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Entscheidung 13 Os 107/98×

Entscheidung 13 Os 107/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os107/98

Entscheidungsdatum

19.08.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Ebner, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich B***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.Mai 1998, GZ 4 a römisch fünf r 127/98-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Heinrich B***** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien von Ende 1994 bis 6.Jänner 1998 seine am 17. Oktober 1988 geborene unmündige Stieftochter Ivana K***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er sie wiederholt, zuletzt am 6.Jänner 1998, am Geschlechtsteil angriff und diese veranlaßte, auch ihn am Glied anzugreifen und dort masturbatorische Handlungen vorzunehmen.

Die Tatsachenrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO) des Angeklagten ist unbegründet.

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen davon, daß auch ein Betasten des Geschlechtsteils über der Kleidung dem Schuldspruch nicht entgegensteht und damit keine entscheidende Tatsache betrifft (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 207, RN 6), hat die Unmündige anläßlich der gerichtlichen Vernehmung im Beisein des Sachverständigen (ON 27) ihre Angaben vor der Polizei (wonach sie stets bekleidet gewesen sei) als unvollständig und ihre gerichtlichen Angaben als richtig bezeichnet (siehe ON 27).

Eine allfällige Divergenz in der Aussage der Kindesmutter über einen Vorfall vom 7.Jänner 1998 kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die Tatzeit ausdrücklich einen Tag vorher endet.

Zufolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285, d StPO) hat das Oberlandesgericht Wien über die Berufungen zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E51231 13D01078

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00107.98.0819.000

Dokumentnummer

JJT_19980819_OGH0002_0130OS00107_9800000_000