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Entscheidung 13 Os 107/99×

Entscheidung 13 Os 107/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os107/99

Entscheidungsdatum

20.10.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Habl, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wörgötter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Franz und Tatjana K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. Mai 1999, GZ 12e römisch fünf r 6672/98-73, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Eheleute Dr. Franz und Tatjana K***** des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der damaligen Österreichischen Länderbank AG durch Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zur Gewährung von Darlehen verleitet, welche die Bank um 22,700.000 S (an Kapital und weitere 2,300.000 S an Nebengebühren) schädigten, und zwar

1) am 18. Jänner 1991 in der Höhe von 14,000.000 S,

2) am 16. September 1991 in der Höhe von 2,700.000 S und

3) am 1. April 1992 in der Höhe von 6,000.000 S.

Die gemeinsam aus Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Ob die Vernehmung deren Tochter durchführbar gewesen wäre oder nicht, kann schon deshalb dahinstehen, weil die angebliche (jedoch nie realisierte) Bereitschaft von Isabella de B*****, der Länderbank ein Pfandrecht an den ihr verabredungswidrig geschenkten, zum Gegenstand von (nicht verbücherten) Pfandbestellungsurkunden gewordenen Liegenschaften einzuräumen (Bd römisch fünf, S 101), angesichts der vom Erstgericht angenommenen Unkenntnis der Schenkung auf Seiten der Bank weder in Anspruch genommen noch der Darlehenszuzählung zu Grunde gelegt werden konnte.

Weshalb durch die Abhörung des ehemaligen Länderbankangestellten P***** sowie die ergänzende Befragung des Dkfm. F***** und die Beischaffung des Kreditaktes die - für die Lösung des Straffalles gleichermaßen unerhebliche - Tatsache erweislich sein könnte, daß "die Länderbank" in Kenntnis dieser Schenkung "den Kredit genauso gewährt hätte", wurde bei der Antragstellung nicht behauptet. Im übrigen wäre es den Angeklagten freigestanden, dem auf Seiten der Bank mit den Darlehenszuzählungen befaßten Zeugen Dkfm. F***** - der über eine solche Kenntnis keineswegs etwas aussagte (s Bd römisch fünf, S 81f) - die nunmehr relevierte Frage zu stellen.

Die aus dem (ungerügten) Protokoll über die Hauptverhandlung nicht ersichtliche Zurückweisung von Fragen durch den Vorsitzenden (Paragraph 249, StPO) aber ist ohne Befassung des Schöffengerichtes von vornherein kein Gegenstand der Verfahrensrüge (Ziffer 4,).

Welche Relevanz für die Lösung der - von nachträglicher Schadensgutmachung unabhängigen - Schuldfrage dem (undeutlichen) Vorbringen, "daß die Länderbank sehr wohl Käufer für die Liegenschaft unbegründet abgelehnt hat" (Bd römisch fünf, S 102), zukommen hätte sollen, wurde im Antrag auf Vernehmung von Zeugen zu diesem Thema nicht klargestellt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19). Eigentümer der Liegenschaft war die genannte Bank nicht.

Neues Rechtsmittelvorbringen jedoch ist unbeachtlich vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,), welche der Feststellung des Schöffengerichtes, wonach die Bankangestellten (gerade nicht durch die Errichtung von Pfandbestellungurkunden, vielmehr) durch Vortäuschen von Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu der schädigenden Hingabe der Darlehensvaluta unter vorläufigem Verzicht auf die hypothekarische Sicherstellung vergleiche US 5, 7 und 9 in Verbindung mit Bd römisch eins, S 13, 27 und 85) veranlaßt wurden, zu Unrecht einen "inneren Widerspruch" unterstellt, bekämpft mit dem "Vorwurf der Täuschung über die Beschaffenheit der Sicherheiten" ein in Wahrheit gar nicht ergangenes Urteil. Die - auch aus Ziffer 5 a, problematisierte - schenkungsweise Weitergabe von zum Gegenstand nicht verbücherter Pfandbestellungsurkunden gewordener Liegenschaften trägt demnach zur Schuldfrage nichts bei.

Zudem spricht die Beschwerde mit der genauen Schadenshöhe keine entscheidende Tatsache an vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26, s auch Paragraph 99, StPO) und behauptet bloß eine Verschiebung, nicht aber fehlende Rückzahlungsfälligkeit vergleiche Leukauf Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 44 f). Sie übergeht, daß "konkreten Vereinbarungen über die Rückzahlung" beim hier fehlenden Rückzahlungswillen keine Bedeutung zukommt, übersieht, daß logisch und empirisch einwandfreie - zudem nicht allein aus dem Einbehalten des Kaufpreises der an Anton U***** veräußerten Liegenschaften abgeleitete - Begründung des Schädigungswillens der Anfechtung aus Ziffer 5, entrückt ist und läßt mit dem Argument ausreichender Besicherung den durch die Täuschung der Bankangestellten bewirkten Verzicht auf die grundbücherliche Durchführung außer acht.

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die von den Tatrichtern angenommene Ursächlichkeit der Täuschung über Zahlungsfähigkeit und -willigkeit für die Selbstschädigung der Bank übergeht, gelangt sie ebensowenig zu gesetzeskonformer Darstellung wie die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), welche mit der Behauptung fehlender Feststellungen zu Vollendung und Qualifikation des Betruges die konstatierte Hingabe der Darlehensvaluta in der Höhe von insgesamt 22,700.000 S ohne hypothekarische Sicherstellung negiert.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E55704 13D01079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00107.99.1020.000

Dokumentnummer

JJT_19991020_OGH0002_0130OS00107_9900000_000