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Entscheidung 13 Os 107/19p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os107/19p

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Isoken O***** wegen des Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 22. August 2019, GZ 151 Hv 7/19y-177, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Isoken O***** jeweils eines Verbrechens des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB (1) und des Menschenhandels nach Paragraph 104 a, Absatz 5, StGB (2) sowie jeweils eines Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG (3) und der Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger nach Paragraph 215 a, Absatz eins, StGB (4) schuldig erkannt.

Danach hat sie in W*****

(1) vom November 2015 bis zum November 2016 die nigerianische Staatsangehörige Happy J***** mit dem Vorsatz, dass sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besaß, der Prostitution nachgehe, durch Täuschung über dieses Vorhaben, nämlich durch die Vorspiegelung, sie könne dort eine Schulausbildung absolvieren und als Haushaltshilfe arbeiten, verleitet, sich in einen anderen Staat zu begeben, und sie unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert, indem sie die Reise der Genannten von Nigeria nach Österreich organisierte, ferner

(2) die am 2. Dezember 1999 geborene, somit minderjährige Happy J***** mit dem Vorsatz, dass diese ausgebeutet (Paragraph 104 a, Absatz 3, StGB) werde,

im November 2016 (US 4 f) angeworben, indem sie ihr nach Abnahme eines sogenannten Juju-Schwures eröffnete, sie müsse durch Prostitution 30.000 Euro verdienen und als „Schlepperlohn“ bezahlen, ferner

im Februar 2017 (US 5) beherbergt, indem sie ihr vorübergehend Unterkunft gewährte, und

im März 2017 (US 5) einem anderen angeboten, indem sie Dietmar N***** ankündigte, sie ihm zu „schicken“, damit er sie zur Ausübung der Prostitution vermittle, weiters

(3) durch das zu 1 beschriebene Verhalten die rechtswidrige Einreise einer Fremden, die über keine aufrechte Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung für den Schengenraum verfügte, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt (von 30.000 Euro) unrechtmäßig zu bereichern, sowie

(4) im März 2017 die am 2. Dezember 1999 geborene, somit minderjährige Happy J*****, die (über Vermittlung des Dietmar N*****) der Prostitution nachging, ausgenützt, um sich einen Vermögensvorteil zuzuwenden, indem sie ihr „nahezu den gesamten Lohn abnahm“.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

Weshalb die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe die (in ihrem Verlauf detailliert konstatierte) Reise der Happy J***** organisiert (US 4), nicht die (rechtliche) Annahme eines Förderns deren Einreise (Paragraph 114, Absatz eins, FPG) tragen sollte, versäumt das gegen den Schuldspruch 3 gerichtete Vorbringen (der Sache nach Ziffer 10,) aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Das Argument, es fehle „jede Ausführung, wie die Angeklagte subjektiv und objektiv diesen Tatbestand erfüllt haben soll“, setzt sich ebenso prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) über die genau dazu getroffenen Urteilsfeststellungen (US 4) hinweg.

Welcher konkreten den Schuldspruch 1 („nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB“) tragenden Feststellung die – angeblich unerwogen gebliebene (Ziffer 5, zweiter Fall) – Aussage des Dietmar N*****, die Beschwerdeführerin nicht zu kennen (ON 162 S 13 in Verbindung mit ON 24 S 32), in welcher Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, sagt die Rüge nicht. Im Übrigen haben die Tatrichter dieses Deponat – ausdrücklich – als durch die vom Gericht für glaubhaft befundenen Angaben der Zeugin J***** widerlegt erachtet (US 14).

Vor allem aus Letzteren folgerte das Erstgericht – unter Miteinbeziehung der übrigen Verfahrensergebnisse und dazu angestellter Plausibilitätserwägungen – seine Feststellungen zu sämtlichen Schuldsprüchen (US 7 bis 14). Dass diese Ableitung „nicht zwingend“ ist, macht sie keineswegs „willkürlich“ (Ziffer 5, vierter Fall [vgl RIS-Justiz RS0098471]).

Ob die Beschwerdeführerin „ein Einkommen aus den vorgeworfenen kriminellen Handlungen“ (tatsächlich) „bezog“, betrifft – weil keiner der vom Schuldspruch umfassten Tatbestände darauf abstellt, vielmehr Paragraph 114, Absatz eins, FPG (unrechtmäßige Bereicherung) und Paragraph 215 a, Absatz eins, zweiter Satz StGB (Zuwendung eines Vermögensvorteils) bloß entsprechende Innentendenz verlangen – keine entscheidende, nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Der darauf bezogene Einwand (Ziffer 5, vierter Fall) verfehlt daher von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung.

Das weitere Vorbringen erschöpft sich darin, Beweisergebnisse eigenständig zu bewerten und daraus von jenen des Schöffengerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit wird lediglich – abseits der (solcherart bloß nominell) herangezogenen Anfechtungskategorien – die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127394

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0130OS00107.19P.0129.000

Im RIS seit

20.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Dokumentnummer

JJT_20200129_OGH0002_0130OS00107_19P0000_000