Die dagegen vom Angeklagten aus Z 3, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene, inhaltlich auf den Schuldspruch 2/b bezogene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 3, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene, inhaltlich auf den Schuldspruch 2/b bezogene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Indem die Verfahrensrüge (Z 3) mit Bezugnahme auf § 248 StPO vorbringt, die Zeugin W***** habe der Hauptverhandlung schon vor ihrer Vernehmung beigewohnt, weshalb zu besorgen sei, dass sie in ihrer freien und vollständigen Aussage beeinflusst worden sei, rekurriert sie nicht auf eine Bestimmung, deren Einhaltung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit anordnet. Nur auf solche Bestimmungen stellt aber der Nichtigkeitsgrund ab. Die Anwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung entgegen § 248 Abs 1 zweiter Satz StPO begründet demnach keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099118, RS0098224; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 193 mwN; Kirchbacher, WK-StPO § 248 Rz 3, 21, 30).Indem die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) mit Bezugnahme auf Paragraph 248, StPO vorbringt, die Zeugin W***** habe der Hauptverhandlung schon vor ihrer Vernehmung beigewohnt, weshalb zu besorgen sei, dass sie in ihrer freien und vollständigen Aussage beeinflusst worden sei, rekurriert sie nicht auf eine Bestimmung, deren Einhaltung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit anordnet. Nur auf solche Bestimmungen stellt aber der Nichtigkeitsgrund ab. Die Anwesenheit eines Zeugen in der Hauptverhandlung entgegen Paragraph 248, Absatz eins, zweiter Satz StPO begründet demnach keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099118, RS0098224; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 193 mwN; Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 248, Rz 3, 21, 30).
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) gegen die zum Vermögensschaden der Heike S***** (infolge Pfandverwertung) getroffenen Feststellungen (US 9), „das Verfahren“ habe ergeben, dass sich der Angeklagte ihr gegenüber „als Gegenleistung zur Verpfändung der Lebensversicherung in einem vollstreckbaren Notariatsakt zur Bezahlung von 20.000 Euro verpflichtet“ habe, lässt die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) eines in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Beweisergebnisses vermissen (RIS-Justiz RS0118316 [T5]; vgl übrigens US 16, 18 f). Zudem geht das Vorbringen daran vorbei, dass bei Betrug auf eine allfällige Schadenskompensation Bedacht zu nehmen ist, indem das im unmittelbaren Gegenzug Zugeflossene veranschlagt wird (RIS-Justiz RS0094376; Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 78). Ein solcher Mittelzufluss wird mit dem Einwand gar nicht angesprochen.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) gegen die zum Vermögensschaden der Heike S***** (infolge Pfandverwertung) getroffenen Feststellungen (US 9), „das Verfahren“ habe ergeben, dass sich der Angeklagte ihr gegenüber „als Gegenleistung zur Verpfändung der Lebensversicherung in einem vollstreckbaren Notariatsakt zur Bezahlung von 20.000 Euro verpflichtet“ habe, lässt die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) eines in der Hauptverhandlung vorgekommenen erheblichen Beweisergebnisses vermissen (RIS-Justiz RS0118316 [T5]; vergleiche übrigens US 16, 18 f). Zudem geht das Vorbringen daran vorbei, dass bei Betrug auf eine allfällige Schadenskompensation Bedacht zu nehmen ist, indem das im unmittelbaren Gegenzug Zugeflossene veranschlagt wird (RIS-Justiz RS0094376; Kirchbacher in WK2 Paragraph 146, Rz 78). Ein solcher Mittelzufluss wird mit dem Einwand gar nicht angesprochen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb die Pflicht des Angeklagten zur Gutmachung der bei S***** durch Pfandverwertung eingetretenen Vermögenseinbuße der rechtlichen Annahme eines Schadens und damit seiner Strafbarkeit wegen Betrugs entgegen stehen sollte (vgl Kirchbacher in WK2 § 146 Rz 77 mwN).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb die Pflicht des Angeklagten zur Gutmachung der bei S***** durch Pfandverwertung eingetretenen Vermögenseinbuße der rechtlichen Annahme eines Schadens und damit seiner Strafbarkeit wegen Betrugs entgegen stehen sollte vergleiche Kirchbacher in WK2 Paragraph 146, Rz 77 mwN).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.