Entscheidung 13 Os 108/16f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jozsef Z***** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 15, 146, 148 erster Fall StGB, AZ 115 Hv 35/16h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. August 2016, AZ 22 Bs 188/16g (ON 47 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jozsef Z***** wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 146, 148 erster Fall StGB, AZ 115 Hv 35/16h des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 16. August 2016, AZ 22 Bs 188/16g (ON 47 der Hv-Akten), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung der Staatsanwaltschaft, nicht jedoch jener des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. April 2016 (ON 35) Folge und erhöhte die darin ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 30 Monate.
Die dagegen erhobene Berufung des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung gemäß § 489 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 479 StPO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist.Die dagegen erhobene Berufung des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Urteile der Oberlandesgerichte über eine an sie gelangte Berufung gemäß Paragraph 489, Absatz eins, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 479, StPO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0130OS00108.16F.1123.000
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017
Dokumentnummer
JJT_20161123_OGH0002_0130OS00108_16F0000_000