Zu einer erfolgreichen Geltendmachung der bezeichneten Nichtigkeitsgründe fehlen dem Angeklagten A jedoch schon die prozessualen Voraussetzungen, da nicht er sich gegen die nunmehr bekämpfte Verlesung verwahrt und den relevierten Antrag gestellt hat, sondern der Angeklagte B.
Entgegen der in den weiteren Beschwerdeausführungen zu den Nichtigkeitsgründen nach dem § 345 Abs. 1 Z 6, 8 und 12 StPO vertretenen Rechtsansicht ist zur Verwirklichung des Tatbestands der erpresserischen Entführung nach dem § 102 StGB gemäß dem klaren Wortlaut dieser Strafbestimmung, die demzufolge ungeachtet ihrer überschrift nicht den Sonderfall einer Erpressung (§ 144 StGB) pönalisiert, ein Bereicherungsvorsatz des Täters nicht erforderlich (vgl. EvBl. 1978/82; Leukauf-Steininger, S. 517); eine Geiselnahme wird daher (bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen) auch dann von dem in Rede stehenden Straftatbestand erfaßt, wenn dabei die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, eine ihm zustehende geldwerte Leistung zu erlangen. Von einer unrichtigen Rechtsbelehrung oder von einer verfehlten Subsumtion der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tat kann folglich insoweit keine Rede sein; Gegenstand einer Zusatzfrage (§ 313, 316 StPO) aber hätte die Alternative, ob der Angeklagte A einen Rechtsanspruch auf die von Kurt D begehrten 1.800,-- S hatte oder nicht, von vornherein deshalb nicht sein können, weil bei einer Relevanz dieses Umstandes im Sinn der Beschwerdeauffassung darauf als Tatbestandsmerkmal schon in der Hauptfrage Bedacht zu nehmen gewesen wäre.Entgegen der in den weiteren Beschwerdeausführungen zu den Nichtigkeitsgründen nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 12 StPO vertretenen Rechtsansicht ist zur Verwirklichung des Tatbestands der erpresserischen Entführung nach dem Paragraph 102, StGB gemäß dem klaren Wortlaut dieser Strafbestimmung, die demzufolge ungeachtet ihrer überschrift nicht den Sonderfall einer Erpressung (Paragraph 144, StGB) pönalisiert, ein Bereicherungsvorsatz des Täters nicht erforderlich vergleiche EvBl. 1978/82; Leukauf-Steininger, S. 517); eine Geiselnahme wird daher (bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen) auch dann von dem in Rede stehenden Straftatbestand erfaßt, wenn dabei die Absicht des Täters darauf gerichtet ist, eine ihm zustehende geldwerte Leistung zu erlangen. Von einer unrichtigen Rechtsbelehrung oder von einer verfehlten Subsumtion der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Tat kann folglich insoweit keine Rede sein; Gegenstand einer Zusatzfrage (Paragraph 313, 316, StPO) aber hätte die Alternative, ob der Angeklagte A einen Rechtsanspruch auf die von Kurt D begehrten 1.800,-- S hatte oder nicht, von vornherein deshalb nicht sein können, weil bei einer Relevanz dieses Umstandes im Sinn der Beschwerdeauffassung darauf als Tatbestandsmerkmal schon in der Hauptfrage Bedacht zu nehmen gewesen wäre.
Daß als 'Entführen' gemäß dem § 102 StGB nur eine solche Ortsveränderung des Opfers in Betracht kommt, durch die es aus seinem bisherigen Lebenskreis gebracht wird, hat der Schwurgerichtshof durch die Erklärung, darunter sei das Verbringen des Opfers von einem Ort an einen anderen zu verstehen, wenn es dadurch dem überwiegenden Einfluß des Täters ausgesetzt werde, die Tat sei mit der Entrückung des Opfers aus dem bisherigen Bereich, in dem es sich befunden habe, vollendet, in der schriftlichen Rechtsbelehrung (Beilage ./D zu ON 132, S. 2) ohnedies unmißverständlich klargestellt; eine (Unrichtigkeit bewirkende) Ungenauigkeit liegt daher, dem Beschwerdevorbringen zuwider, auch insoweit nicht vor. Inwiefern der Schwurgerichtshof aber die - ausreichende und zutreffende - Rechtsbelehrung zur Zusatzfrage VII (Beilage ./D zu ON. 132, S. 6) ausführlicher hätte gestalten sollen, ist dem betreffenden Beschwerdeeinwand nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich den Wahrspruch der Geschwornen zur vorerwähnten Zusatzfrage mit darin keinen Niederschlag findenden Tatsachenbehauptungen bekämpft, bringt er den damit geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach dem § 345 Abs. 1 Z 12Daß als 'Entführen' gemäß dem Paragraph 102, StGB nur eine solche Ortsveränderung des Opfers in Betracht kommt, durch die es aus seinem bisherigen Lebenskreis gebracht wird, hat der Schwurgerichtshof durch die Erklärung, darunter sei das Verbringen des Opfers von einem Ort an einen anderen zu verstehen, wenn es dadurch dem überwiegenden Einfluß des Täters ausgesetzt werde, die Tat sei mit der Entrückung des Opfers aus dem bisherigen Bereich, in dem es sich befunden habe, vollendet, in der schriftlichen Rechtsbelehrung (Beilage ./D zu ON 132, S. 2) ohnedies unmißverständlich klargestellt; eine (Unrichtigkeit bewirkende) Ungenauigkeit liegt daher, dem Beschwerdevorbringen zuwider, auch insoweit nicht vor. Inwiefern der Schwurgerichtshof aber die - ausreichende und zutreffende - Rechtsbelehrung zur Zusatzfrage römisch sieben (Beilage ./D zu ON. 132, S. 6) ausführlicher hätte gestalten sollen, ist dem betreffenden Beschwerdeeinwand nicht zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer schließlich den Wahrspruch der Geschwornen zur vorerwähnten Zusatzfrage mit darin keinen Niederschlag findenden Tatsachenbehauptungen bekämpft, bringt er den damit geltendgemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12
StPO, dessen Vorliegen nur durch einen Vergleich des im Verdikt festgestellten Sachverhalts mit dem darauf anzuwendenden Gesetz nachgewiesen werden kann, nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, sodaß sich eine Erörterung der rechtlichen Relevanz dieses Vorbringens erübrigt.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war daher zu verwerfen. Auf den von ihm selbst verfaßten 'Nachtrag zur Rechtsmittelausfertigung' konnte nicht Bedacht genommen werden, weil im Gesetz nur eine einzige Beschwerdeausführung vorgesehen ist (§ 344, 285Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A war daher zu verwerfen. Auf den von ihm selbst verfaßten 'Nachtrag zur Rechtsmittelausfertigung' konnte nicht Bedacht genommen werden, weil im Gesetz nur eine einzige Beschwerdeausführung vorgesehen ist (Paragraph 344, 285
Abs. 1 StPO).Absatz eins, StPO).
II. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B.römisch zwei. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B.
Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem § 345 Abs. 1 Z 9 StPO rügt dieser Beschwerdeführer mit Recht eine Undeutlichkeit des ihn betreffenden Wahrspruchs zur Hauptfrage II. Tatsächlich läßt der einschränkende Zusatz bei der mit 5 : 3 Stimmen erfolgten Bejahung dieser Hauptfrage, wonach ein Teil der Geschwornen nicht davon überzeugt sei, daß Karl B die Liane C mit Messerbedrohung zum Verlassen der Wohnung und zum Einstieg ins Auto genötigt habe, nicht erkennen, ob die Mehrheit der Laienrichter die bezeichnete Schuldfrage ohne die in Rede stehende Beschränkung, die dem Erfordernis einer ausreichenden Individualisierung der Tat des genannten Angeklagten entgegenstünde (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Entscheidungen Nr. 27 ff zu § 312 StPO; SSt 41/38; Melnizky in JBl. 1973, 350), bejaht hat oder nicht. Der aufgezeigte Mangel, den der Schwurgerichtshof im Weg eines Moniturverfahrens hätte beseitigen müssen, macht die Aufhebung des Wahrspruchs und des darauf beruhenden Urteils in Ansehung des Angeklagten Karl B und insoweit die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung unumgänglich, ohne daß es erforderlich wäre, auf sein weiteres Beschwerdevorbringen einzugehen.Unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO rügt dieser Beschwerdeführer mit Recht eine Undeutlichkeit des ihn betreffenden Wahrspruchs zur Hauptfrage römisch zwei. Tatsächlich läßt der einschränkende Zusatz bei der mit 5 : 3 Stimmen erfolgten Bejahung dieser Hauptfrage, wonach ein Teil der Geschwornen nicht davon überzeugt sei, daß Karl B die Liane C mit Messerbedrohung zum Verlassen der Wohnung und zum Einstieg ins Auto genötigt habe, nicht erkennen, ob die Mehrheit der Laienrichter die bezeichnete Schuldfrage ohne die in Rede stehende Beschränkung, die dem Erfordernis einer ausreichenden Individualisierung der Tat des genannten Angeklagten entgegenstünde vergleiche Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Entscheidungen Nr. 27 ff zu Paragraph 312, StPO; SSt 41/38; Melnizky in JBl. 1973, 350), bejaht hat oder nicht. Der aufgezeigte Mangel, den der Schwurgerichtshof im Weg eines Moniturverfahrens hätte beseitigen müssen, macht die Aufhebung des Wahrspruchs und des darauf beruhenden Urteils in Ansehung des Angeklagten Karl B und insoweit die Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung unumgänglich, ohne daß es erforderlich wäre, auf sein weiteres Beschwerdevorbringen einzugehen.
III. Zu den Berufungen.römisch drei. Zu den Berufungen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Josef A nach dem § 102 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 41 Abs. 1 Z 2 StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten Josef A nach dem Paragraph 102, Absatz eins, StGB unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es seine Erregung über das Verhalten des Kurt D, der Zahlung versprach, das Versprechen aber immer wieder nicht einhielt, und seinen Geldbedarf für eine dringend notwendige kieferchirurgische Behandlung als mildernd, hingegen seine einschlägigen Vorstrafen als erschwerend; die außerordentliche Strafmilderung hielt es im Hinblick auf das überwiegen der Milderungsgründe der Zahl und dem Gewicht nach sowie deshalb für gerechtfertigt, weil sich daraus, daß der Angeklagte einen Anspruch auf die Leistung hatte und sich durch die milieubedingten äußeren Umstände zur Tat hinreißen ließ, eine positive Prognose im Sinn des § 41 StGB ergebe.Bei der Strafbemessung wertete es seine Erregung über das Verhalten des Kurt D, der Zahlung versprach, das Versprechen aber immer wieder nicht einhielt, und seinen Geldbedarf für eine dringend notwendige kieferchirurgische Behandlung als mildernd, hingegen seine einschlägigen Vorstrafen als erschwerend; die außerordentliche Strafmilderung hielt es im Hinblick auf das überwiegen der Milderungsgründe der Zahl und dem Gewicht nach sowie deshalb für gerechtfertigt, weil sich daraus, daß der Angeklagte einen Anspruch auf die Leistung hatte und sich durch die milieubedingten äußeren Umstände zur Tat hinreißen ließ, eine positive Prognose im Sinn des Paragraph 41, StGB ergebe.
Mit ihren Berufungen streben der genannte Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe, die Staatsanwaltschaft dagegen deren Erhöhung an. Beiden Berufungen kommt keine Berechtigung zu.
Richtig ist zwar der Einwand des Angeklagten, daß ihm nur eine Vorstrafe, und zwar seine letzte, die er wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung erlitt, als einschlägig anzulasten ist, weil das Verbrechen der erpresserischen Entführung nach dem § 102 Abs. 1 StGB nicht zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen zählt;Richtig ist zwar der Einwand des Angeklagten, daß ihm nur eine Vorstrafe, und zwar seine letzte, die er wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung erlitt, als einschlägig anzulasten ist, weil das Verbrechen der erpresserischen Entführung nach dem Paragraph 102, Absatz eins, StGB nicht zu den strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen zählt;
von Unbesonnenheit, einer besonders verlockenden Gelegenheit zur Tat oder einer berücksichtigungswürdigen Notlage (vgl. hiezu S. 53/I) kann dagegen keine Rede sein. Daß sich der Angeklagte dem Verfahren nicht durch Flucht entzog, ist kein Milderungsgrund; sein dringender Geldbedarf für eine Operation aber wurde ihm ohnedies als mildernd zugutegehalten.von Unbesonnenheit, einer besonders verlockenden Gelegenheit zur Tat oder einer berücksichtigungswürdigen Notlage vergleiche hiezu S. 53/I) kann dagegen keine Rede sein. Daß sich der Angeklagte dem Verfahren nicht durch Flucht entzog, ist kein Milderungsgrund; sein dringender Geldbedarf für eine Operation aber wurde ihm ohnedies als mildernd zugutegehalten.
Der Staatsanwaltschaft hinwieder ist zwar einzuräumen, daß der Angeklagte schon knapp fünf Monate nach seiner letzten Haftentlassung wieder rückfällig wurde und daß die Annahme einer Arbeitsscheu bei ihm naheliegt. Nichtsdestoweniger darf aber doch nicht übersehen werden, daß die Tat sowohl in Ansehung des damit angestrebten Ziels, als auch in bezug auf die Intensität der Absonderung des Opfers gewiß außerhalb der Bandbreite der für den Tatbestand des § 102 Abs. 1 StGB typischen Regelfälle liegt, die durch die darauf abgestellte schwere Strafdrohung erfaßt werden sollen.Der Staatsanwaltschaft hinwieder ist zwar einzuräumen, daß der Angeklagte schon knapp fünf Monate nach seiner letzten Haftentlassung wieder rückfällig wurde und daß die Annahme einer Arbeitsscheu bei ihm naheliegt. Nichtsdestoweniger darf aber doch nicht übersehen werden, daß die Tat sowohl in Ansehung des damit angestrebten Ziels, als auch in bezug auf die Intensität der Absonderung des Opfers gewiß außerhalb der Bandbreite der für den Tatbestand des Paragraph 102, Absatz eins, StGB typischen Regelfälle liegt, die durch die darauf abgestellte schwere Strafdrohung erfaßt werden sollen.
Bei zusammenfassender Würdigung aller maßgeblichen Aspekte erweist sich die außerordentliche Strafmilderung als gerechtfertigt und die vom Geschwornengericht über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) als angemessen, sodaß beiden erörterten Berufungen ein Erfolg versagt bleiben mußte.Bei zusammenfassender Würdigung aller maßgeblichen Aspekte erweist sich die außerordentliche Strafmilderung als gerechtfertigt und die vom Geschwornengericht über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) als angemessen, sodaß beiden erörterten Berufungen ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Der Angeklagte Karl B und ihn betreffend auch die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen auf die in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Erstgenannten erfolgte Aufhebung des damit bekämpften Strafausspruchs zu verweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.