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Entscheidung 13 Os 108/21p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os108/21p

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FOI Bayer in der Strafsache gegen ***** S***** wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht vom 21. Juni 2021, GZ 21 Hv 14/21y-66, sowie über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht und einer bedingten Nachsicht der Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, angefochtenen Urteil wurde ***** S***** mehrerer Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG schuldig erkannt, zu einer (teils bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

[2] Dagegen richtet sich die nominell auf „§ 281 Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 2, StPO“, der Sache nach auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Vorwurf der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz 2, StPO trifft nicht zu.

[4] Nach der Aktenlage wurde die Anklageschrift (ON 48) gesetzeskonform allen relevanten Personen, nämlich dem Angeklagten und seiner (damaligen) Verteidigerin (Paragraph 213, Absatz 3, StPO) sowie dem Erwachsenenvertreter des Angeklagten (Paragraph 431, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 440, StPO) zugestellt (ON 1 S 19). Nach Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (Paragraph 213, Absatz 4, StPO) wurde die Hauptverhandlung für den 21. Juni 2021 anberaumt (ON 1 S 21 f). Durch die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an den Verteidiger am 14. Mai 2021 begann die Frist des Paragraph 221, Absatz 2, StPO – mit Blick auf die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift und die schon zuvor erfolgte Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung (einschließlich Veranlassung seiner Vorführung aus der Justizanstalt Linz) – ungehindert zu laufen.

[5] Der Umstand, dass dem Angeklagten mit Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 8. Juni 2021 ein anderer Erwachsenenvertreter bestellt wurde (ON 63 S 5 f), vermag die (am 11. Mai 2021 festgestellte) Rechtswirksamkeit der Anklageschrift und demzufolge auch den Lauf der Frist des Paragraph 221, Absatz 2, StPO nicht zu tangieren.

[6]           Die Behauptung, diese Vorbereitungsfrist wäre auch dem neu bestellten Erwachsenenvertreter zugestanden (und hätte ihm gegenüber mangels Zustellung der Anklageschrift an ihn nicht zu laufen begonnen), entfernt sich vom Gesetz.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[8] Über die Berufungen und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 344, 285 i, StPO, Paragraph 498, Absatz 3, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E133373

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00108.21P.1214.000

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Dokumentnummer

JJT_20211214_OGH0002_0130OS00108_21P0000_000