[3] Der Vorwurf der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 2 StPO trifft nicht zu. [3] Der Vorwurf der Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz 2, StPO trifft nicht zu.
[4] Nach der Aktenlage wurde die Anklageschrift (ON 48) gesetzeskonform allen relevanten Personen, nämlich dem Angeklagten und seiner (damaligen) Verteidigerin (§ 213 Abs 3 StPO) sowie dem Erwachsenenvertreter des Angeklagten (§ 431 Abs 1 erster Satz und Abs 2 erster Satz StPO iVm § 440 StPO) zugestellt (ON 1 S 19). Nach Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (§ 213 Abs 4 StPO) wurde die Hauptverhandlung für den 21. Juni 2021 anberaumt (ON 1 S 21 f). Durch die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an den Verteidiger am 14. Mai 2021 begann die Frist des § 221 Abs 2 StPO – mit Blick auf die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift und die schon zuvor erfolgte Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung (einschließlich Veranlassung seiner Vorführung aus der Justizanstalt Linz) – ungehindert zu laufen. [4] Nach der Aktenlage wurde die Anklageschrift (ON 48) gesetzeskonform allen relevanten Personen, nämlich dem Angeklagten und seiner (damaligen) Verteidigerin (Paragraph 213, Absatz 3, StPO) sowie dem Erwachsenenvertreter des Angeklagten (Paragraph 431, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, erster Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 440, StPO) zugestellt (ON 1 S 19). Nach Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift (Paragraph 213, Absatz 4, StPO) wurde die Hauptverhandlung für den 21. Juni 2021 anberaumt (ON 1 S 21 f). Durch die Zustellung der Ladung zur Hauptverhandlung an den Verteidiger am 14. Mai 2021 begann die Frist des Paragraph 221, Absatz 2, StPO – mit Blick auf die Rechtswirksamkeit der Anklageschrift und die schon zuvor erfolgte Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung (einschließlich Veranlassung seiner Vorführung aus der Justizanstalt Linz) – ungehindert zu laufen.
[5] Der Umstand, dass dem Angeklagten mit Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 8. Juni 2021 ein anderer Erwachsenenvertreter bestellt wurde (ON 63 S 5 f), vermag die (am 11. Mai 2021 festgestellte) Rechtswirksamkeit der Anklageschrift und demzufolge auch den Lauf der Frist des § 221 Abs 2 StPO nicht zu tangieren. [5] Der Umstand, dass dem Angeklagten mit Beschluss des Bezirksgerichts Perg vom 8. Juni 2021 ein anderer Erwachsenenvertreter bestellt wurde (ON 63 S 5 f), vermag die (am 11. Mai 2021 festgestellte) Rechtswirksamkeit der Anklageschrift und demzufolge auch den Lauf der Frist des Paragraph 221, Absatz 2, StPO nicht zu tangieren.
[6] Die Behauptung, diese Vorbereitungsfrist wäre auch dem neu bestellten Erwachsenenvertreter zugestanden (und hätte ihm gegenüber mangels Zustellung der Anklageschrift an ihn nicht zu laufen begonnen), entfernt sich vom Gesetz.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[8] Über die Berufungen und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (§§ 344, 285i StPO, § 498 Abs 3 StPO). [8] Über die Berufungen und die Beschwerde hat das Oberlandesgericht zu entscheiden (Paragraphen 344, 285 i, StPO, Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.