Entscheidung 13 Os 108/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.08.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 E Vr 6/93 des Landesgerichtes St.Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.Juli 1998, AZ 21 Bs 145/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19.August 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 15 E römisch fünf r 6/93 des Landesgerichtes St.Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6.Juli 1998, AZ 21 Bs 145/98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht einer Beschwerde des Gebhard S***** gegen die Ablehnung von Wiederaufnahmsanträgen durch das Landesgericht St.Pölten nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die nunmehr gegen den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete (als "Anzeige" bezeichnete und unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte) Beschwerde ist unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - in der Strafprozeßordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Beschwerdegerichten nicht vorgesehen sind (Mayerhofer StPO4 § 357 E 13).Die nunmehr gegen den Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz gerichtete (als "Anzeige" bezeichnete und unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte) Beschwerde ist unzulässig, weil - von hier nicht aktuellen Ausnahmen abgesehen - in der Strafprozeßordnung Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Beschwerdegerichten nicht vorgesehen sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 357, E 13).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00108.98.0819.000
Dokumentnummer
JJT_19980819_OGH0002_0130OS00108_9800000_000