Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
Weshalb die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe die (in ihrem Verlauf detailliert konstatierte) Reise der Happy J***** organisiert (US 4), nicht die (rechtliche) Annahme eines Förderns deren Einreise (§ 114 Abs 1 FPG) tragen sollte, versäumt das gegen den Schuldspruch 3 gerichtete Vorbringen (der Sache nach Z 10) aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Das Argument, es fehle „jede Ausführung, wie die Angeklagte subjektiv und objektiv diesen Tatbestand erfüllt haben soll“, setzt sich ebenso prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) über die genau dazu getroffenen Urteilsfeststellungen (US 4) hinweg.Weshalb die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe die (in ihrem Verlauf detailliert konstatierte) Reise der Happy J***** organisiert (US 4), nicht die (rechtliche) Annahme eines Förderns deren Einreise (Paragraph 114, Absatz eins, FPG) tragen sollte, versäumt das gegen den Schuldspruch 3 gerichtete Vorbringen (der Sache nach Ziffer 10,) aus dem Gesetz abgeleitet darzulegen (siehe aber RIS-Justiz RS0116565). Das Argument, es fehle „jede Ausführung, wie die Angeklagte subjektiv und objektiv diesen Tatbestand erfüllt haben soll“, setzt sich ebenso prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) über die genau dazu getroffenen Urteilsfeststellungen (US 4) hinweg.
Welcher konkreten den Schuldspruch 1 („nach § 217 Abs. 2 StGB“) tragenden Feststellung die – angeblich unerwogen gebliebene (Z 5 zweiter Fall) – Aussage des Dietmar N*****, die Beschwerdeführerin nicht zu kennen (ON 162 S 13 iVm ON 24 S 32), in welcher Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, sagt die Rüge nicht. Im Übrigen haben die Tatrichter dieses Deponat – ausdrücklich – als durch die vom Gericht für glaubhaft befundenen Angaben der Zeugin J***** widerlegt erachtet (US 14).Welcher konkreten den Schuldspruch 1 („nach Paragraph 217, Absatz 2, StGB“) tragenden Feststellung die – angeblich unerwogen gebliebene (Ziffer 5, zweiter Fall) – Aussage des Dietmar N*****, die Beschwerdeführerin nicht zu kennen (ON 162 S 13 in Verbindung mit ON 24 S 32), in welcher Hinsicht erörterungsbedürftig entgegenstehen sollte, sagt die Rüge nicht. Im Übrigen haben die Tatrichter dieses Deponat – ausdrücklich – als durch die vom Gericht für glaubhaft befundenen Angaben der Zeugin J***** widerlegt erachtet (US 14).
Vor allem aus Letzteren folgerte das Erstgericht – unter Miteinbeziehung der übrigen Verfahrensergebnisse und dazu angestellter Plausibilitätserwägungen – seine Feststellungen zu sämtlichen Schuldsprüchen (US 7 bis 14). Dass diese Ableitung „nicht zwingend“ ist, macht sie keineswegs „willkürlich“ (Z 5 vierter Fall [vgl RIS-Justiz RS0098471]).Vor allem aus Letzteren folgerte das Erstgericht – unter Miteinbeziehung der übrigen Verfahrensergebnisse und dazu angestellter Plausibilitätserwägungen – seine Feststellungen zu sämtlichen Schuldsprüchen (US 7 bis 14). Dass diese Ableitung „nicht zwingend“ ist, macht sie keineswegs „willkürlich“ (Ziffer 5, vierter Fall [vgl RIS-Justiz RS0098471]).
Ob die Beschwerdeführerin „ein Einkommen aus den vorgeworfenen kriminellen Handlungen“ (tatsächlich) „bezog“, betrifft – weil keiner der vom Schuldspruch umfassten Tatbestände darauf abstellt, vielmehr § 114 Abs 1 FPG (unrechtmäßige Bereicherung) und § 215a Abs 1 zweiter Satz StGB (Zuwendung eines Vermögensvorteils) bloß entsprechende Innentendenz verlangen – keine entscheidende, nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame Tatsache (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399). Der darauf bezogene Einwand (Z 5 vierter Fall) verfehlt daher von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung.Ob die Beschwerdeführerin „ein Einkommen aus den vorgeworfenen kriminellen Handlungen“ (tatsächlich) „bezog“, betrifft – weil keiner der vom Schuldspruch umfassten Tatbestände darauf abstellt, vielmehr Paragraph 114, Absatz eins, FPG (unrechtmäßige Bereicherung) und Paragraph 215 a, Absatz eins, zweiter Satz StGB (Zuwendung eines Vermögensvorteils) bloß entsprechende Innentendenz verlangen – keine entscheidende, nämlich für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage bedeutsame Tatsache (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399). Der darauf bezogene Einwand (Ziffer 5, vierter Fall) verfehlt daher von vornherein den Bezugspunkt der unternommenen Anfechtung.
Das weitere Vorbringen erschöpft sich darin, Beweisergebnisse eigenständig zu bewerten und daraus von jenen des Schöffengerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit wird lediglich – abseits der (solcherart bloß nominell) herangezogenen Anfechtungskategorien – die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.Das weitere Vorbringen erschöpft sich darin, Beweisergebnisse eigenständig zu bewerten und daraus von jenen des Schöffengerichts abweichende Schlussfolgerungen einzufordern. Damit wird lediglich – abseits der (solcherart bloß nominell) herangezogenen Anfechtungskategorien – die tatrichterliche Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.