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Entscheidung 13 Os 109/04×

Entscheidung 13 Os 109/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os109/04

Entscheidungsdatum

03.11.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. November 2004 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Diewok als Schriftführerin in der Maßnahmensache des Gerd R***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14. April 2004, GZ 12 Hv 18/04t-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung des Gerd R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB angeordnet.

Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht,

römisch eins. am 18. Mai 2002 in Velden Michael D***** dadurch, dass er ihn am Körper erfasste und zu Boden riss, „vorsätzlich am Körper schwer verletzt: Luxation des rechten Schultergelenkes, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung zur Folge hatte",

römisch zwei. am 16. Juli 2003 in Graz den Sicherheitswachebeamten Harald W***** mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der beabsichtigten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle sowie in weiterer Folge an seiner Festnahme gehindert, indem er diesem einen kräftigen Schlag gegen die Brust, „weitere wuchtige Schläge mit dem Ellbogen" und Fußtritte gegen den Oberkörper sowie den linken Oberschenkel versetzte, und römisch drei. am 16. Juli 2003 in Graz durch die unter römisch zwei. geschilderten Handlungen Harald W***** während der Vollziehung seiner Aufgaben vorsätzlich am Körper verletzt („Prellungen und Rötungen der linken Brustseite sowie des linken Oberschenkels"),

somit jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohte Taten begangen, die ihm, wäre er zu den Tatzeiten zurechnungsfähig gewesen, zu römisch eins. als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, zu römisch zwei. als Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB und zu römisch drei. als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zuzurechnen gewesen wären.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Nach den Urteilsfeststellungen leidet Gerd R***** an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im Sinn einer paranoiden bzw desorganisierten Schizophrenie.

Zum Zeitpunkt der unter römisch eins. genannten Tat lag ein akut psychotischer Zustand verbunden mit einer leichten bis mittleren Alkoholisierung vor. Gerd R***** war auf Grund seiner Geisteskrankheit und des akuten psychotischen Schubes weder diskretions- noch dispositionsfähig. Die Tat wurde nach den Urteilsfeststellungen unter dem Einfluss dieses (oben bereits näher genannten) Zustandes begangen (US 7 f). Auch die Taten laut römisch zwei. und römisch drei. geschahen unter dem Einfluss der wahnhaften Vorstellungen des Betroffenen (US 11).

Bei diesen Konstatierungen ist der Einwand der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), das Erstgericht habe „aufgrund der vorliegenden Gutachten nicht exakt zu sagen" vermocht, „ob die Tat aufgrund des Alkoholgenusses mit verbundener Aggressivität oder in der Persönlichkeit des Täters zu suchen ist", nicht zielführend.

Die - auch keinen Begründungsmangel (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5,, Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) bezeichnende - Beschwerde macht, wobei sie auf die schon erwähnten Urteilsfeststellungen nicht eingeht, weder eine rechtsirrige Annahme der Anordnungsbefugnis des Erstgerichtes (Ziffer 11, erster Fall) noch eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung beim Unterbringungsausspruch geltend (Ziffer 11, zweiter und dritter Fall; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 663, 671, 673 f mwN).

Sie war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E75186 13Os109.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0130OS00109.04.1103.000

Dokumentnummer

JJT_20041103_OGH0002_0130OS00109_0400000_000