Die dagegen aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Durch den Ansatz der Mängelrüge (Z 5), dass die vom Erstgericht als täuschungsrelevant festgestellten Erklärungen des Angeklagten bei nachträglicher Gesamtbetrachtung widersprüchlich oder unlogisch erscheinen, wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel inhaltlich nicht behauptet.Durch den Ansatz der Mängelrüge (Ziffer 5,), dass die vom Erstgericht als täuschungsrelevant festgestellten Erklärungen des Angeklagten bei nachträglicher Gesamtbetrachtung widersprüchlich oder unlogisch erscheinen, wird ein aus Ziffer 5, beachtlicher Mangel inhaltlich nicht behauptet.
Sofern die Beschwerde damit die Glaubwürdigkeit der Zeugin Barbara V***** in Zweifel zu setzten sucht, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das weitwendige Vorbringen zur allfälligen Ausstellung von Quittungen bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände. Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf Zeugenaussagen zur angeblichen Verwendung eines Teils der betrügerisch herausgelockten Geldbeträge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Sofern die Beschwerde damit die Glaubwürdigkeit der Zeugin Barbara V***** in Zweifel zu setzten sucht, bekämpft sie nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise die tatrichterliche Beweiswürdigung. Das weitwendige Vorbringen zur allfälligen Ausstellung von Quittungen bezieht sich nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit dem Verweis auf Zeugenaussagen zur angeblichen Verwendung eines Teils der betrügerisch herausgelockten Geldbeträge keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Soweit die Beschwerde der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auf die „tägliche Lebenserfahrung" eigene Beweiswerterwägungen entgegensetzt, lässt sie schon die unter dem Aspekt des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes unerlässliche Bezugnahme auf konkrete Verfahrensergebnisse vermissen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als unzureichend bezeichnet, ohne darzulegen, welche über die getroffenen (US 6) hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich seien, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als unzureichend bezeichnet, ohne darzulegen, welche über die getroffenen (US 6) hinausgehenden Konstatierungen zur rechtsrichtigen Subsumtion erforderlich seien, verfehlt sie die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 584).
Mit dem Anführen einzelner Ergebnisse des Beweisverfahrens, die nach ihrem Prozessstandpunkt gegen die Annahme betrügerischen Vorsatzes sprächen, erschöpft sich die Beschwerde einmal mehr in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Mit dem Anführen einzelner Ergebnisse des Beweisverfahrens, die nach ihrem Prozessstandpunkt gegen die Annahme betrügerischen Vorsatzes sprächen, erschöpft sich die Beschwerde einmal mehr in einem unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung des Erstgerichts. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, StPO.