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Entscheidung 13 Os 108/20m×

Entscheidung 13 Os 108/20m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os108/20m (13Os109/20h)

Entscheidungsdatum

13.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen Peter P***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 51 Hv 30/20a des Landesgerichts Wiener Neustadt, über „Einsprüche“ des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2020, AZ 32 Bs 210/20x, 32 Bs 211/20v (ON 21 des HV-Aktes), sowie den zugleich ergangenen Beschluss dieses Gerichts als Beschwerdegericht nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Einsprüche“ werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit den angefochtenen Entscheidungen gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juli 2020 (ON 14) und dessen Beschwerde gegen den Beschluss dieses Gerichts vom selben Tag (ON 15), soweit damit die Bewährungshilfe angeordnet worden war (Paragraph 50, Absatz eins, StGB), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen gerichteten „Einsprüche“ des Verurteilten waren zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO, Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E130589

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00108.20M.0113.000

Im RIS seit

10.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20210113_OGH0002_0130OS00108_20M0000_000