Entgegen dieser Behauptung hob jedoch der Sachverständige Ing. Friedrich C in seinem (unter Bezugnahme auf sein im Vorverfahren erstelltes schriftliches Gutachten) in der Hauptverhandlung erstatteten (mündlichen) Gutachten ausdrücklich hervor, daß der durch die noch glimmenden Zigarettenreste an dem sonstigen in der Pappkartontrommel befindlichen brennbaren Abfall ausgelöste Glimmbrand mangels Rauchentwicklung nicht sofort bemerkt werden konnte (S.153 d.A.). Da nach der auf die in erster Instanz ersichtlich für glaubwürdig erachteten Angaben der (Mitangeklagten) Maria D gestützten bezüglichen Urteilsannahme kurz vor der Sperre des Lokals gegen 4,30 Uhr des 24.April 1977 noch etwa sechs Aschenbecher in diesen Abfallbehälter entleert wurden (S.164, 166, 167 f d.A.), konnte das Erstgericht in Verbindung mit dem vorerwähnten Gutachten schlüssig davon ausgehen, daß der Glimmbrand in diesem Behältnis in dem Zeitpunkt, als A und D mit den letzten Gästen die Discothek verließen, noch nicht wahrzunehmen war. Die in den Urteilsgründen unter Bezugnahme auf dieses Sachverständigengutachten angeführten Erwägungen stellen demnach eine ausreichende Begründung für die in der Mängelrüge bekämpfte Urteilsannahme dar, sodaß zunächst der Vorwurf eines Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs.1 StPO bewirkenden Begründungsmangels nicht zu Recht besteht.Entgegen dieser Behauptung hob jedoch der Sachverständige Ing. Friedrich C in seinem (unter Bezugnahme auf sein im Vorverfahren erstelltes schriftliches Gutachten) in der Hauptverhandlung erstatteten (mündlichen) Gutachten ausdrücklich hervor, daß der durch die noch glimmenden Zigarettenreste an dem sonstigen in der Pappkartontrommel befindlichen brennbaren Abfall ausgelöste Glimmbrand mangels Rauchentwicklung nicht sofort bemerkt werden konnte (S.153 d.A.). Da nach der auf die in erster Instanz ersichtlich für glaubwürdig erachteten Angaben der (Mitangeklagten) Maria D gestützten bezüglichen Urteilsannahme kurz vor der Sperre des Lokals gegen 4,30 Uhr des 24.April 1977 noch etwa sechs Aschenbecher in diesen Abfallbehälter entleert wurden (S.164, 166, 167 f d.A.), konnte das Erstgericht in Verbindung mit dem vorerwähnten Gutachten schlüssig davon ausgehen, daß der Glimmbrand in diesem Behältnis in dem Zeitpunkt, als A und D mit den letzten Gästen die Discothek verließen, noch nicht wahrzunehmen war. Die in den Urteilsgründen unter Bezugnahme auf dieses Sachverständigengutachten angeführten Erwägungen stellen demnach eine ausreichende Begründung für die in der Mängelrüge bekämpfte Urteilsannahme dar, sodaß zunächst der Vorwurf eines Urteilsnichtigkeit im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bewirkenden Begründungsmangels nicht zu Recht besteht.
Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Z 9 (lit.a) des § 281 Abs.1 StPO mit dem Argument, die (als Abfallbehälter verwendete) Pappkartontrommel sei nicht zur Gänze verbrannt, eine noch glimmende Zigarette als Brandursache ausgeschlossen wissen will und hiebei ganz allgemein auf andere denkmögliche Entstehungsursachen für den Ausbruch des Feuers verweist, bekämpft er nach Inhalt und Zielsetzung dieses Beschwerdevorbringens in unzulässiger und mithin unbeachtlicher Weise ausschließlich die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, (Litera a,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit dem Argument, die (als Abfallbehälter verwendete) Pappkartontrommel sei nicht zur Gänze verbrannt, eine noch glimmende Zigarette als Brandursache ausgeschlossen wissen will und hiebei ganz allgemein auf andere denkmögliche Entstehungsursachen für den Ausbruch des Feuers verweist, bekämpft er nach Inhalt und Zielsetzung dieses Beschwerdevorbringens in unzulässiger und mithin unbeachtlicher Weise ausschließlich die freie Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Mit der weiteren Rüge, sein Schuldspruch sei trotz des vom Erstgericht angenommenen Geständnisses (schon) objektiv nicht begründet, macht er zwar dem Erstgericht der Sache nach eine rechtsirrtümliche Beurteilung seines Tatverhaltens als Vergehen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst zum Vorwurf, doch erweist sich diese Rechtsrüge als nicht stichhältig. Denn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt deckt die rechtliche Annahme des Vergehenstatbestandes nach dem § 170 Abs.1 StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Beziehung. In Ansehung der subjektiven Tatseite trifft den Beschwerdeführer schon angesichts seines, vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage herangezogenen eigenen Eingeständnisses, sich der durch die Verwendung der Pappkartontrommel als Abfallbehälter bewirkten Gefahr bewußt gewesen zu sein, der Vorwurf der bewußten, in einer unrichtigen Einschätzung des damit eingegangenen Risikos gelegenen Fahrlässigkeit (§ 6 Abs.2 StGB). Es kann aber auch die Verwirklichung des objektiven Tatbildes dieses Delikts durch den Beschwerdeführer nicht fraglich erscheinen, hat er doch nach den Urteilsannahmen (vgl. insbesondere das im Urteilsspruch näher umschriebene Ausmaß des Feuers) an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst im Sinne eines ausgedehnten Schadensfeuers verursacht, das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen war und nur durch den Einsatz der Feuerwehr eingedämmt werden konnte.Mit der weiteren Rüge, sein Schuldspruch sei trotz des vom Erstgericht angenommenen Geständnisses (schon) objektiv nicht begründet, macht er zwar dem Erstgericht der Sache nach eine rechtsirrtümliche Beurteilung seines Tatverhaltens als Vergehen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst zum Vorwurf, doch erweist sich diese Rechtsrüge als nicht stichhältig. Denn der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt deckt die rechtliche Annahme des Vergehenstatbestandes nach dem Paragraph 170, Absatz eins, StGB sowohl in objektiver als auch subjektiver Beziehung. In Ansehung der subjektiven Tatseite trifft den Beschwerdeführer schon angesichts seines, vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage herangezogenen eigenen Eingeständnisses, sich der durch die Verwendung der Pappkartontrommel als Abfallbehälter bewirkten Gefahr bewußt gewesen zu sein, der Vorwurf der bewußten, in einer unrichtigen Einschätzung des damit eingegangenen Risikos gelegenen Fahrlässigkeit (Paragraph 6, Absatz 2, StGB). Es kann aber auch die Verwirklichung des objektiven Tatbildes dieses Delikts durch den Beschwerdeführer nicht fraglich erscheinen, hat er doch nach den Urteilsannahmen vergleiche insbesondere das im Urteilsspruch näher umschriebene Ausmaß des Feuers) an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst im Sinne eines ausgedehnten Schadensfeuers verursacht, das mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen war und nur durch den Einsatz der Feuerwehr eingedämmt werden konnte.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dietmar A war sohin zu verwerfen.
Das Landesgericht verurteilte den Rechtsmittelwerber gemäß dem Strafsatz des § 170 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten.Das Landesgericht verurteilte den Rechtsmittelwerber gemäß dem Strafsatz des Paragraph 170, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten.
Gemäß dem § 43 StGB wurde diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß dem Paragraph 43, StGB wurde diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Bei der Strafbemessung waren erschwerend die (nicht einschägigen) Vorstrafen des Angeklagten und der hohe Schadensbetrag (1,2 Millionen Schilling), mildernd das Geständnis, weiters ein zivilrechtliches Mitverschulden anderer Personen.
Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung die Verhängung einer Geldstrafe an.
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Gemäß dem § 33 Z 2 StGB gibt es einen Erschwerungsumstand ab, wenn der Angeklagte schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde. Dies trifft hier nicht zu. Wie das Erstgericht selbst anführt, sind die Vorstrafen des Angeklagten nicht einschlägiger Art: Sie nehmen dem Angeklagten zwar den Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels im Sinn des § 34 Z 2 StGB, dürfen aber nicht gesondert als erschwerend gewertet werden.Gemäß dem Paragraph 33, Ziffer 2, StGB gibt es einen Erschwerungsumstand ab, wenn der Angeklagte schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde. Dies trifft hier nicht zu. Wie das Erstgericht selbst anführt, sind die Vorstrafen des Angeklagten nicht einschlägiger Art: Sie nehmen dem Angeklagten zwar den Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels im Sinn des Paragraph 34, Ziffer 2, StGB, dürfen aber nicht gesondert als erschwerend gewertet werden.
Abgesehen von diesem zu Unrecht festgestellten und darum auszuscheidenden Erschwerungsgrund der nicht einschlägigen Vorstrafen wurden aber die Strafzumessungsgründe in erster Instanz im wesentlichen vollzählig und richtig erfaßt.
Das Erstgericht war jedoch nicht im Recht, wenn es dem Angeklagten die Umwandlung der dem § 170 Abs.1 StGB entnommenen Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe, und zwar in Handhabung der Norm des § 37 Abs.1 StGB verweigerte. Nach Lagerung des Falles sprechen weder spezialnoch generalpräventive Rücksichten gegen die Verhängung einer (in Beziehung auf die in erster Instanz zuerkannte bedingte Freiheitsstrafe) milderen Unrechtsfolge des § 19 StGB, weshalb die Anwendung der Bestimmung des § 37 Abs.1 StGB, d.h. die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine (unbedingte) Geldstrafe geboten war, wobei 90 Tagessätze, für den Fall der Uneinbringlichkeit 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, angemessen erscheinen.Das Erstgericht war jedoch nicht im Recht, wenn es dem Angeklagten die Umwandlung der dem Paragraph 170, Absatz eins, StGB entnommenen Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe, und zwar in Handhabung der Norm des Paragraph 37, Absatz eins, StGB verweigerte. Nach Lagerung des Falles sprechen weder spezialnoch generalpräventive Rücksichten gegen die Verhängung einer (in Beziehung auf die in erster Instanz zuerkannte bedingte Freiheitsstrafe) milderen Unrechtsfolge des Paragraph 19, StGB, weshalb die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB, d.h. die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine (unbedingte) Geldstrafe geboten war, wobei 90 Tagessätze, für den Fall der Uneinbringlichkeit 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, angemessen erscheinen.
Bei der Bemessung der Höhe eines Tagessatzes, die nach den persönlichen Verhältnissen und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz stattzufinden hatte (§ 19 Abs.2 StGB), war in Betracht zu ziehen, daß der - abgesehen von einem Gebrauchtwagen - vermögenslose Angeklagte, den keine Sorgepflichten treffen, damals keiner Beschäftigung nachging und über kein Einkommen verfügte. In Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit war folglich von den potentiellen Verdienstmöglichkeiten auszugehen, die ihm in seinem Beruf als Kellner bei zumutbarer Erwerbstätigkeit ersichtlich offenstehen, sodaß ein Tagessatz in der Höhe von 100 Schilling unter diesen Umständen - im gegebenen Fall - durchaus angemessen erscheint.Bei der Bemessung der Höhe eines Tagessatzes, die nach den persönlichen Verhältnissen und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rechtsbrechers zur Zeit der Urteilsfällung erster Instanz stattzufinden hatte (Paragraph 19, Absatz 2, StGB), war in Betracht zu ziehen, daß der - abgesehen von einem Gebrauchtwagen - vermögenslose Angeklagte, den keine Sorgepflichten treffen, damals keiner Beschäftigung nachging und über kein Einkommen verfügte. In Beurteilung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit war folglich von den potentiellen Verdienstmöglichkeiten auszugehen, die ihm in seinem Beruf als Kellner bei zumutbarer Erwerbstätigkeit ersichtlich offenstehen, sodaß ein Tagessatz in der Höhe von 100 Schilling unter diesen Umständen - im gegebenen Fall - durchaus angemessen erscheint.
Die Feststellung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf § 19 Abs.3 StGB Es war daher über die Berufung des Angeklagten spruchgemäß zu befinden.Die Feststellung der Ersatzfreiheitsstrafe beruht auf Paragraph 19, Absatz 3, StGB Es war daher über die Berufung des Angeklagten spruchgemäß zu befinden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.