Die gegen den erstgenannten Schuldspruch 1.) gestützte und auf Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt, jene, die sich auf Z 3 gründet und gegen den SchuldspruchDie gegen den erstgenannten Schuldspruch 1.) gestützte und auf Ziffer 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt, jene, die sich auf Ziffer 3, gründet und gegen den Schuldspruch
3.) zielt, hingegen nicht.
Weder im Spruch noch in den Gründen des Urteils ist zur inneren Tatseite betreffend die Brandstiftung irgendeine Feststellung zu finden, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt. Die Konstatierungen zur Entstehung der Feuersbrunst und die umfassende Begründung hiefür - die insoweit keinen erheblichen Bedenken begegnen (Z 5 a) - können die für den vorliegenden Schuldspruch nötige Feststellung des Vorsatzes (§§ 5, 7 Abs 1 StGB) nicht ersetzen (s Leukauf/Steininger Komm3 § 169 RN 6 f).Weder im Spruch noch in den Gründen des Urteils ist zur inneren Tatseite betreffend die Brandstiftung irgendeine Feststellung zu finden, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt. Die Konstatierungen zur Entstehung der Feuersbrunst und die umfassende Begründung hiefür - die insoweit keinen erheblichen Bedenken begegnen (Ziffer 5, a) - können die für den vorliegenden Schuldspruch nötige Feststellung des Vorsatzes (Paragraphen 5, 7, Absatz eins, StGB) nicht ersetzen (s Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 169, RN 6 f).
Da diese fehlenden (Z 9 lit a) Feststellungen vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden können und damit dessen Entscheidung in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war bei der nichtöffentlichen Beratung über die zum Vorteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde dieser Folge zu geben, der betroffene Schuldspruch 1.) und der Strafausspruch aufzuheben und insoweit Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO).Da diese fehlenden (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen vom Obersten Gerichtshof nicht nachgeholt werden können und damit dessen Entscheidung in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war bei der nichtöffentlichen Beratung über die zum Vorteil des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde dieser Folge zu geben, der betroffene Schuldspruch 1.) und der Strafausspruch aufzuheben und insoweit Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).
Der Beschwerdebehauptung (Z 3) hingegen, das Urteil spreche hinsichtlich des (fortgesetzt begangenen: Mayerhofer StPO4 § 260 ENr 57 und § 281 Z 3 ENr 42) Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht, den Zeitpunkt der Nichtleistung des Unterhaltes nicht genau aus (§§ 260 Abs 1, 281 Z 3 StPO), weil außer den (eindeutig genannten) Monaten November 1995 (in den Gründen einmal irrig 1996) und Februar 1996 der im Spruch weiters erwähnte Zeitraum "1996 bis 4.September 1996" offenlasse, ob dieser ab Jänner oder erst ab August 1996 beginne, ist zu erwidern, daß dies nach den Gründen (Mayerhofer StPO4 § 260 ENr 2 a) unmißverständlich der 1.April 1996 war (US 5, 6, 15).Der Beschwerdebehauptung (Ziffer 3,) hingegen, das Urteil spreche hinsichtlich des (fortgesetzt begangenen: Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, ENr 57 und Paragraph 281, Ziffer 3, ENr 42) Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht, den Zeitpunkt der Nichtleistung des Unterhaltes nicht genau aus (Paragraphen 260, Absatz eins, 281, Ziffer 3, StPO), weil außer den (eindeutig genannten) Monaten November 1995 (in den Gründen einmal irrig 1996) und Februar 1996 der im Spruch weiters erwähnte Zeitraum "1996 bis 4.September 1996" offenlasse, ob dieser ab Jänner oder erst ab August 1996 beginne, ist zu erwidern, daß dies nach den Gründen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, ENr 2 a) unmißverständlich der 1.April 1996 war (US 5, 6, 15).
Insoweit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO zurückzuweisen war.Insoweit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO zurückzuweisen war.
Die Aufhebung des Strafausspruchs und des damit verbundenen Widerrufsbeschlusses entzieht der Berufung des Angeklagten und seiner Beschwerde die Grundlage.