Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ewald H***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB (I) sowie mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ewald H***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 3, zweiter Fall StGB (römisch eins) sowie mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Danach hat er vom 19. September 2007 bis zum 4. April 2017 in W***** und andernorts
(I) in 18 Angriffen die ihm als Geschäftsführer der O***** GmbH eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die genannte Gesellschaft am Vermögen geschädigt, wobei er durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er die zu II beschriebenen, sein privates Girokonto als „Empfängerkonto“ ausweisenden Rechnungen über insgesamt 625.440 Euro, denen keine tatsächlich erbrachte Leistung zugrunde lag, mit einem Genehmigungsvermerk versah, sie (seiner Weisungsbefugnis unterstehenden) Mitarbeitern der O***** GmbH übergab und diese anwies, den Rechnungsbetrag aus Gesellschaftsmitteln auf das angeführte Konto zu überweisen,(römisch eins) in 18 Angriffen die ihm als Geschäftsführer der O***** GmbH eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die genannte Gesellschaft am Vermögen geschädigt, wobei er durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er die zu römisch zwei beschriebenen, sein privates Girokonto als „Empfängerkonto“ ausweisenden Rechnungen über insgesamt 625.440 Euro, denen keine tatsächlich erbrachte Leistung zugrunde lag, mit einem Genehmigungsvermerk versah, sie (seiner Weisungsbefugnis unterstehenden) Mitarbeitern der O***** GmbH übergab und diese anwies, den Rechnungsbetrag aus Gesellschaftsmitteln auf das angeführte Konto zu überweisen,
(II) falsche Urkunden, nämlich 18 scheinbar von der G***** GmbH an die O***** GmbH ausgestellte, tatsächlich aber von ihm selbst angefertigte Rechnungen im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er damit auf die zu I beschriebene Weise verfuhr.(römisch zwei) falsche Urkunden, nämlich 18 scheinbar von der G***** GmbH an die O***** GmbH ausgestellte, tatsächlich aber von ihm selbst angefertigte Rechnungen im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er damit auf die zu römisch eins beschriebene Weise verfuhr.