Entscheidung 13 Os 108/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.09.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter A***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. Jänner 2001, GZ 14 EVr 1022/00-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Walter A***** und seines Verteidigers zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter A***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. Jänner 2001, GZ 14 EVr 1022/00-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Walter A***** und seines Verteidigers zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 18. Jänner 2001, GZ 14 EVr 1022/00-8, verletzt durch die bedingte Nachsicht von weniger als zwei Dritteln der urteilsmäßig verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten das Gesetz in der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch der teilweisen bedingten Strafnachsicht aufgehoben und in diesem Umfang gemäß § 292 StPO in der Sache selbst erkannt:Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 18. Jänner 2001, GZ 14 EVr 1022/00-8, verletzt durch die bedingte Nachsicht von weniger als zwei Dritteln der urteilsmäßig verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch der teilweisen bedingten Strafnachsicht aufgehoben und in diesem Umfang gemäß Paragraph 292, StPO in der Sache selbst erkannt:
Von der über Walter Johann A***** verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von neun Monaten und zehn Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe beträgt somit vier Monate und zwanzig Tage.Von der über Walter Johann A***** verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von neun Monaten und zehn Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe beträgt somit vier Monate und zwanzig Tage.
Text
Gründe:
Mit dem gemäß § 458 Abs 3, 488 Z 7 StPO in gekürzter Form ausgefertigten, rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 18. Jänner 2001, GZ 14 EVr 1022/00-8, wurde Walter Johann A***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe hat der Verurteilte bisher nicht verbüßt.Mit dem gemäß Paragraph 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO in gekürzter Form ausgefertigten, rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 18. Jänner 2001, GZ 14 EVr 1022/00-8, wurde Walter Johann A***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Strafteil von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe hat der Verurteilte bisher nicht verbüßt.
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokuratur in der von ihm gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht in Einklang.Wie der Generalprokuratur in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Nach der Bestimmung des § 43a Abs 3 StGB muss der nicht bedingt nachgesehene Strafteil mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.Nach der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB muss der nicht bedingt nachgesehene Strafteil mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.
Bei der hier verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten hätte der nicht bedingt nachgesehene Strafteil daher 4 Monate und 20 Tage nicht übersteigen dürfen. Mit dem vorliegenden Sanktionsausspruch hat das Landesgericht Wels somit seine Strafbefugnis überschritten. Das gegenständliche Urteil ist daher zum Nachteil des Verurteilten Johann A***** mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO behaftet.Bei der hier verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten hätte der nicht bedingt nachgesehene Strafteil daher 4 Monate und 20 Tage nicht übersteigen dürfen. Mit dem vorliegenden Sanktionsausspruch hat das Landesgericht Wels somit seine Strafbefugnis überschritten. Das gegenständliche Urteil ist daher zum Nachteil des Verurteilten Johann A***** mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet.
Es war daher im Ausspruch der teilweisen bedingten Strafnachsicht aufzuheben und in diesem Umfange in der Sache selbst eine dem Gesetz entsprechende Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe vorzunehmen.
Anmerkung
E67144
13Os108.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00108.02.0925.000
Dokumentnummer
JJT_20020925_OGH0002_0130OS00108_0200000_000