Ob die Vernehmung deren Tochter durchführbar gewesen wäre oder nicht, kann schon deshalb dahinstehen, weil die angebliche (jedoch nie realisierte) Bereitschaft von Isabella de B*****, der Länderbank ein Pfandrecht an den ihr verabredungswidrig geschenkten, zum Gegenstand von (nicht verbücherten) Pfandbestellungsurkunden gewordenen Liegenschaften einzuräumen (Bd V, S 101), angesichts der vom Erstgericht angenommenen Unkenntnis der Schenkung auf Seiten der Bank weder in Anspruch genommen noch der Darlehenszuzählung zu Grunde gelegt werden konnte.Ob die Vernehmung deren Tochter durchführbar gewesen wäre oder nicht, kann schon deshalb dahinstehen, weil die angebliche (jedoch nie realisierte) Bereitschaft von Isabella de B*****, der Länderbank ein Pfandrecht an den ihr verabredungswidrig geschenkten, zum Gegenstand von (nicht verbücherten) Pfandbestellungsurkunden gewordenen Liegenschaften einzuräumen (Bd römisch fünf, S 101), angesichts der vom Erstgericht angenommenen Unkenntnis der Schenkung auf Seiten der Bank weder in Anspruch genommen noch der Darlehenszuzählung zu Grunde gelegt werden konnte.
Weshalb durch die Abhörung des ehemaligen Länderbankangestellten P***** sowie die ergänzende Befragung des Dkfm. F***** und die Beischaffung des Kreditaktes die - für die Lösung des Straffalles gleichermaßen unerhebliche - Tatsache erweislich sein könnte, daß "die Länderbank" in Kenntnis dieser Schenkung "den Kredit genauso gewährt hätte", wurde bei der Antragstellung nicht behauptet. Im übrigen wäre es den Angeklagten freigestanden, dem auf Seiten der Bank mit den Darlehenszuzählungen befaßten Zeugen Dkfm. F***** - der über eine solche Kenntnis keineswegs etwas aussagte (s Bd V, S 81f) - die nunmehr relevierte Frage zu stellen.Weshalb durch die Abhörung des ehemaligen Länderbankangestellten P***** sowie die ergänzende Befragung des Dkfm. F***** und die Beischaffung des Kreditaktes die - für die Lösung des Straffalles gleichermaßen unerhebliche - Tatsache erweislich sein könnte, daß "die Länderbank" in Kenntnis dieser Schenkung "den Kredit genauso gewährt hätte", wurde bei der Antragstellung nicht behauptet. Im übrigen wäre es den Angeklagten freigestanden, dem auf Seiten der Bank mit den Darlehenszuzählungen befaßten Zeugen Dkfm. F***** - der über eine solche Kenntnis keineswegs etwas aussagte (s Bd römisch fünf, S 81f) - die nunmehr relevierte Frage zu stellen.
Die aus dem (ungerügten) Protokoll über die Hauptverhandlung nicht ersichtliche Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden (§ 249 StPO) aber ist ohne Befassung des Schöffengerichtes von vornherein kein Gegenstand der Verfahrensrüge (Z 4).Die aus dem (ungerügten) Protokoll über die Hauptverhandlung nicht ersichtliche Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden (Paragraph 249, StPO) aber ist ohne Befassung des Schöffengerichtes von vornherein kein Gegenstand der Verfahrensrüge (Ziffer 4,).
Welche Relevanz für die Lösung der - von nachträglicher Schadensgutmachung unabhängigen - Schuldfrage dem (undeutlichen) Vorbringen, "daß die Länderbank sehr wohl Käufer für die Liegenschaft unbegründet abgelehnt hat" (Bd V, S 102), zukommen hätte sollen, wurde im Antrag auf Vernehmung von Zeugen zu diesem Thema nicht klargestellt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19). Eigentümer der Liegenschaft war die genannte Bank nicht.Welche Relevanz für die Lösung der - von nachträglicher Schadensgutmachung unabhängigen - Schuldfrage dem (undeutlichen) Vorbringen, "daß die Länderbank sehr wohl Käufer für die Liegenschaft unbegründet abgelehnt hat" (Bd römisch fünf, S 102), zukommen hätte sollen, wurde im Antrag auf Vernehmung von Zeugen zu diesem Thema nicht klargestellt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). Eigentümer der Liegenschaft war die genannte Bank nicht.
Neues Rechtsmittelvorbringen jedoch ist unbeachtlich (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).Neues Rechtsmittelvorbringen jedoch ist unbeachtlich vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Die Mängelrüge (Z 5), welche der Feststellung des Schöffengerichtes, wonach die Bankangestellten (gerade nicht durch die Errichtung von Pfandbestellungurkunden, vielmehr) durch Vortäuschen von Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu der schädigenden Hingabe der Darlehensvaluta unter vorläufigem Verzicht auf die hypothekarische Sicherstellung (vgl US 5, 7 und 9 iVm Bd I, S 13, 27 und 85) veranlaßt wurden, zu Unrecht einen "inneren Widerspruch" unterstellt, bekämpft mit dem "Vorwurf der Täuschung über die Beschaffenheit der Sicherheiten" ein in Wahrheit gar nicht ergangenes Urteil. Die - auch aus Z 5a problematisierte - schenkungsweise Weitergabe von zum Gegenstand nicht verbücherter Pfandbestellungsurkunden gewordener Liegenschaften trägt demnach zur Schuldfrage nichts bei.Die Mängelrüge (Ziffer 5,), welche der Feststellung des Schöffengerichtes, wonach die Bankangestellten (gerade nicht durch die Errichtung von Pfandbestellungurkunden, vielmehr) durch Vortäuschen von Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu der schädigenden Hingabe der Darlehensvaluta unter vorläufigem Verzicht auf die hypothekarische Sicherstellung vergleiche US 5, 7 und 9 in Verbindung mit Bd römisch eins, S 13, 27 und 85) veranlaßt wurden, zu Unrecht einen "inneren Widerspruch" unterstellt, bekämpft mit dem "Vorwurf der Täuschung über die Beschaffenheit der Sicherheiten" ein in Wahrheit gar nicht ergangenes Urteil. Die - auch aus Ziffer 5 a, problematisierte - schenkungsweise Weitergabe von zum Gegenstand nicht verbücherter Pfandbestellungsurkunden gewordener Liegenschaften trägt demnach zur Schuldfrage nichts bei.
Zudem spricht die Beschwerde mit der genauen Schadenshöhe keine entscheidende Tatsache an (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26, s auch § 99 StPO) und behauptet bloß eine Verschiebung, nicht aber fehlende Rückzahlungsfälligkeit (vgl Leukauf Steininger Komm3 § 146 RN 44 f). Sie übergeht, daß "konkreten Vereinbarungen über die Rückzahlung" beim hier fehlenden Rückzahlungswillen keine Bedeutung zukommt, übersieht, daß logisch und empirisch einwandfreie - zudem nicht allein aus dem Einbehalten des Kaufpreises der an Anton U***** veräußerten Liegenschaften abgeleitete - Begründung des Schädigungswillens der Anfechtung aus Z 5 entrückt ist und läßt mit dem Argument ausreichender Besicherung den durch die Täuschung der Bankangestellten bewirkten Verzicht auf die grundbücherliche Durchführung außer acht.Zudem spricht die Beschwerde mit der genauen Schadenshöhe keine entscheidende Tatsache an vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26, s auch Paragraph 99, StPO) und behauptet bloß eine Verschiebung, nicht aber fehlende Rückzahlungsfälligkeit vergleiche Leukauf Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 44 f). Sie übergeht, daß "konkreten Vereinbarungen über die Rückzahlung" beim hier fehlenden Rückzahlungswillen keine Bedeutung zukommt, übersieht, daß logisch und empirisch einwandfreie - zudem nicht allein aus dem Einbehalten des Kaufpreises der an Anton U***** veräußerten Liegenschaften abgeleitete - Begründung des Schädigungswillens der Anfechtung aus Ziffer 5, entrückt ist und läßt mit dem Argument ausreichender Besicherung den durch die Täuschung der Bankangestellten bewirkten Verzicht auf die grundbücherliche Durchführung außer acht.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die von den Tatrichtern angenommene Ursächlichkeit der Täuschung über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit für die Selbstschädigung der Bank übergeht, gelangt sie ebensowenig zu gesetzeskonformer Darstellung wie die Subsumtionsrüge (Z 10), welche mit der Behauptung fehlender Feststellungen zu Vollendung und Qualifikation des Betruges die konstatierte Hingabe der Darlehensvaluta in der Höhe von insgesamt 22,700.000 S ohne hypothekarische Sicherstellung negiert.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die von den Tatrichtern angenommene Ursächlichkeit der Täuschung über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit für die Selbstschädigung der Bank übergeht, gelangt sie ebensowenig zu gesetzeskonformer Darstellung wie die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche mit der Behauptung fehlender Feststellungen zu Vollendung und Qualifikation des Betruges die konstatierte Hingabe der Darlehensvaluta in der Höhe von insgesamt 22,700.000 S ohne hypothekarische Sicherstellung negiert.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.