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Entscheidung 13 Os 108/02×

Entscheidung 13 Os 108/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os108/02

Entscheidungsdatum

25.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Teffer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter A***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. Jänner 2001, GZ 14 EVr 1022/00-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Walter A***** und seines Verteidigers zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 18. Jänner 2001, GZ 14 EVr 1022/00-8, verletzt durch die bedingte Nachsicht von weniger als zwei Dritteln der urteilsmäßig verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB. Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch der teilweisen bedingten Strafnachsicht aufgehoben und in diesem Umfang gemäß Paragraph 292, StPO in der Sache selbst erkannt:

Von der über Walter Johann A***** verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wird gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Teil von neun Monaten und zehn Tagen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe beträgt somit vier Monate und zwanzig Tage.

Text

Gründe:

Mit dem gemäß Paragraph 458, Absatz 3, 488, Ziffer 7, StPO in gekürzter Form ausgefertigten, rechtskräftigen Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Wels vom 18. Jänner 2001, GZ 14 EVr 1022/00-8, wurde Walter Johann A***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt, wobei gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB ein Strafteil von 9 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Den unbedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe hat der Verurteilte bisher nicht verbüßt.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokuratur in der von ihm gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Nach der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB muss der nicht bedingt nachgesehene Strafteil mindestens einen Monat und darf nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen.

Bei der hier verhängten Freiheitsstrafe von 14 Monaten hätte der nicht bedingt nachgesehene Strafteil daher 4 Monate und 20 Tage nicht übersteigen dürfen. Mit dem vorliegenden Sanktionsausspruch hat das Landesgericht Wels somit seine Strafbefugnis überschritten. Das gegenständliche Urteil ist daher zum Nachteil des Verurteilten Johann A***** mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet.

Es war daher im Ausspruch der teilweisen bedingten Strafnachsicht aufzuheben und in diesem Umfange in der Sache selbst eine dem Gesetz entsprechende Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe vorzunehmen.

Anmerkung

E67144 13Os108.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0130OS00108.02.0925.000

Dokumentnummer

JJT_20020925_OGH0002_0130OS00108_0200000_000