Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Gerd R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Gerd R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.
Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht,Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht,
I. am 18. Mai 2002 in Velden Michael D***** dadurch, dass er ihn am Körper erfasste und zu Boden riss, „vorsätzlich am Körper schwer verletzt: Luxation des rechten Schultergelenkes, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte",römisch eins. am 18. Mai 2002 in Velden Michael D***** dadurch, dass er ihn am Körper erfasste und zu Boden riss, „vorsätzlich am Körper schwer verletzt: Luxation des rechten Schultergelenkes, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte",
II. am 16. Juli 2003 in Graz den Sicherheitswachebeamten Harald W***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der beabsichtigten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle sowie in weiterer Folge an seiner Festnahme gehindert, indem er diesem einen kräftigen Schlag gegen die Brust, „weitere wuchtige Schläge mit dem Ellbogen" und Fußtritte gegen den Oberkörper sowie den linken Oberschenkel versetzte, und III. am 16. Juli 2003 in Graz durch die unter II. geschilderten Handlungen Harald W***** während der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt („Prellungen und Rötungen der linken Brustseite sowie des linken Oberschenkels"),römisch zwei. am 16. Juli 2003 in Graz den Sicherheitswachebeamten Harald W***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der beabsichtigten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle sowie in weiterer Folge an seiner Festnahme gehindert, indem er diesem einen kräftigen Schlag gegen die Brust, „weitere wuchtige Schläge mit dem Ellbogen" und Fußtritte gegen den Oberkörper sowie den linken Oberschenkel versetzte, und römisch drei. am 16. Juli 2003 in Graz durch die unter römisch zwei. geschilderten Handlungen Harald W***** während der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt („Prellungen und Rötungen der linken Brustseite sowie des linken Oberschenkels"),
somit jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, zu I. als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, zu II. als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB und zu III. als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zuzurechnen gewesen wären.somit jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, zu römisch eins. als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, zu römisch zwei. als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB und zu römisch drei. als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zuzurechnen gewesen wären.