Die auf den § 281 Abs. 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich lediglich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bei den Diebstahlsdelikten. Sie muß jedoch erfolglos bleiben.Die auf den Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich lediglich gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit bei den Diebstahlsdelikten. Sie muß jedoch erfolglos bleiben.
In der Mängelrüge (Z 5) wird dem Urteil unzureichende Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit vorgeworfen, weil weder der Bereicherungsvorsatz allein noch die Vielzahl der begangenen Tathandlungen als Begründung hiefür ausreiche. Dasselbe gelte für die vom Schöffengericht abgelehnte Verantwortung des Angeklagten, aus Freundschaft für andere Tatbeteiligte gehandelt zu haben.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) wird dem Urteil unzureichende Begründung der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit vorgeworfen, weil weder der Bereicherungsvorsatz allein noch die Vielzahl der begangenen Tathandlungen als Begründung hiefür ausreiche. Dasselbe gelte für die vom Schöffengericht abgelehnte Verantwortung des Angeklagten, aus Freundschaft für andere Tatbeteiligte gehandelt zu haben.
Die Beschwerde vernachlässigt dabei, daß die Tatrichter die Gewerbsmäßigkeit primär auf das in der Hauptverhandlung wiederholt abgelegte volle Geständnis gegründet haben (US 33) und gründen konnten (AS 211, 213/IV). Der Angeklagte hat es lediglich als die Absicht nicht berührende entscheidungsunwesentliche Motivation bezeichnet, daß ihm ein Mitangeklagter, mit dem er die meisten Taten verübte, leid getan und er aus Freundschaft zu diesem gehandelt habe. Im Zusammenhalt mit dem Geständnis sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben des Mitangeklagten S***** vor der Gendarmerie über die Tatverübung und die Beuteaufteilung (AS 55 ff/I) einschließlich der beim Angeklagten noch vorgefundenen Diebsbeute (AS 119 ff/I, 145/IV), konnte im Hinblick auf die Vielzahl der Taten, die entgegen den Beschwerdeausführungen jedenfalls ein beachtliches Indiz für die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung darstellt, das Schöffengericht formal mängelfrei auf die den Diebstahlstaten innewohnende (weitergehende) Absicht des Angeklagten schließen.
Die Rechtsrüge (Z 10) wirft dem Urteil Feststellungsmängel zur rechtlichen Annahme der Gewerbsmäßigkeit vor, geht aber an der ausdrücklichen Urteilsfeststellung vorbei, daß der Angeklagte die Einbruchsdiebstähle in der Absicht verübte, sich durch die wiederholte Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 30). Dabei haben die Tatrichter entgegen dem (diesfalls inhaltlich neuerlich einen Begründungsmangel relevierenden) Beschwerdevorbringen sehr wohl erwogen, daß der Angeklagte berufstätig war, dies aber in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) als einen die Annahme eines Handelns mit auf Gewerbsmäßigkeit gerichteter Absicht nicht hindernden Umstand angesehen (US 32). Die Rechtsrüge erweist sich somit als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) wirft dem Urteil Feststellungsmängel zur rechtlichen Annahme der Gewerbsmäßigkeit vor, geht aber an der ausdrücklichen Urteilsfeststellung vorbei, daß der Angeklagte die Einbruchsdiebstähle in der Absicht verübte, sich durch die wiederholte Begehung solcher Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 30). Dabei haben die Tatrichter entgegen dem (diesfalls inhaltlich neuerlich einen Begründungsmangel relevierenden) Beschwerdevorbringen sehr wohl erwogen, daß der Angeklagte berufstätig war, dies aber in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) als einen die Annahme eines Handelns mit auf Gewerbsmäßigkeit gerichteter Absicht nicht hindernden Umstand angesehen (US 32). Die Rechtsrüge erweist sich somit als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen ist damit der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufungen ist damit der örtlich zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (Paragraph 285, i StPO).