Das Urteil wird vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z. 1 und 5 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.Das Urteil wird vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins und 5 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten.
Die Urschrift des angefochtenen Urteils ist deutlich erkennbar (nicht von Mag. Ernest M***, sondern) von Dr. Doris T*** als Vorsitzender unterschrieben worden (S. 132), was der Vorschrift des § 270 Abs 1 StPO. entspricht. Ein allfälliger Fehler in einer dem Rechtsmittelwerber zugestellten Abschrift der Urschrift, einer "Urteilsausfertigung" (siehe Foregger-Serini, MKK.3 Anm. II zu § 269 StPO., Anm. I zu § 270 StPO.; ferner sehr instruktiv SSt. 5/58) ist für das Nichtigkeitsverfahren irrelevant. Soviel zur Rüge nach Z. 1.Die Urschrift des angefochtenen Urteils ist deutlich erkennbar (nicht von Mag. Ernest M***, sondern) von Dr. Doris T*** als Vorsitzender unterschrieben worden (S. 132), was der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz eins, StPO. entspricht. Ein allfälliger Fehler in einer dem Rechtsmittelwerber zugestellten Abschrift der Urschrift, einer "Urteilsausfertigung" (siehe Foregger-Serini, MKK.3 Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 269, StPO., Anmerkung römisch eins zu Paragraph 270, StPO.; ferner sehr instruktiv SSt. 5/58) ist für das Nichtigkeitsverfahren irrelevant. Soviel zur Rüge nach Ziffer eins,
Die Mängelrüge (Z. 5) wendet sich gegen den Schuldspruch wegen des vollendeten Diebstahls (II). Darnach war der Lokalpächter K*** gerade beim Umdrehen einer Gemüsetorte, was bei diesem überaus heiklen Kochgut äußerste Konzentration erforderte, als sich der Angeklagte näherte, mit K*** unterhielt, diesem unbemerkt eine Kellnerbrieftasche mit 28.000 S aus der Hosentasche zog und damit das Lokal verließ. Obwohl K*** schon kurz danach das Fehlen der Brieftasche bemerkte, blieb eine sofortige Verfolgung des Diebs, der sich rasch entfernt hatte, erfolglos.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet sich gegen den Schuldspruch wegen des vollendeten Diebstahls (römisch zwei). Darnach war der Lokalpächter K*** gerade beim Umdrehen einer Gemüsetorte, was bei diesem überaus heiklen Kochgut äußerste Konzentration erforderte, als sich der Angeklagte näherte, mit K*** unterhielt, diesem unbemerkt eine Kellnerbrieftasche mit 28.000 S aus der Hosentasche zog und damit das Lokal verließ. Obwohl K*** schon kurz danach das Fehlen der Brieftasche bemerkte, blieb eine sofortige Verfolgung des Diebs, der sich rasch entfernt hatte, erfolglos.
Die Konstatierung, daß K*** den Diebstahl selbst nicht wahrnahm und dessen den Schuldspruch (auch) stützende Vermutung, daß es der Angeklagte war, der die Tat verübt hatte, sind miteinander durchaus vereinbar, weil das Gericht im Hinblick auf die Gegebenheiten, insbesondere den zeitlich engen Konnex zwischen Tat und Entdeckung, ein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis des Angeklagten annahm (S. 130). Worin hier eine Undeutlichkeit liegen soll, bleibt unerfindlich.
Mit dem Vorwurf einer unzureichenden Begründung werden die Urteilsargumente dafür, daß K*** die Tatverübung selbst nicht bemerkt haben mußte (S. 130, 131), in Zweifel gezogen und die Glaubwürdigkeit des Zeugen K*** schlechtin in Frage gestellt, was aber auf eine unzulässige Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinausläuft.
Als unvollständig bekämpft der Nichtigkeitswerber schließlich den Ausspruch, daß die Kellnerbrieftasche eine Barschaft von 28.000 S enthalten hat. Es ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, daß im Verlauf des Verfahrens verschiedene Beträge genannten worden waren (S. 96, 98, 121), doch hat der Bestohlene in der Hauptverhandlung über genaue Befragung dargelegt, daß er damals die gesammelten Losungen eines längeren Zeitraums von daheim ins Lokal genommen hatte, um sie in die Bank zu bringen, wozu er jedoch nicht gekommen sei. Eine Nachprüfung anhand der Buchhaltung hätte bestätigt, daß sich in der Brieftasche eine Barschaft von etwa 28.000 S befand (S. 121, 122). Auch hier gründete das Gericht die Feststellung des Inhalts der Brieftasche letztlich auf die "große Glaubwürdigkeit" des Bestohlenen (S. 131), sodaß alle Einwände der Beschwerde diesbezüglich abermals unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung bekämpfen.
Die - ebenfalls in diese Richtung zielende - handschriftliche Eingabe des Nichtigkeitswerbers ON. 36 konnte keine Beachtung finden, weil die Strafprozeßordnung nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt (§§ 285 Abs 1 StPO.) und dieses Rechtsmittel vom Verteidiger ausgeführt worden ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO.). Über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO.).Die - ebenfalls in diese Richtung zielende - handschriftliche Eingabe des Nichtigkeitswerbers ON. 36 konnte keine Beachtung finden, weil die Strafprozeßordnung nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde kennt (Paragraphen 285, Absatz eins, StPO.) und dieses Rechtsmittel vom Verteidiger ausgeführt worden ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO.). Über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO.).