Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.
Als Verfahrensmangel (Z 4) macht der Beschwerdeführer die Abweisung seines Beweisantrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheines am Tatort geltend, wodurch erwiesen werden sollte, daß der Vorfall sich nicht so zugetragen haben kann, wie ihn die Zeugin E***** schildert, weil es gar nicht möglich war, daß sie ihn mit erhobenem Beil vor dem Fenster oder auf dem Fensterbrett stehend gesehen hat und daher die Verantwortung des Angeklagten durch die Angaben der Zeugin nicht zu widerlegen sind (S 124 f).Als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) macht der Beschwerdeführer die Abweisung seines Beweisantrages auf Durchführung eines Lokalaugenscheines am Tatort geltend, wodurch erwiesen werden sollte, daß der Vorfall sich nicht so zugetragen haben kann, wie ihn die Zeugin E***** schildert, weil es gar nicht möglich war, daß sie ihn mit erhobenem Beil vor dem Fenster oder auf dem Fensterbrett stehend gesehen hat und daher die Verantwortung des Angeklagten durch die Angaben der Zeugin nicht zu widerlegen sind (S 124 f).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ergibt sich aus dem ersten Lichtbild in Beilage 6 zur Anzeige (S 51), das die Situation am Tatort (vor den Küchenfenstern des Cafe "M*****") sehr anschaulich zeigt, mit aller Deutlichkeit, daß aus dem Inneren des Hauses eine auf dem balkonartigen Podest vor den Fenstern stehende oder hockende Person, die mit hocherhobenen Armen ein Handbeil hält, ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Schon aus diesem Grunde war der begehrte Ortsaugenschein überflüssig, wozu noch kommt, daß die genaue damalige Position des Angeklagten nicht mehr objektivierbar ist, diese nur auf Grund der - divergierenden - Angaben des Angeklagten und der Zeugin, also letztlich wieder nur durch beweiswürdigende Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser Personen rekonstruiert werden könnte. Die Angaben der Zeugin E*****, den Angeklagten vor den Fenstern mit hocherhobenem Beil gesehen zu haben, könnten daher mangels zu erwartender zusätzlicher (objektiver) Erkenntnisse durch einen Lokalaugenschein keineswegs widerlegt werden. Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden somit Verteidigungsrechte nicht geschmälert.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) vermag der Beschwerdeführer die behauptete Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht darzutun. Mit der Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter - dem Beschwerdevorbringen zuwider - ausführlich auseinandergestezt (US 6, 7), diese aber auf Grund der ihnen für glaubwürdig erschienenen Aussage der Zeugin Waltraud E***** für widerlegt erachtet (US 7). Der Beschwerdeführer versucht mit seinen Ausführungen lediglich, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung aufzuzeigen, daß auch andere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, und solcherart seiner Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gilt insbesondere auch für die von ihm angebotene, vom Erstgericht aber abgelehnte (US 7) Erklärung dafür, daß er - anders als in der Hauptverhandlung - vor der Gendarmerie seine Anwesenheit am Tatort überhaupt in Abrede stellte, was der Schöffensenat ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung als Indiz gegen ihn gewertet hat.Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer die behauptete Unvollständigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen nicht darzutun. Mit der Verantwortung des Angeklagten haben sich die Tatrichter - dem Beschwerdevorbringen zuwider - ausführlich auseinandergestezt (US 6, 7), diese aber auf Grund der ihnen für glaubwürdig erschienenen Aussage der Zeugin Waltraud E***** für widerlegt erachtet (US 7). Der Beschwerdeführer versucht mit seinen Ausführungen lediglich, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung aufzuzeigen, daß auch andere Schlußfolgerungen möglich gewesen wären, und solcherart seiner Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Dies gilt insbesondere auch für die von ihm angebotene, vom Erstgericht aber abgelehnte (US 7) Erklärung dafür, daß er - anders als in der Hauptverhandlung - vor der Gendarmerie seine Anwesenheit am Tatort überhaupt in Abrede stellte, was der Schöffensenat ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung als Indiz gegen ihn gewertet hat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.