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Entscheidung 13 Os 107/79×

Entscheidung 13 Os 107/79

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os107/79

Entscheidungsdatum

05.10.1979

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.Oktober 1979 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pallin, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter, Dr. Horak und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführers in der Strafsache gegen Peter A wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengerichtes vom 8.Mai 1979, GZ. 4 a römisch fünf r 2337/79-19, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwaltes Dr. Silbermayr, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Knob, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Punkt 2./ des Schuldspruchs und demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und gemäß dem Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO. im Umfange der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Peter A wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe in der Zeit zwischen dem 27. und dem 29.Jänner 1979

in Wien einen von Franz B durch Einbruch gestohlenen Bargeldbetrag von 800 S, sohin Sachen, die ein anderer durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer 5 Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, an sich gebracht und verheimlicht, wobei ihm die Umstände bekannt waren, die diese Strafdrohung begründen, und er habe (auch) hiedurch das Verbrechen der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB.

begangen, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freigesprochen. Für das ihm nach dem unberührt bleibenden Punkt 1./ des Schuldspruchs weiterhin zur Last fallende Verbrechen der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB. wird Peter A gemäß dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB. und in Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB. zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 200 (zweihundert) Schilling, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, verurteilt. Die Aussprüche nach den Paragraphen 38, StGB. und 389 StPO.

werden aus dem Ersturteil übernommen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Schauspieler Peter A des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 3, StGB. schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in der Zeit zwischen 27. und 29. Jänner 1979 in Wien vorsätzlich nachgenannte Gegenstände, die der abgesondert verfolgte Franz B durch einen Einsteigdiebstahl am 27. Jänner 1979 in die Wohnung des Miroslav C, sohin durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, die mit einer fünf Jahre erreichenden Freiheitsstrafe bedroht ist, erbeutet hatte, an sich gebracht, wobei ihm die Umstände, die die genannte Strafdrohung begründen, bekannt waren, und zwar:

1./ einen Teil von ca. 1,5 kg Fleisch im Wert von 100 S durch

Verzehren zusammen mit Franz B, 2./ mit dem Vorsatz, sich

unrechtmäßig zu bereichern, durch die Entgegennahme eines gegen Forint eingetauschten Bargeldbetrages in der Höhe von 800 S als Mietzinszahlung, wobei er wußte, daß es sich um den Erlös einer Sache, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich den oben erwähnten Einsteigdiebstahl, erlangt hatte, handelte.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte Peter A im Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie im Strafausspruch mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise, und zwar insoweit Berechtigung zu, als sie sich in Ausführung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO. gegen den zum Punkt 2./ des Urteilssatzes erfolgten Schuldspruch wegen Ersatzhehlerei wendet. In dieser Beziehung weist der Beschwerdeführer zutreffend darauf hin, daß die (wissentliche) Verhehlung des Erlöses einer aus einer entsprechenden (gegen fremdes Vermögen gerichteten) Vortat stammenden Sache oder die Verhehlung einer Sache, die aus dem Erlös einer solchen Sache angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht wurde, - anders als im Falle der Sachhehlerei - nur unter der weiteren Voraussetzung strafbar ist, daß der Täter auch mit dem Vorsatz handelt, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern vergleiche Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 3, StGB.).

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß (der abgesondert verfolgte) Franz B, der zeitweise beim Angeklagten nächtigte, einen von ihm bei einem Wohnungseinbruch am 27.Jänner 1979 (neben anderen Sachen) gestohlenen Betrag von 6.200 ungarischen Forint auf dem (Wiener) Südbahnhof gegen österreichische Währung eintauschte, worauf er dem Angeklagten aus den eingewechselten Geldern einen Teilbetrag von 800 S als Mietzinszuschuß ausfolgte. Hieraus und aus der weiteren Feststellung, daß der Angeklagte die 800 S als Mietzinsbeitrag annahm vergleiche S. 149), folgt - wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, ungeachtet der lediglich auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführenden gegenteiligen Konstatierung im angefochtenen Urteil -

zwingend, daß der Angeklagte nicht mit Bereicherungsvorsatz gehandelt haben kann. Denn unrechtmäßig bereichert ist nur, wer keinen Anspruch auf die durch die Tat bewirkte Vermehrung seines faktischen Vermögens hat, wogegen ein Täter, der den Erlös oder die Sache nur als Bezahlung einer ihm zustehenden Forderung (wie hier der Angeklagte seiner Mietzinsforderung) an sich bringt, keine unrechtmäßige Bereicherung erfährt vergleiche Leukauf-Steininger2, RZ. 20 zu Paragraph 164, StGB.; Foregger-Serini2, römisch drei. zu Paragraph 164

StGB.).

Da der gegenüber der (auch hier Sachhehlerei behauptenden) Anklage modifizierte Schuldspruch wegen Ersatzhehlerei (Punkt 2./ des Urteilssatzes) mithin schon mangels eines hiezu erforderlichen Bereicherungsvorsatzes des Angeklagten nicht aufrecht bleiben kann, erübrigt es sich, auf die weiteren, ausschließlich diesen Punkt des Schuldspruchs betreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.

einzugehen.

Soweit der Beschwerdeführer jedoch - ziffernmäßig unter

Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9

Litera b,, sachlich auch jenes der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. - den zum Punkt 1./ des Urteilssatzes ergangenen Schuldspruch bekämpft, kommt seiner Nichtigkeitsbeschwerde keine Berechtigung zu. Insbesondere kann jenen Ausführungen nicht gefolgt werden, mit denen er behauptet, die ihm von Franz B gemachte, nur eine 'pauschale Bezeichnung der Tat' beinhaltende Mitteilung, daß die Diebsbeute (darunter auch das laut Punkt 1./ des Schuldspruchs verhehlte Fleisch) aus einem Wohnungseinbruch stamme, genüge nicht, um daraus in rechtlicher Beziehung zu folgern, es seien ihm im Sinne des Paragraph 164, Absatz 3,, letzter Satz, StGB. die die Strafdrohung der Vortat begründenden Umstände bekannt gewesen. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung zuwider ist es keineswegs erforderlich, daß der Hehler über ein detailliertes Wissen über die näheren Umstände der Vortat verfügt. Reicht doch (auch) für das Bekanntsein der im letzten Satz des Paragraph 164, Absatz 3, StGB. erwähnten strafsatzändernden Umstände sogar bedingter Vorsatz aus, so daß selbst ein Täter, der es - sich damit abfindend - nur ernstlich für möglich hält, eine aus einer mit 5 Jahre erreichender (oder übersteigender) Freiheitsstrafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen stammende Sache zu verhehlen (ohne - wie hier der Angeklagte - konkret erfahren zu haben, daß sie etwa bei einem Wohnungseinbruch erbeutet wurde) nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB. haftet vergleiche EvBl. 1978/153, ÖJZ-LSK. 1978/189, 338 u.a.).

Ist aber davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer wegen der ihm zum Punkt 1./ des Schuldspruchs angelasteten Tat nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB. zu bestrafen ist, dann kann seinen weiteren Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO., mit denen er die mangelnde Strafwürdigkeit dieser Tat im Sinne des Paragraph 42, StGB. darzutun versucht, schon wegen der Höhe dieser (ein Jahr übersteigenden) Strafdrohung, die eine Beurteilung nach dem Paragraph 42, StGB. ausschließt, kein Erfolg beschieden sein.

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war demnach das angefochtene Urteil im Schuldspruch zu Punkt 2./ (und demgemäß auch im Strafausspruch) aufzuheben und der Angeklagte von der diesem Schuldspruch zugrundeliegenden Anklage gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. freizusprechen.

Im übrigen aber war seine Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Für das dem Angeklagten nach dem unberührt bleibenden Schuldspruch zu Punkt 1./ weiterhin zur Last fallende Verbrechen der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, StGB. war die Strafe nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB.

zu verhängen, eine Bestimmung, die einen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichenden Strafsatz vorsieht.

Ist aber für eine Tat - wie hier - keine strengere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren angedroht, so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Paragraph 37, Absatz eins, StGB.).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Wenn auch neben den einschlägigen Vorstrafen ein als erschwerend zu wertender rascher Rückfall gegeben ist, so kann doch andererseits von einer als mildernd anzusehenden aufstoßenden Gelegenheit gesprochen werden. Der ungewöhnlich minimale, ganz außerordentlich weit hinter dem bei derartigen Straftaten Üblichen zurückbleibende, der Grenze des Strafunwürdigen nahekommende Unrechtsgehalt der Tat, die sich auf das Verzehren einer nicht näher festgestellten, immerhin aber nicht ganz wertlosen Menge Fleisch beschränkt, gestattet vorliegend eine besonders weitgehende Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, StGB., zumal der Angeklagte durch seine Angaben nicht unwesentlich zur Klärung des Wohnungseinbruchsdiebstahles beigetragen hat (S. 89). Eine Freiheitsstrafe von fünf Tagen scheint danach prinzipiell angemessen.

Eine solche Freiheitsstrafe entspricht nach dem Umrechnungsschlüssel

des Paragraph 19, Absatz 3,, letzter Satz, StGB.

einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen.

Der Angeklagte, den keine Sorgepflichten treffen, hat eigenen Angaben zufolge als Schauspieler monatlich 12.000 S (S. 138) verdient. Bei einer solchen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und unter solchen persönlichen Verhältnissen erscheint die Bemessung des Tagessatzes mit 200 S angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war demzufolge mit fünf Tagen zu bestimmen.

Die Aussprüche über die Vorhaftanrechnung gemäß dem Paragraph 38, StGB. und die Verpflichtung zum Kostenersatz nach dem Paragraph 389, StPO. waren aus dem Ersturteil zu übernehmen.

Die das Rechtsmittelverfahren betreffende Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E02280

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:0130OS00107.79.1005.000

Dokumentnummer

JJT_19791005_OGH0002_0130OS00107_7900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0090396 Rechtssatz 15.03.1977Strafrecht
Die unter Anwendung des § 37 StGB verhängte Geldstrafe ist originär und unmittelbar auf den Strafzweck zu bemessen und resultiert nicht aus der Umwandlung einer - allenfalls durch Anwendung von § 41 StGB (der somit formell nicht heranzuziehen ist) herabgese …
RS0091169 Rechtssatz 05.10.1979Strafrecht
Zweistufige Strafbemessung, indem vorerst (unter Berücksichtigung des § 41 StGB) die entsprechende Freiheitsstrafe ermittelt wird und dann durch deren Verdopplung (= Umrechnungsschlüssel des § 19 Abs 3 StGB) die Zahl der Tagessätze errechnet werden.
RS0091257 Rechtssatz 19.02.1976Strafrecht
Die Zahl der Tagessätze ergibt sich aus der Höhe der Freiheitsstrafe, die - ohne Berücksichtigung des § 37 StGB - als schuldangemessen zu verhängen gewesen wäre, wobei das Verhältnis sechs Monate Freiheitsstrafe = dreihundertsechzig Tagessätze zu berücksich …
RS0091264 Rechtssatz 19.12.1975Strafrecht
Bei Umwandlung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe zunächst in den Entscheidungsgründen Anführung der den Umständen nach angemessenen Freiheitsstrafe und sodann auf deren Basis Festsetzung der Anzahl der Tagessätze.
RS0093346 Rechtssatz 05.10.1979Strafrecht
Keine unrechtmäßige Bereicherung desjenigen, der einen Anspruch auf die durch die Tat bewirkte Vermehrung seines faktischen Vermögens hat. Ein Täter, der eine Sache oder einen Erlös als Bezahlung einer ihm zustehenden Forderung an sich bringt, ist nicht unr …
RS0093496 Rechtssatz 08.07.1975Strafrecht
Unrechtmäßig bereichert ist, wer keine Anspruch auf die infolge der Tat bewirkte Vermehrung seines Vermögens hat.
RS0095409 Rechtssatz 09.12.1976Strafrecht
Die Kenntnis irgendwelcher näherer Umstände des Hergangs der Vortat, von der die Sache herrührt, ist bei der Hehlerei nicht erforderlich.
RS0095609 Rechtssatz 14.02.1978Strafrecht
Die Zurechnung des strafsatzbestimmenden Wertes der verhehlten Sachen setzt auf der inneren Tatseite voraus, daß der Wert vom Tätervorsatz umfaßt ist; bedingter Vorsatz genügt.
RS0095652 Rechtssatz 07.01.1976Strafrecht
Dem Hehler müssen jene tatsächlichen Umstände bekannt sein, die für die gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat eines anderen eine Strafdrohung von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe begründen, nicht aber die in Betracht kommenden juristischen Qualifik …