Rechtstracker.at
Entscheidung 13 Os 107/18m×

Entscheidung 13 Os 107/18m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os107/18m

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ewald H***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 3, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 23. Mai 2018, GZ 4 Hv 80/17b-127, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ewald H***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins,, Absatz 3, zweiter Fall StGB (römisch eins) sowie mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach hat er vom 19. September 2007 bis zum 4. April 2017 in W***** und andernorts

(römisch eins) in 18 Angriffen die ihm als Geschäftsführer der O***** GmbH eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch die genannte Gesellschaft am Vermögen geschädigt, wobei er durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er die zu römisch zwei beschriebenen, sein privates Girokonto als „Empfängerkonto“ ausweisenden Rechnungen über insgesamt 625.440 Euro, denen keine tatsächlich erbrachte Leistung zugrunde lag, mit einem Genehmigungsvermerk versah, sie (seiner Weisungsbefugnis unterstehenden) Mitarbeitern der O***** GmbH übergab und diese anwies, den Rechnungsbetrag aus Gesellschaftsmitteln auf das angeführte Konto zu überweisen,

(römisch zwei) falsche Urkunden, nämlich 18 scheinbar von der G***** GmbH an die O***** GmbH ausgestellte, tatsächlich aber von ihm selbst angefertigte Rechnungen im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er damit auf die zu römisch eins beschriebene Weise verfuhr.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die vermissten Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnisfehlgebrauchs finden sich – vom Rechtsmittel prozessordnungswidrig missachtet (RIS-Justiz RS0099810) – auf US 5.

Weshalb es den – teils unter Verwendung von verba legalia getroffenen – weiteren Feststellungen zum subjektiven Handlungselement (US 5 f) am gebotenen Sachverhaltsbezug fehlen sollte vergleiche RIS-Justiz RS0119090), legt die Beschwerde nicht dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E122965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00107.18M.1010.000

Im RIS seit

22.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20181010_OGH0002_0130OS00107_18M0000_000