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Entscheidung 13 Os 107/17k×

Entscheidung 13 Os 107/17k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os107/17k

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wetter als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Mohamed R*****, AZ 34 BE 33/17m des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerden des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10. August 2017, GZ 7 Bs 212/17k-2, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 20. Juli 2017, GZ 34 BE 33/17m-4, bewilligte das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Mohamed R***** gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG zum 8. September 2017 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren. Der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 10. August 2017, GZ 7 Bs 212/17k-2, Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und lehnte die bedingte Entlassung des Genannten nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen ab.

Die dagegen gleichzeitig beim Landesgericht Innsbruck (ON 10 des BE-Akts) und beim Oberlandesgericht Innsbruck (ON 3 des Bs-Akts) erhobenen Beschwerden des Verurteilten waren zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG in Verbindung mit Paragraph 89, Absatz 6, StPO gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.

Textnummer

E119725

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00107.17K.1011.000

Im RIS seit

08.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20171011_OGH0002_0130OS00107_17K0000_000