Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise, und zwar insoweit Berechtigung zu, als sie sich in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO. gegen den zum Punkt 2./ des Urteilssatzes erfolgten Schuldspruch wegen Ersatzhehlerei wendet. In dieser Beziehung weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, daß die (wissentliche) Verhehlung des Erlöses einer aus einer entsprechenden (gegen fremdes Vermögen gerichteten) Vortat stammenden Sache oder die Verhehlung einer Sache, die aus dem Erlös einer solchen Sache angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht wurde, - anders als im Falle der Sachhehlerei - nur unter der weiteren Voraussetzung strafbar ist, daß der Täter auch mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern (vgl. § 164 Abs. 1 Z. 3 StGB.).Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise, und zwar insoweit Berechtigung zu, als sie sich in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. gegen den zum Punkt 2./ des Urteilssatzes erfolgten Schuldspruch wegen Ersatzhehlerei wendet. In dieser Beziehung weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, daß die (wissentliche) Verhehlung des Erlöses einer aus einer entsprechenden (gegen fremdes Vermögen gerichteten) Vortat stammenden Sache oder die Verhehlung einer Sache, die aus dem Erlös einer solchen Sache angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht wurde, - anders als im Falle der Sachhehlerei - nur unter der weiteren Voraussetzung strafbar ist, daß der Täter auch mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern vergleiche Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB.).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß (der abgesondert verfolgte) Franz B, der zeitweise beim Angeklagten nächtigte, einen von ihm bei einem Wohnungseinbruch am 27.Jänner 1979 (neben anderen Sachen) gestohlenen Betrag von 6.200 ungarischen Forint auf dem (Wiener) Südbahnhof gegen österreichische Währung eintauschte, worauf er dem Angeklagten aus den eingewechselten Geldern einen Teilbetrag von 800 S als Mietzinszuschuß ausfolgte. Hieraus und aus der weiteren Feststellung, daß der Angeklagte die 800 S als Mietzinsbeitrag annahm (vgl. S. 149), folgt - wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, ungeachtet der lediglich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführenden gegenteiligen Konstatierung im angefochtenen Urteil -Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß (der abgesondert verfolgte) Franz B, der zeitweise beim Angeklagten nächtigte, einen von ihm bei einem Wohnungseinbruch am 27.Jänner 1979 (neben anderen Sachen) gestohlenen Betrag von 6.200 ungarischen Forint auf dem (Wiener) Südbahnhof gegen österreichische Währung eintauschte, worauf er dem Angeklagten aus den eingewechselten Geldern einen Teilbetrag von 800 S als Mietzinszuschuß ausfolgte. Hieraus und aus der weiteren Feststellung, daß der Angeklagte die 800 S als Mietzinsbeitrag annahm vergleiche S. 149), folgt - wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, ungeachtet der lediglich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführenden gegenteiligen Konstatierung im angefochtenen Urteil -
zwingend, daß der Angeklagte nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt haben kann. Denn unrechtmäßig bereichert ist nur, wer keinen Anspruch auf die durch die Tat bewirkte Vermehrung seines faktischen Vermögens hat, wogegen ein Täter, der den Erlös oder die Sache nur als Bezahlung einer ihm zustehenden Forderung (wie hier der Angeklagte seiner Mietzinsforderung) an sich bringt, keine unrechtmäßige Bereicherung erfährt (vgl. Leukauf-Steininger2, RZ. 20 zu § 164 StGB.; Foregger-Serini2, III. zu § 164zwingend, daß der Angeklagte nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt haben kann. Denn unrechtmäßig bereichert ist nur, wer keinen Anspruch auf die durch die Tat bewirkte Vermehrung seines faktischen Vermögens hat, wogegen ein Täter, der den Erlös oder die Sache nur als Bezahlung einer ihm zustehenden Forderung (wie hier der Angeklagte seiner Mietzinsforderung) an sich bringt, keine unrechtmäßige Bereicherung erfährt vergleiche Leukauf-Steininger2, RZ. 20 zu Paragraph 164, StGB.; Foregger-Serini2, römisch drei. zu Paragraph 164
StGB.).
Da der gegenüber der (auch hier Sachhehlerei behauptenden) Anklage modifizierte Schuldspruch wegen Ersatzhehlerei (Punkt 2./ des Urteilssatzes) mithin schon mangels eines hiezu erforderlichen Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten nicht aufrecht bleiben kann, erübrigt es sich, auf die weiteren, ausschließlich diesen Punkt des Schuldspruchs betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO.Da der gegenüber der (auch hier Sachhehlerei behauptenden) Anklage modifizierte Schuldspruch wegen Ersatzhehlerei (Punkt 2./ des Urteilssatzes) mithin schon mangels eines hiezu erforderlichen Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten nicht aufrecht bleiben kann, erübrigt es sich, auf die weiteren, ausschließlich diesen Punkt des Schuldspruchs betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer jedoch - ziffernmäßig unter
Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z. 9Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9
lit. b, sachlich auch jenes der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO. - den zum Punkt 1./ des Urteilssatzes ergangenen Schuldspruch bekämpft, kommt seiner Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu. Insbesondere kann jenen Ausführungen nicht gefolgt werden, mit denen er behauptet, die ihm von Franz B gemachte, nur eine 'pauschale Bezeichnung der Tat' beinhaltende Mitteilung, daß die Diebsbeute (darunter auch das laut Punkt 1./ des Schuldspruchs verhehlte Fleisch) aus einem Wohnungseinbruch stamme, genüge nicht, um daraus in rechtlicher Beziehung zu folgern, es seien ihm im Sinne des § 164 Abs. 3, letzter Satz, StGB. die die Strafdrohung der Vortat begründenden Umstände bekannt gewesen. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung zuwider ist es keineswegs erforderlich, daß der Hehler über ein detailliertes Wissen über die näheren Umstände der Vortat verfügt. Reicht doch (auch) für das Bekanntsein der im letzten Satz des § 164 Abs. 3 StGB. erwähnten strafsatzändernden Umstände sogar bedingter Vorsatz aus, so daß selbst ein Täter, der es - sich damit abfindend - nur ernstlich für möglich hält, eine aus einer mit 5 Jahre erreichender (oder übersteigender) Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammende Sache zu verhehlen (ohne - wie hier der Angeklagte - konkret erfahren zu haben, daß sie etwa bei einem Wohnungseinbruch erbeutet wurde) nach dem § 164 Abs. 3 StGB. haftet (vgl. EvBl. 1978/153, ÖJZ-LSK. 1978/189, 338 u.a.).Litera b,, sachlich auch jenes der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. - den zum Punkt 1./ des Urteilssatzes ergangenen Schuldspruch bekämpft, kommt seiner Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu. Insbesondere kann jenen Ausführungen nicht gefolgt werden, mit denen er behauptet, die ihm von Franz B gemachte, nur eine 'pauschale Bezeichnung der Tat' beinhaltende Mitteilung, daß die Diebsbeute (darunter auch das laut Punkt 1./ des Schuldspruchs verhehlte Fleisch) aus einem Wohnungseinbruch stamme, genüge nicht, um daraus in rechtlicher Beziehung zu folgern, es seien ihm im Sinne des Paragraph 164, Absatz 3,, letzter Satz, StGB. die die Strafdrohung der Vortat begründenden Umstände bekannt gewesen. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung zuwider ist es keineswegs erforderlich, daß der Hehler über ein detailliertes Wissen über die näheren Umstände der Vortat verfügt. Reicht doch (auch) für das Bekanntsein der im letzten Satz des Paragraph 164, Absatz 3, StGB. erwähnten strafsatzändernden Umstände sogar bedingter Vorsatz aus, so daß selbst ein Täter, der es - sich damit abfindend - nur ernstlich für möglich hält, eine aus einer mit 5 Jahre erreichender (oder übersteigender) Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammende Sache zu verhehlen (ohne - wie hier der Angeklagte - konkret erfahren zu haben, daß sie etwa bei einem Wohnungseinbruch erbeutet wurde) nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB. haftet vergleiche EvBl. 1978/153, ÖJZ-LSK. 1978/189, 338 u.a.).
Ist aber davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer wegen der ihm zum Punkt 1./ des Schuldspruchs angelasteten Tat nach dem § 164 Abs. 3 StGB. zu bestrafen ist, dann kann seinen weiteren Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO., mit denen er die mangelnde Strafwürdigkeit dieser Tat im Sinne des § 42 StGB. darzutun versucht, schon wegen der Höhe dieser (ein Jahr übersteigenden) Strafdrohung, die eine Beurteilung nach dem § 42 StGB. ausschließt, kein Erfolg beschieden sein.Ist aber davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer wegen der ihm zum Punkt 1./ des Schuldspruchs angelasteten Tat nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB. zu bestrafen ist, dann kann seinen weiteren Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO., mit denen er die mangelnde Strafwürdigkeit dieser Tat im Sinne des Paragraph 42, StGB. darzutun versucht, schon wegen der Höhe dieser (ein Jahr übersteigenden) Strafdrohung, die eine Beurteilung nach dem Paragraph 42, StGB. ausschließt, kein Erfolg beschieden sein.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu Punkt 2./ (und demgemäß auch im Strafausspruch) aufzuheben und der Angeklagte von der diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Anklage gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. freizusprechen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu Punkt 2./ (und demgemäß auch im Strafausspruch) aufzuheben und der Angeklagte von der diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Anklage gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freizusprechen.
Im übrigen aber war seine Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Für das dem Angeklagten nach dem unberührt bleibenden Schuldspruch zu Punkt 1./ weiterhin zur Last fallende Verbrechen der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 StGB. war die Strafe nach dem § 164 Abs. 3 StGB.Im übrigen aber war seine Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Für das dem Angeklagten nach dem unberührt bleibenden Schuldspruch zu Punkt 1./ weiterhin zur Last fallende Verbrechen der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB. war die Strafe nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB.
zu verhängen, eine Bestimmung, die einen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz vorsieht.
Ist aber für eine Tat - wie hier - keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 37 Abs. 1 StGB.).Ist aber für eine Tat - wie hier - keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Paragraph 37, Absatz eins, StGB.).
Diese Voraussetzungen liegen vor. Wenn auch neben den einschlägigen Vorstrafen ein als erschwerend zu wertender rascher Rückfall gegeben ist, so kann doch andererseits von einer als mildernd anzusehenden aufstoßenden Gelegenheit gesprochen werden. Der ungewöhnlich minimale, ganz außerordentlich weit hinter dem bei derartigen Straftaten Üblichen zurückbleibende, der Grenze des Strafunwürdigen nahekommende Unrechtsgehalt der Tat, die sich auf das Verzehren einer nicht näher festgestellten, immerhin aber nicht ganz wertlosen Menge Fleisch beschränkt, gestattet vorliegend eine besonders weitgehende Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 Abs. 1 Z. 5 StGB., zumal der Angeklagte durch seine Angaben nicht unwesentlich zur Klärung des Wohnungseinbruchsdiebstahles beigetragen hat (S. 89). Eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen scheint danach prinzipiell angemessen.Diese Voraussetzungen liegen vor. Wenn auch neben den einschlägigen Vorstrafen ein als erschwerend zu wertender rascher Rückfall gegeben ist, so kann doch andererseits von einer als mildernd anzusehenden aufstoßenden Gelegenheit gesprochen werden. Der ungewöhnlich minimale, ganz außerordentlich weit hinter dem bei derartigen Straftaten Üblichen zurückbleibende, der Grenze des Strafunwürdigen nahekommende Unrechtsgehalt der Tat, die sich auf das Verzehren einer nicht näher festgestellten, immerhin aber nicht ganz wertlosen Menge Fleisch beschränkt, gestattet vorliegend eine besonders weitgehende Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, StGB., zumal der Angeklagte durch seine Angaben nicht unwesentlich zur Klärung des Wohnungseinbruchsdiebstahles beigetragen hat (S. 89). Eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen scheint danach prinzipiell angemessen.
Eine solche Freiheitsstrafe entspricht nach dem Umrechnungsschlüssel
des § 19 Abs. 3, letzter Satz, StGB.des Paragraph 19, Absatz 3,, letzter Satz, StGB.
einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen.
Der Angeklagte, den keine Sorgepflichten treffen, hat eigenen Angaben zufolge als Schauspieler monatlich 12.000 S (S. 138) verdient. Bei einer solchen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und unter solchen persönlichen Verhältnissen erscheint die Bemessung des Tagessatzes mit 200 S angemessen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war demzufolge mit fünf Tagen zu bestimmen.
Die Aussprüche über die Vorhaftanrechnung gemäß dem § 38 StGB. und die Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem § 389 StPO. waren aus dem Ersturteil zu übernehmen.Die Aussprüche über die Vorhaftanrechnung gemäß dem Paragraph 38, StGB. und die Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem Paragraph 389, StPO. waren aus dem Ersturteil zu übernehmen.
Die das Rechtsmittelverfahren betreffende Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.