Ein Rechtsirrtum ist dem Erstgericht auch insofern nicht unterlaufen, als es die dem Angeklagten angelasteten Taten als Diebstähle und nicht - wie dies der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die Z. 9 lit. c, richtig: Z. 9Ein Rechtsirrtum ist dem Erstgericht auch insofern nicht unterlaufen, als es die dem Angeklagten angelasteten Taten als Diebstähle und nicht - wie dies der Beschwerdeführer mit Beziehung auf die Ziffer 9, Litera c,, richtig: Ziffer 9
lit. b (LSK. 1976/134) des § 281 Abs. 1 StPO. reklamiert - als Entwendungen (§ 141 Abs. 1 StGB.) beurteilte (zu deren Verfolgung es an der Ermächtigung der Verletzten gefehlt hätte). Es ist dem Schöffensenat nämlich darin beizupflichten, daß der Angeklagte in keinem Fall bloß aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes handelte, weil er sich nach der Aktenlage weder durch eine plötzliche Eingebung zu den einzelnen Taten hatte hinreißen lassen, noch hiedurch - unbeschadet dessen, daß die Diebstähle von Kraftfahrzeugemblemen aus der Sammlerleidenschaft des Angeklagten resultierten - ein augenblicklicher Bedarf an Gütern des täglichen Gebrauchs befriedigt werden sollte.Litera b, (LSK. 1976/134) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. reklamiert - als Entwendungen (Paragraph 141, Absatz eins, StGB.) beurteilte (zu deren Verfolgung es an der Ermächtigung der Verletzten gefehlt hätte). Es ist dem Schöffensenat nämlich darin beizupflichten, daß der Angeklagte in keinem Fall bloß aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes handelte, weil er sich nach der Aktenlage weder durch eine plötzliche Eingebung zu den einzelnen Taten hatte hinreißen lassen, noch hiedurch - unbeschadet dessen, daß die Diebstähle von Kraftfahrzeugemblemen aus der Sammlerleidenschaft des Angeklagten resultierten - ein augenblicklicher Bedarf an Gütern des täglichen Gebrauchs befriedigt werden sollte.
Schließlich kommt der Rechtsrüge auch insoweit keine Berechtigung zu, als darin aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. die Nichtanwendung des § 42 StGB. gerügt wird. Wenn auch jeder einzelne diebische Angriff des Angeklagten, für sich allein betrachtet, nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben mag, so kann doch weder von einer geringen Schuld noch (im Hinblick auf 62 erbeutete Einzelstücke) davon gesprochen werden, daß eine Verurteilung nicht erforderlich sei, um den Rechtsbrecher von derartigen Straftaten abzuhalten.Schließlich kommt der Rechtsrüge auch insoweit keine Berechtigung zu, als darin aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO. die Nichtanwendung des Paragraph 42, StGB. gerügt wird. Wenn auch jeder einzelne diebische Angriff des Angeklagten, für sich allein betrachtet, nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben mag, so kann doch weder von einer geringen Schuld noch (im Hinblick auf 62 erbeutete Einzelstücke) davon gesprochen werden, daß eine Verurteilung nicht erforderlich sei, um den Rechtsbrecher von derartigen Straftaten abzuhalten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß §§ 11 JGG., 127Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraphen 11, JGG., 127
Abs. 2 StGB. eine - gemäß § 43 Abs. 1 StGB.Absatz 2, StGB. eine - gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB.
unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die insgesamt 63 diebischen Angriffe sowie den Umstand, daß sich die Straftaten über ein Jahr erstreckten, während es als mildernd das Geständnis des Angeklagten, seinen bisherigen untadeligen Wandel und sein nunmehriges, bereits längeres Wohlverhalten in Betracht zog. Die beiden gesetzlichen Vertreter des Angeklagten haben Berufung angemeldet (S. 49), aber weder hiebei noch in einer Ausführung dieses Rechtsmittels die Punkte des Erkenntnisses bezeichnet, durch die sie sich beschwert erachten. Ihre Berufung war daher zurückzuweisen (§§ 294 Abs. 4, 296 StPO.).unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehene - Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Dabei wertete es als erschwerend die insgesamt 63 diebischen Angriffe sowie den Umstand, daß sich die Straftaten über ein Jahr erstreckten, während es als mildernd das Geständnis des Angeklagten, seinen bisherigen untadeligen Wandel und sein nunmehriges, bereits längeres Wohlverhalten in Betracht zog. Die beiden gesetzlichen Vertreter des Angeklagten haben Berufung angemeldet (S. 49), aber weder hiebei noch in einer Ausführung dieses Rechtsmittels die Punkte des Erkenntnisses bezeichnet, durch die sie sich beschwert erachten. Ihre Berufung war daher zurückzuweisen (Paragraphen 294, Absatz 4, 296, StPO.).
Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafermäßigung oder - weitergehend - eine echte bedingte Verurteilung nach § 13 Abs. 1 JGG. anstrebt, ist begründet.Die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafermäßigung oder - weitergehend - eine echte bedingte Verurteilung nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG. anstrebt, ist begründet.
Obschon die Häufigkeit der diebischen Angriffe gegen deren Bagatellisierung spricht, ist es bei lebensnaher Betrachtung offenkundig, daß der kriminelle Gehalt der - angesichts dessen Alters atypischen - Verfehlungen des Angeklagten als eher unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist. Dies rechtfertigt im Zusammenhalt mit der bisherigen Unbescholtenheit des Angeklagten und seinem Geständnis die Annahme, daß der Ausspruch und die Vollstreckung einer Strafe ohne Nachteil für ihn und die Rechtsordnung vorläufig unterbleiben können, weshalb in Stattgebung der Berufung spruchgemäß entschieden wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.