Entscheidung 13 Os 108/20m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
13Os108/20m (13Os109/20h)
Entscheidungsdatum
13.01.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen Peter P***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 51 Hv 30/20a des Landesgerichts Wiener Neustadt, über „Einsprüche“ des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2020, AZ 32 Bs 210/20x, 32 Bs 211/20v (ON 21 des HV-Aktes), sowie den zugleich ergangenen Beschluss dieses Gerichts als Beschwerdegericht nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. Pateisky in der Strafsache gegen Peter P***** wegen Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 51 Hv 30/20a des Landesgerichts Wiener Neustadt, über „Einsprüche“ des Genannten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. September 2020, AZ 32 Bs 210/20x, 32 Bs 211/20v (ON 21 des HV-Aktes), sowie den zugleich ergangenen Beschluss dieses Gerichts als Beschwerdegericht nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Einsprüche“ werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit den angefochtenen Entscheidungen gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juli 2020 (ON 14) und dessen Beschwerde gegen den Beschluss dieses Gerichts vom selben Tag (ON 15), soweit damit die Bewährungshilfe angeordnet worden war (§ 50 Abs 1 StGB), nicht Folge. [1] Mit den angefochtenen Entscheidungen gab das Oberlandesgericht Wien der Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juli 2020 (ON 14) und dessen Beschwerde gegen den Beschluss dieses Gerichts vom selben Tag (ON 15), soweit damit die Bewährungshilfe angeordnet worden war (Paragraph 50, Absatz eins, StGB), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichteten „Einsprüche“ des Verurteilten waren zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 489 Abs 1 zweiter Satz iVm § 479 StPO, § 89 Abs 6 StPO). [2] Die dagegen gerichteten „Einsprüche“ des Verurteilten waren zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 489, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 479, StPO, Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00108.20M.0113.000
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
JJT_20210113_OGH0002_0130OS00108_20M0000_000