den Beschwerdeführer zur Aufteilung gekommen sei, und auch nicht ausgeführt, auf welcher Basis der Wert der Beute mit 91.000 Euro festgesetzt wurde, ist nicht nur aktenfremd (siehe US 7), sondern spricht im Hinblick darauf, dass ein seine Beteiligung betreffender 40.000 Euro nicht übersteigender Beutewert gar nicht behauptet wird, keine entscheidende Tatsache an. Entgegen der Beschwerde wird die Feststellung gewerbsmäßigen Tatbegehens nicht nur mit der Faktenvielzahl und der raschen Tatwiederholung, sondern auch mit den hiedurch erzielten Einkünften begründet.
Die Subsumtionsrüge, die ein Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Wertqualifikation nach § 128 Abs 2 StGB moniert, übergeht die Konstatierung, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, dessen (Richard L*****s) Taten, somit die Begehung auch nach § 128 Abs 2 StGB qualifizierter, durch Einbruch begangener Diebstähle, durch die Leistung von Fahrdiensten (10 bis 20 Fahrten nach Wien sowie bei 79 Angriffen in Krems/St. Pölten und im Großraum Linz) zu fördern.Die Subsumtionsrüge, die ein Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite der Wertqualifikation nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB moniert, übergeht die Konstatierung, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, dessen (Richard L*****s) Taten, somit die Begehung auch nach Paragraph 128, Absatz 2, StGB qualifizierter, durch Einbruch begangener Diebstähle, durch die Leistung von Fahrdiensten (10 bis 20 Fahrten nach Wien sowie bei 79 Angriffen in Krems/St. Pölten und im Großraum Linz) zu fördern.
Mit der Behauptung eines geringeren Unrechtsgehaltes einer möglicher Weise bloß fahrlässig an Heereseigentum begangenen Sachbeschädigung und der Kritik an der Nichtannahme des Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 4 StGB macht die Strafbemessungsrüge weder eine Befugnisüberschreitung (Z 11 erster Fall) noch Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung (Z 11 zweiter und dritter Fall) geltend, sondern lediglich Berufungsgründe.Mit der Behauptung eines geringeren Unrechtsgehaltes einer möglicher Weise bloß fahrlässig an Heereseigentum begangenen Sachbeschädigung und der Kritik an der Nichtannahme des Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 4, StGB macht die Strafbemessungsrüge weder eine Befugnisüberschreitung (Ziffer 11, erster Fall) noch Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung (Ziffer 11, zweiter und dritter Fall) geltend, sondern lediglich Berufungsgründe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.