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Entscheidung 13 Os 108/97×

Entscheidung 13 Os 108/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os108/97 (13Os109/97)

Entscheidungsdatum

06.08.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.August 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Freundorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nevzat A***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 16.Jänner 1997, GZ 12 römisch fünf r 327/95-78, sowie die Beschwerde gegen den zugleich gemäß Paragraph 494, a StPO gefaßten Beschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil - das im übrigen unberührt bleibt -

im Schuldspruch (zu 1.) wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB sowie im Strafausspruch, einschließlich des Widerrufsbeschlusses

aufgehoben und in diesem Umfang die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung und Beschwerde wird der Angeklagte auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Nevzat A***** bekämpft inhaltlich seiner Beschwerde seinen Schuldspruch (zu 1.) wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB und (zu 3.) wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB.

Insoweit liegt ihm zur Last, daß er in Bad Hall

1.) am 21.August 1995 durch Anzünden eines brennbaren Materials im Bereich des hölzernen Schreibtisches und Verstreuen von Gasfeuerzeugnachfüllfläschchen in diesem Bereich an fremden Sachen ohne Einwilligung der Eigentümer, und zwar am türkischen Spezialitätengeschäft der Firma A***** HandelsGesmbH und am Gebäude des Dipl.Ing.Horst M***** eine Feuersbrunst mit einem Gesamtschaden von 625.000 S verursacht hat und

2. ...

3. seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht für die minderjährige Sabrina Tülin K*****, geboren am 7.August 1987, dadurch gröblich verletzt hat, daß er im November 1995, Februar 1996 und im Zeitraum (erg.: 1.April) 1996 bis 4.September 1996 keinerlei Zahlungen leistete und dadurch bewirkte, daß der Unterhalt der Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet war.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den erstgenannten Schuldspruch 1.) gestützte und auf Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt, jene, die sich auf Ziffer 3, gründet und gegen den Schuldspruch

3.) zielt, hingegen nicht.

Weder im Spruch noch in den Gründen des Urteils ist zur inneren Tatseite betreffend die Brandstiftung irgendeine Feststellung zu finden, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt. Die Konstatierungen zur Entstehung der Feuersbrunst und die umfassende Begründung hiefür - die insoweit keinen erheblichen Bedenken begegnen (Ziffer 5, a) - können die für den vorliegenden Schuldspruch nötige Feststellung des Vorsatzes (Paragraphen 5, 7, Absatz eins, StGB) nicht ersetzen (s Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 169, RN 6 f).

Da diese fehlenden (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden können und damit dessen Entscheidung in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war bei der nichtöffentlichen Beratung über die zum Vorteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde dieser Folge zu geben, der betroffene Schuldspruch 1.) und der Strafausspruch aufzuheben und insoweit Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).

Der Beschwerdebehauptung (Ziffer 3,) hingegen, das Urteil spreche hinsichtlich des (fortgesetzt begangenen: Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, ENr 57 und Paragraph 281, Ziffer 3, ENr 42) Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht, den Zeitpunkt der Nichtleistung des Unterhaltes nicht genau aus (Paragraphen 260, Absatz eins, 281, Ziffer 3, StPO), weil außer den (eindeutig genannten) Monaten November 1995 (in den Gründen einmal irrig 1996) und Februar 1996 der im Spruch weiters erwähnte Zeitraum "1996 bis 4.September 1996" offenlasse, ob dieser ab Jänner oder erst ab August 1996 beginne, ist zu erwidern, daß dies nach den Gründen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, ENr 2 a) unmißverständlich der 1.April 1996 war (US 5, 6, 15).

Insoweit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen war.

Die Aufhebung des Strafausspruchs und des damit verbundenen Widerrufsbeschlusses entzieht der Berufung des Angeklagten und seiner Beschwerde die Grundlage.

Anmerkung

E47138 13D01087

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00108.97.0806.000

Dokumentnummer

JJT_19970806_OGH0002_0130OS00108_9700000_000